Gaststättenunterrichtung und Lebensmittelhygieneschulung
Rechtliche Grundlage
Wer eine Gaststätte, egal ob Dönerbude, Bar, Imbiss, Restaurant, o.ä. mit Alkoholausschank eröffnen oder übernehmen will, benötigt hierfür eine Gaststättenerlaubnis.
Die Gaststättenerlaubnis ist bei der örtlich zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu beantragen.
Hierfür ist der Unterrichtsnachweis gemäß § 4 Gaststättengesetz über die Teilnahme an einer Gaststättenunterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Voraussetzung.
Diese Unterrichtung vermittelt grundlegende rechtliche und hygienische Kenntnisse, die für die Ausübung eines Gaststättenbetriebs erforderlich sind. Eine weiterführende Sachkundeprüfung oder vertiefte Fachausbildung ist nicht vorgesehen.
Diese Unterrichtung vermittelt grundlegende rechtliche und hygienische Kenntnisse, die für die Ausübung eines Gaststättenbetriebs erforderlich sind. Eine weiterführende Sachkundeprüfung oder vertiefte Fachausbildung ist nicht vorgesehen.
Seit 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Gaststättenrecht bei den Bundesländern. Einige Länder - darunter Rheinland-Pfalz - haben jedoch bislang kein eigenes Gaststättengesetz erlassen, sodass weiterhin das Gaststättengesetz des Bundes (GastG) Anwendung findet.
In den folgenden Bundesländern bestehen eigene Gaststättengesetze, die keine verpflichtende Gaststättenunterrichtung mehr vorsehen:
- Brandenburg
- Bremen
- Hessen
- Niedersachsen
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
In allen übrigen Bundesländern gilt weiterhin das Bundes-Gaststättengesetz einschließlich der Unterrichtungsverpflichtung.
Konzession
- Warum ist die Gaststättenunterrichtung erforderlich? (Nr. 3166140)
- Wer muss an der Gaststättenunterrichtung teilnehmen? (Nr. 3166142)
- Wer ist von der Gaststättenunterrichtung befreit? (Nr. 5438902)
- Wo kann ein Antrag auf Erteilung einer Gestattung / Ausschankerlaubnis für öffentliche Veranstaltungen gestellt werden? (Nr. 4774214)
Genehmigungsvoraussetzungen
Besondere Betriebsformen
Unterrichtung / Schulung / Belehrung
- Wer muss an der Lebensmittelhygieneschulung teilnehmen - und wann ist sie erforderlich? (Nr. 4899986)
- Infektionsschutzbelehrung (Nr. 4899988)
- Was versteht man unter HACCP? (Nr. 3167744)
Lebensmittelrechtliche Voraussetzungen
- Lebensmittelkennzeichnung (Nr. 3167780)
- Getränkeschankanlagen (Nr. 3167784)
- Preisangaben auf Getränke- und Speisekarten (Nr. 3167790)
Gesetze und Verordnungen
- Gaststättengesetz (GastG) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/GastG.pdf)
- Gaststättenverordnung RLP (GastVO) (Link: http://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-GastGAVRPpELS)
- 525. Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) (Link: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_24021981_IIB4129040.htm)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG) (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/BJNR273000002.html)
- Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) (Link: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/aa2/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-L%C3%96GRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1)
- Mess- und Eichverordnung (MessEV) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/messev/MessEV.pdf)
- Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/lmhv_2007/LMHV.pdf)
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/tier-lmhv/Tier-LMHV.pdf)
- Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) (Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32011R1169)
- Lebensmittel Informations-Durchführungsverordnung (LMIDV) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/lmidv/LMIDV.pdf)
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/LFGB.pdf)
- Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/lmzdv/LMZDV.pdf)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/IfSG.pdf)
Hinweis:
Dieser Artikel ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl der Text mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.