Existenzgründung im Bewachungsgewerbe
Rechtsgrundlagen
Vor der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe i. S. d. § 34 a der Gewerbeordnung (GewO) ist die Einholung einer Gewerbeerlaubnis erforderlich. Die Erteilung dieser Erlaubnis ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ist nach § 34 a Gewerbeordnung seit dem 1. Januar 2003 der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gesetzlich vorgeschrieben.
Seit dem 1. Dezember 2016 gelten Gesetze zur Verschärfung bewachungsrechtlicher Vorschriften. Diese führten zu erheblichen Veränderungen im Bereich der Zulassung und Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden und zum Erfordernis der Sachkundeprüfung für die Gewerbetreibenden (Unternehmer) sowie die Angestellten in bestimmten Tätigkeitsbereichen. Demnach ist das Ablegen einer Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe seit dem 1. Dezember 2016 verpflichtend, um den Weg in die Selbstständigkeit gehen zu können. Damit tritt die Sachkundeprüfung an die Stelle der bisherigen 80-Stunden-Unterrichtung.
Selbständige, die am 1.12.2016 bereits im Besitz einer Erlaubnis waren, müssen nachträglich keinen Sachkundenachweis vorlegen. Sie genießen Bestandsschutz. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und Betriebsleitern. Der Bestandsschutz entfällt bei Änderung der Verhältnisse.
Für bestimmte Tätigkeitsbereiche ist für die Beschäftigten im Bewachungsgewerbe die Teilnahme an einem Unterrichtungsverfahren, das vierzig Stunden umfassen muss, notwendig. Ziel der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie mit deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.
Rechtsgrundlagen:
- § 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung Gewerbeordnung
- § 11b Bewacherregister Gewerbeordnung
- Verordnung über das Bewachungsgewerbe
Die Bewachungserlaubnis
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO). Diese ist bei der zuständigen Behörde (Gewerbeamt) zu beantragen.
Antragsteller kann eine natürliche (z. B. nicht im Handelsregister eingetragene/r Einzelunternehmer/in oder eingetragene/r Kaufmann/Kauffrau) oder eine juristische Person (z. B. GmbH oder Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG oder KG), ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit rechtlich als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis. Die entsprechenden Unterlagen sind für alle Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder einzureichen. Die Erlaubnis ist persönlicher Natur und erlischt mit der Betriebsaufgabe, dem Tod des Inhabers oder dem Wegfall der juristischen Person, außerdem durch Rücknahme bzw. Widerruf oder auch durch Verzicht.
Die Erlaubnis ist künftig zu versagen, wenn ungeordnete Vermögensverhältnisse des Unternehmers vorliegen. Ebenso ist die Erlaubnis nicht auszuhändigen, wenn der Antragsteller, die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Wann die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht vorliegt und wie die zuständigen Behörden diese prüfen, ist in der Gewerbeordnung geregelt. Außerdem muss der Unternehmer den Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erbringen sowie eine Haftpflichtversicherung gemäß § 14 BewachV abschließen.
Das Bewacherregister
Nachdem die Bundesregierung Ende 2016 die ersten neuen Gesetze für das Bewachungsgewerbe eingeführt hat, erfolgte nun der zweite Schritt. Bis zum 01.06.2019 sah das Gesetz ein Bewacherregister vor, das bundesweit Daten der Bewachungsunternehmer und des eingesetzten Bewachungspersonals elektronisch erfasst und auf aktuellem Stand hält. Bei den im Bewacherregister bereit zu haltenden Daten handelt es sich insbesondere um erforderliche Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden und der Wachpersonen sowie Angaben zur Qualifikation und Zuverlässigkeit. Um die Zuverlässigkeit des Unternehmens und des Personals zu sichern, werden die zuständigen Behörden die Prüfung künftig regelmäßig wiederholen, mindestens alle fünf Jahre.
Darüber hinaus erfolgt im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung ab dem 01.06.2019 bei Gewerbetreibenden und bei Bewachungspersonal eine Regelabfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz. Diese gilt für Bewachungsunternehmer und Wachpersonen, die Flüchtlingsunterkünfte und zugangsgeschützte Großveranstaltungen bewachen sowie Schutzaufgaben bei Objekten wahrnehmen.
Geführt wird das Register vom Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle.
Die Verordnung über das Bewacherregister wurde am 24.06.2019 veröffentlicht.
Geführt wird das Register vom Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle.
Die Verordnung über das Bewacherregister wurde am 24.06.2019 veröffentlicht.