Vorschriften bei der Lebensmittelkennzeichnung
Die Kennzeichnungspflichten stellt vor allem die am 13. Dezember 2014 in Kraft getretene Lebensmittel-Informationsverordnung Nr. 1169/2011 (LMIV) auf. Daneben ist die (deutsche) Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV AV) am 13. Juli 2017 in Kraft getreten, die eine Verordnung zur Durchführung unionsrechtliche Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)) einführte.
Die EU-weit einheitliche Lebensmittel-Kennzeichnung regelt unter anderem Pflichtangaben zu Nährwertdeklaration, Gebrauchsanweisungen und Angaben zum Ursprungsland bei Waren aus dem Ausland. Diese Informationen müssen auf allen vorverpackten Lebensmitteln angebracht sein, auch wenn sie zur Weitergabe bestimmt sind. Auch für nicht vorverpackte Lebensmittel gelten die Kennzeichnungspflichten der LMIV im Wesentlichen, es kommen jedoch gewisse Ausnahmen in Betracht (zum Beispiel der Wegfall der Nährwertkennzeichnung).
Zur Kennzeichnung verpflichtet sind an erster Stelle die Lebensmittelunternehmer, in dessen Namen das Lebensmittel verpackt wird, oder – wenn dieser nicht in der EU niedergelassen ist – den Importeur. An zweiter Stelle verpflichtet die LMIV den Lebensmittelunternehmer in anderen Vertriebsstufen. Die Pflichtangaben müsse auf Lebensmittelverpackungen oder auf einem an diesem befestigten Etikett an einer gut sichtbaren Stelle, gut lesbar und in verständlicher Sprache (deutsch) angebracht sein.
Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Inhalte der Verordnung:
1. Schriftgröße und Schriftfelder
Alle Pflichtinformationen auf Lebensmittelverpackungen müssen an einer gut sichtbaren Stelle platziert werden und eine Mindestgröße haben, damit sie gut lesbar sind. Die Schriftgröße muss mindestens 1,2 mm in Bezug auf das kleine „x“ betragen. Ist die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 Quadratzentimeter muss die Schrift mindestens 0,9 mm groß sein.
Alle Pflichtinformationen legt Artikel 9 der LMIV fest. Hinweise, wie Sie die "größte Oberfläche" der Verpackung bestimmen finden Sie in der rechten Spalte unter "Fragen und Antworten zur LMIV".
Alle Pflichtinformationen legt Artikel 9 der LMIV fest. Hinweise, wie Sie die "größte Oberfläche" der Verpackung bestimmen finden Sie in der rechten Spalte unter "Fragen und Antworten zur LMIV".
2. Allergenkennzeichnung
Die wichtigsten Allergene, derzeit 14 Stoffe und Stoffgruppen, müssen in der Zutatenliste aufgeführt und deutlich hervorgehoben werden (z.B. durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe). Die Allergenkennzeichnung ist auch bei unverpackter, sogenannter "loser" Ware verpflichtend umzusetzen (siehe Kasten unten). Hierzu sind die nationalen Umsetzungsbestimmungen zu beachten.
3. Lebensmittelimitate
Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung gelten spezielle Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittelimitate, wie etwa Analogkäse. Der bei Lebensmittelimitaten ersatzweise verwendete Bestandteil muss in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden. Dabei muss die Schriftgröße des anzugebenden Bestandteils mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen. Fleisch- oder Fischerzeugnisse, die aus mehreren Stücken zusammengesetzt werden (zum Beispiel Klebefleisch), sind mit dem Hinweis „aus Fleisch- / Fischstücken zusammengefügt“ kenntlich zu machen.
4. Herkunftskennzeichnung für Fleisch und Einfrierdatum
In Ergänzung zu der bereits bestehenden Regelung zur Rindfleischetikettierung sind seit April 2015 auch Herkunftsangaben für frisches, gekühltes oder gefrorenes unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend. Diese beinhaltet den Aufzuchtort und den Schlachtort. Bei eingefrorenem Fleisch oder Fleischzubereitungen oder eingefrorenem unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden.
