Lebensmittelkennzeichnung
Was muss bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln beachtet werden?
Seit 2014 gilt in der gesamten EU die sogenannte Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) . Diese EU-Verordnung sorgt dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in Europa einheitlich und umfassend über Lebensmittel informiert werden - zum Beispiel über Zutaten, Allergene oder Nährwerte. Die LMIV ersetzt alle nationalen Regeln - wie in Deutschland die frühere Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - und schafft klare Vorgaben für alle EU-Mitgliedsstaaten.
Für wen gilt die LMIV?
Für alle, die Lebensmittel in den Verkehr bringen - also Hersteller, Händler und Online-Shops - sowie Betriebe, die Speisen an Endverbrauer abgeben, etwa:
- Restaurants
- Kantinen
- Krankenhäuser
- Catering-Unternehmen
Auch für Lebensmittel, die speziell für die Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind (z.B. Kantinenessen), gilt diese Verordnung.
Wichtig:
Auch wenn ein Catering-Unternehmen Speisen in andere EU-Länder liefert, gelten diese Regeln - solange der Abfahrtsort innerhalb der EU liegt.
Auch wenn ein Catering-Unternehmen Speisen in andere EU-Länder liefert, gelten diese Regeln - solange der Abfahrtsort innerhalb der EU liegt.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft stellt die wichtigsten Infos zur Verordnung bereit.
Welche Angaben sind verpflichtend?
Damit Verbraucherinnen und Verbraucher gut informiert sind, legt die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) genau fest, welche Angaben auf verpackten Lebensmitteln verpflichtend gemacht werden müssen.
Dazu gehören unter anderem:
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Verzeichnis der Zutaten
- Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
- Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
- Nettofüllmenge des Lebensmittels
- Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
- ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisung für die Verwendung
- Name oder Firma und Anschrift des Unternehmens
- ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort
- Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
- für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.% die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts
- Nährwertdeklaration, d.h. Brennwert und Angaben zu sechs Nährstoffen: Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz
Die LMIV schreibt auch die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums- oder Verbrauchsdatums vor. Für eingefrorenes Fleisch, Fisch oder entsprechender Produkte muss zusätzlich das Einfrierdatum angegeben werden.
Welche Regeln gelten für die Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln?
Diese Allergene müssen im Zutatenverzeichnis besonders hervorgehoben werden - zum Beispiel durch fettgedruckten oder farblich abgesetzten Text.
- glutenhaltige Getreide (namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon)
- Krebstiere
- Eier
- Fische
- Erdnüsse
- Sojabohnen
- Milch (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte (namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse)
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 mg pro kg oder l)
- Lupinen
- Weichtiere (z.B. Schnecken)
Wie bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln aus der Zusatzstoffzulassungs-Verordnung kann man die Kennzeichnung über Ziffern vornehmen.
Beispiel:
Meerestopf 4 "Marseille"
4 - Fisch
Wegfallen kann die Zahl, wenn die Allergene in der Speisenbeschreibung angegeben werden, so dass diese klar herausgegeben werden können.
Beispiel:
Fischfilet mit Senfkruste auf einer leichten Selleriesauce
Gilt die Allergenkennzeichnung auch für unverpackte Lebensmittel?
Ja, auch bei unverpackten Lebensmitteln (z.B. an der Ladentheke oder in der Gastronomie) besteht die Pflicht über Allergene zu informieren. Die Information muss entweder mündlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen.