Finanzanlagenvermittler: Erlaubnis- und Registrierungspflicht

Finanzanlagenvermittlern benötigen zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit eine Erlaubnis gemäß § 34 f Gewerbeordnung (GewO) und müssen sich im Finanzanlagenvermittler-Register eintragen lassen.
Die Regeln sollen den Anlegerschutz durch höhere Anforderungen an den Vertrieb von Finanzanlagen stärken. Hierzu gehören das aufsichtsrechtliche Gebot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offen zu legen und über Beratungsgespräche Protokoll zu führen. Es werden Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz auf die Finanzanalagenvermittler übertragen.

Basis der Neuregelungen

  • "Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts", veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 63 am 12.12.2011
  • "Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 19 am 09.05.2012.
In einem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 331 KB) haben wir die Änderungen für Sie übersichtlich aufbereitet.

Zuständigkeiten:

  • Erlaubnisverfahren in Mecklenburg-Vorpommern: Industrie- und Handelskammern (Zuständigkeit ist je Bundesländern geregelt, d.h. entweder sind die IHKs oder die Gewerbeämter zuständig.)
  • Registrierung: Industrie- und Handelskammern
  • Durchführung der Sachkundeprüfung: Industrie- und Handelskammern.

Erlaubnis und Registrierung für Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f GewO

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