Meldepflicht nach dem EU-Hygienerecht
Meldepflicht für Lebensmittelbetriebe
Lebensmittelbetriebe sind nach der EU-Hygieneverordnung Nr. 852/2004 verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt bei den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern.
Registrierungspflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten oder vertreiben. Zu ihnen gehören demnach auch Gaststätten, landwirtschaftliche Betriebe und Winzer oder auch Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die sog. Tafeln oder Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben.
Von der Registrierungspflicht ausgeschlossen sind alle Betriebe, die sowieso eine EU-Zulassung brauchen, reine Tierhaltungsbetriebe oder landwirtschaftliche Betriebe, die nur kleine Mengen an Lebensmitteln an den Verbraucher abgeben.
Artikel 5 dieser Verordnung verpflichtet Lebensmittelunternehmer zur Einrichtung, Durchführung und Aufrechterhaltung sowie stetiger Anpassung eines HACCP/Eigenkontrollsystems.
Onlinehilfe für Lebensmittelhygiene
Das Informationsangebot bereitet die Informationen zu den zahlreichen Anforderungen im Bereich Lebensmittelhygiene einfach verständlich für Lebensmittelunternehmer auf. Es wurde von den bayrischen IHKs und dem DIHK entwickelt.
Das Angebot richtet sich an Lebensmittelhersteller, aber auch an Lebensmittelhandel, Gastronomie und Imbiss/mobile Verkaufsstände. Für jede dieser Branchen werden konkret Rechtsgrundlagen, allgemeine Informationen, Glossar, FAQs und Checklisten zur Verfügung gestellt.