Infektionsschutzbelehrung
Wer benötigt eine Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz?
Vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich ist eine Erstbelehrung nach § 43, Abs. 1, Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erforderlich. Sie wird vom Gesundheitsamt oder einem beauftragten Arzt durchgeführt - mündlich und schriftlich. Dabei wird über folgende ansteckende Krankheiten, deren Symptome und Hygienemaßnahmen informiert.
Diese Belehrung ist Pflicht für alle Personen, die mit bestimmten Lebensmitteln oder damit verbundenen Gegenständen (z.B. Geschirr, Arbeitsmaterialien, etc. ) in Berührung kommen - unabhängig von der konkreten Tätigkeit.
Dazu zählen z.B.:
Dazu zählen z.B.:
- Küchen- und Reinigungspersonal in Gastronomie oder Gemeinschaftseinrichtungen
- Aushilfskräfte, mithelfende Familienangehörige
- Beschäftigte von Reinigungsfirmen oder Zeitarbeitsfirmen im Lebensmittelbereich
Die bisherige Untersuchungspflicht nach dem Bundesseuchengesetz wurde durch diese Belehrung ersetzt.
In den vorgenannten Lebensmitteln können sich bestimmte Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von derartig mit Mikroorganismen verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen schwer erkranken.
In Gaststätten oder Gemeinschaftseinrichtungen kann davon eine große Anzahl von Menschen betroffen sein. Aus diesem Grunde muss von jedem Beschäftigten zum Schutz des Verbrauchers und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln verlangt werden.
Ist nach der Erstbelehrung eine Folgeschulung vorgeschrieben?
Ja, nach der Erstbelehrung sind Lebensmittelunternehmer verpflichtet, sich selbst und ihre Mitarbeiter alle zwei Jahre gemäß Infektionsschutzgesetz zu belehren oder belehren zu lassen.
Die Folgebelehrung kann auch schriftlich erfolgen, wenn der Mitarbeiter dies mit seiner Unterschrift bestätigt. Wichtig ist, dass die Belehrung dokumentiert wird.
Für die Durchführung kann die Schulungsunterlage verwendet werden, die bereits bei der Erstbelehrung ausgehändigt wurde. Auch das örtliche Gesundheitsamt kann zusätzliche Informationen bereitstellen.
Hinweis:
In gastronomischen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Kindergärten) gelten oft weitergehende Vorschriften. Neben §§ 42 und 43 müssen dort auch §§ 6, 8 und 33 bis 36 IfSG beachtet werden.
In gastronomischen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Kindergärten) gelten oft weitergehende Vorschriften. Neben §§ 42 und 43 müssen dort auch §§ 6, 8 und 33 bis 36 IfSG beachtet werden.
Sind die Erstuntersuchung und die Erstbelehrung gleichwertig?
Das zeitlich unbegrenzt gültige Untersuchungszeugnis wird der Erstbelehrung „gleichgestellt“.
Es gilt lediglich die Einschränkung, dass die Gültigkeit erlischt, wenn nicht die gesetzlich geforderten Folgeschulungen im Zyklus von zwei Jahren durchgeführt wurden bzw. eine Dokumentation derer nicht nachgewiesen werden kann.