Gaststättenunterrichtung und Lebensmittelhygieneschulung

Rechtliche Grundlage

Wer eine Gaststätte, egal ob Dönerbude, Bar, Imbiss, Restaurant, o.ä. mit Alkoholausschank eröffnen oder übernehmen will, benötigt dazu eine Gaststättenerlaubnis . Diese ist bei der örtlich zuständigen Stadtverwaltung zu beantragen.
Für die Antragstellung ist der Unterrichtsnachweis einer IHK nach § 4 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich, worunter die sogenannte Gaststättenunterrichtung verstanden wird.
Das (GastG) sieht nur eine Unterrichtung über die “Grundzüge” vor, der angehende Gastwirt mag also selber entscheiden, ob und inwieweit er sich eingehende Kenntnisse über das Lebensmittelrecht verschafft.
Der Gesetzgeber hat nach ausführlicher Abwägung des Pro und Contra abgelehnt, einen über die Unterrichtung hinausgehenden Sachkundenachweis oder eine sonstige Kenntnisprüfung als Voraussetzung für die selbstständige Tätigkeit im Gaststättengewerbe vorzuschreiben.
Das Gaststättengesetz liegt seit dem 01. September 2006 in der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Rheinland-Pfalz hat hiervon noch keinen Gebrauch gemacht, so dass das (Bundes) GastG weiterhin Anwendung findet.
In diesen Bundesländern gibt es eigene Gaststättengesetze, die keine Gaststättenunterrichtung mehr vorsehen:
Bremen, Brandenburg, Hessen und Thüringen. In den übrigen Ländern gilt das (Bundes) GastG.

Konzession

Genehmigungsvoraussetzungen

Besondere Betriebsformen

Unterrichtung / Schulung / Belehrung

Lebensmittelrechtliche Voraussetzungen

Rechte und Pflichten des Gastwirts

Gesetze und Verordnungen

Hinweis:
Dieser Artikel ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl der Text mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.