Welche Voraussetzungen müssen für die Genehmigung erbracht werden?

Welche Voraussetzungen müssen für die Genehmigung erbracht werden?
Jeder der ein Gaststättengewerbe betreiben und alkoholische Getränke ausschenken möchte, muss nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) eine Gaststättenerlaubnis vorweisen. Diese ist bei der örtlich zuständigen Stadtverwaltung zu beantragen.
Nach dem Gaststättengesetz ist die Erlaubnis personen-, raum- und betriebsbezogen.
D.h. die Gaststättenerlaubnis wird einem Gewerbebetreibenden bzw. dem Stellvertreter nur dann erteilt, wenn er/sie Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung und bestimmte objektbezogene Vorraussetzungen erbringt.
Wie kann die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen werden?
Die persönliche Zuverlässigkeit muss nachgewiesen werden durch:
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Polizeiliches Führungszeugnis) / örtliche Meldebehörde: (Bürgerbüro, Rathaus...) oder Bundesjustizamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister /Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder Bundesjustizamt
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung / Finanzamt
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde Ihrer Gemeinde (z.B. Stadtkasse oder Gemeindesteueramt)
  • Ausländer benötigen zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit im beantragten Gewerbe aus ausländerrechtlicher Sicht gestattet
Wie kann die fachliche Eignung nachgewiesen werden?
Die fachliche Eignung kann erbracht werden durch:
  • eine Gaststättenunterrichtung bei einer Industrie- und Handelskammer
    (Unterrichtsnachweis einer IHK nach § 4, Abs. 1, Ziffer 4, Gaststättengesetz (GastG) über lebensmittelrechtliche Vorschriften und Hygiene) > Anmeldung
oder
  • fachbezogene Berufsabschlüsse.
    Darunter sind die Berufsabschlüsse zu verstehen, die im Antrag auf Befreiung von der Gaststättenunterrichtung genannt werden.
    Wenn Ihre erworbene Abschlussprüfung oder Weiterbildung in dem Listenfeld aufgeführt ist und Sie einen Nachweis darüber erbringen können, sind sie berechtigt einen Antrag auf Befreiung von der Gaststättenunterrichtung zu stellen.
Objektbezogene Voraussetzungen:
  • Miet- Pacht- bzw. Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
  • Nachweis, dass die Betriebsräume für die beabsichtigte Tätigkeit entsprechend der landesrechtlichen Vorschriften geeignet sind (Baugenehmigungen und ggf. Bauzeichnungen / Grundrisse aller Betriebsräume inkl. Sanitärräume)
Bauaufsichtsamt - Welche Auflagen habe ich als Gastwirt in Bezug auf die Räumlichkeiten zu erfüllen?
Beim Bauaufsichtsamt kann sich der Gastwirt über die Auflagen informieren, die er aus Sicherheitsgründen zu erfüllen hat. Hier sollte sich der Gastwirt auch möglichst im Vorfeld über mögliche Auflagen für seine Räumlichkeiten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) erkundigen. Dies ist dann der Fall, wenn schädliche Umwelteinwirkungen, wie
  • Geräusche
  • Licht
  • Wärme
  • Strahlen
  • Luftverunreinigungen
  • Erschütterungen etc.
mit erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Arbeitnehmer, Gäste, Bewohner, Nachbarn oder für die Allgemeinheit verbunden sind. Besonders hohe Anforderungen werden an die Planung, Errichtung und das Betreiben von Diskotheken gestellt.
Die wichtigsten baulichen Anforderungen an Gaststätten sind in der Gaststättenverordnung (GastVO) für das Land Rheinland-Pfalz und in der Verordnung über Arbeitsstätten geregelt.
Parkplätze
Wenn der Gastwirt nicht ausreichend Parkraum in unmittelbarer Nähe nachweisen kann, muss er an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung pro Stellplatz eine Ablösesumme zahlen (die Anzahl der zu bereitstellenden Stellplätze bemisst sich nach der Anzahl der möglichen Gäste).
Toiletten
Die Anzahl der erforderlichen Toiletten legt die Bauaufsicht nach den Anforderungen des konkreten Objektes fest, eine klar formulierte gesetzliche Vorgabe (die z.B. vorgibt, dass auf eine bestimmte Anzahl von Sitzplätzen eine bestimmte Anzahl Toiletten notwendig ist) gibt es nicht.