5. Nährwertkennzeichnungspflicht
Seit Dezember 2016 sind folgende Angaben in Tabellenform bezogen auf 100 g oder 100 ml vorgeschrieben: Brennwert (Energiewert), Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Alkoholische Getränke mit weniger als 1,2 Vol% sind von der verpflichtenden Nährwertdeklaration grundsätzlich ausgenommen.
Bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben findet zusätzlich die (EU-)Health-Claims-Verordnung EG 1924/2006 Anwendung, die Regelungen zur Werbung für Lebensmittel gegenüber dem Endverbraucher enthält.
Eine Erweiterung der Nährwertangaben kann durch verschiedene Modelle erfolgen. Umfragen bei deutschen Verbraucherns ergaben, dass der Nutri-Score beim Verbraucher hinsichtlich Verständlichkeit und Hilfe bei der Wahl eines gesunden Lebensmittels an erster Stelle steht.
Bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben findet zusätzlich die (EU-)Health-Claims-Verordnung EG 1924/2006 Anwendung, die Regelungen zur Werbung für Lebensmittel gegenüber dem Endverbraucher enthält.
Eine Erweiterung der Nährwertangaben kann durch verschiedene Modelle erfolgen. Umfragen bei deutschen Verbraucherns ergaben, dass der Nutri-Score beim Verbraucher hinsichtlich Verständlichkeit und Hilfe bei der Wahl eines gesunden Lebensmittels an erster Stelle steht.
6. Raffinierte Öle und Fette pflanzlicher Herkunft
Sofern raffinierte Öle und Fette pflanzlicher Herkunft unter der Bezeichnung „pflanzliche Öle“ bzw. „pflanzliche Fette“ im Zutatenverzeichnis subsumiert werden, muss unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft (z.B. Palmöl, Sojaöl) aufgeführt werden. Gehärtete Öle oder Fette müssen ggf. mit der Kennzeichnung „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ versehen werden.
7. Hinweis auf Ökologischer Landbau
Ein Hinweis auf eine Herstellung im Rahmen eines ökologischen Landbaus oder einer biologischen Landwirtschaft in der Kennzeichnung oder Werbung darf nur unter den Voraussetzungen der zum 1. Januar 2022 neu aufgestellten Verordnung EU 2018/848 und deren Durchführungsregelungen erfolgen.
8. Koffeinhaltige Lebensmittel
Auf Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt (z.B. „Energy drinks“) oder auf Lebensmitteln mit Zusatz von Koffein muss für bestimmte Verbrauchergruppen (Kinder, schwangere und stillende Frauen) ein Warnhinweis („erhöhter Koffeingehalt“ bzw. „enthält Koffein“) in Kombination mit dem Hinweis „für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“- im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Produkts erscheinen.
9. Neuartige Lebensmittel (“Novel Food”)
Erzeugnisse, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen oder die mit Hilfe dieser hergestellt wurden, unterliegen der Novel-Food-Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittelzusätze vom 27.01.1997 (Abl. Nr. L 43/1). Nach Artikel 8 dieser Verordnung besteht für solche Erzeugnisse eine besondere Etikettierungspflicht. Die Durchführung dieser Verordnung regelt die Verordnung über neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten (NLV) vom 19.Mai 1998.
10. Kennzeichnung von Nanomaterialien
Alle Zutaten müssen im Zutatenverzeicnis aufgeführt werden, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien in dem Lebensmittel beigefügt sind.
11. Internethandel mit Lebensmitteln
Für den Internethandel mit Lebensmittel sieht die LMIV vor, dass die Pflichtangaben dem Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar gemacht werden und auch zum Lieferzeitpunkt zur Verfügung stehen.
u.v.m.