Abschlussprüfung
- Ansprechpartner Zwischen- und Abschlussprüfungen
- Anmeldeschlüsse und Antragsfristen
- Prüfungstermine
- Prüfungsanmeldung Online
- Prüfungsergebnisse online
- Prüfungsantrag- und dokumentation online (PAO)
- Nachteilsausgleich
- Prüfung nicht bestanden
- Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung
- Prüfungsvorbereitung
- Assistierte Ausbildung - flex (AsA-flex)
- Freistellung an Prüfungstagen
- Krankheit am Prüfungstag
- Rücktritt von der Prüfung
- Ausbildungsende
- Wiederholungsprüfung
- Hinweise für praktische Prüfungen
- Virtuelle Teilnahme an Prüfungen von Prüfenden
Ansprechpartner Zwischen- und Abschlussprüfungen
Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zur Zwischen- und Abschlussprüfung zusammengestellt. Bei Fragen zur Zwischen- oder Abschlussprüfungen, wenden Sie sich bitte an unsere Prüfungskoordinatoren.
Anmeldeschlüsse und Antragsfristen
Übersicht der Anmeldeschlüsse und Antragsfristen
Prüfungstermine
Übersicht der Prüfungstermine
Prüfungsanmeldung Online
Die Oldenburgische IHK wird in Ihren Prozessen rund um die Ausbildung digitaler. Im nächsten Schritt stellen wir unsere Prüfungsanmeldung auf eine digitale Prüfungsanmeldung um. Die Prüfungsanmeldung für die Abschlussprüfung Sommer 2026 erfolgt für alle Berufe ausschließlich über das IHK-Online-Portal (Tibros).
Prüfungsergebnisse online
In unserem IHK-Online-Portal können Sie die Prüfungsergebnisse einsehen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass unsere Mitarbeiter aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu den Ergebnissen erteilen dürfen.
- Bitte loggen Sie sich mit Ihrer Azubi-Identnummer und Ihrem Passwort ein. Falls Sie Ihr Passwort nicht mehr vorliegen haben sollten, können Sie sich über den Button “Passwort vergessen” ein neues Kennwort vergeben.
- Die Ausbildungsordnungen des jeweiligen Berufsbildes können Sie auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) herunterladen.
Prüfungsantrag- und dokumentation online (PAO)
In einigen Berufen werden Prüfungsbestandteile über das Online-System (PAO) abgewickelt. Das Online-System bietet dem Prüfungsteilnehmer eine IHK-Plattform zum Hochladen der Prüfungsunterlagen (wie z.B. Antrag zur betrieblichen Projektarbeit, betr. Fachaufgabe, Report oder Dokumentation).
Zusätzlich unterstützt das Online-System die Prüfer in allen Phasen des Antrags-, Genehmigungs- und Bewertungsverfahrens.
Weitere Informationen Prüfungsantrag- und dokumentation online (PAO)
Nachteilsausgleich
Menschen mit Behinderungen können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen Nachteile beim Erbringen von Leistungsnachweisen entstehen.
Aus diesem Grund haben sie die Möglichkeit, bei einer Prüfung entsprechende Nachteilsausgleiche geltend zu machen, die dann zu einer Modifikation der Prüfung führen können. Modifikationen sind Veränderungen und sollen Nachteile ausgleichen, die durch die Behinderung entstehen. Die Prüfungsanforderungen selber bleiben aber gleich.
Alle Informationen zum Nachteilsausgleich haben wir für Sie zusammengestellt.
Prüfung nicht bestanden
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nicht automatisch. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit muss in diesem Fall unverzüglich beantragt werden.
Alle Informationen zur Verlängerung der Ausbildungszeit und zur Antragstellung haben wir für Sie zusammengefasst.
Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung
Übersicht der Zulassungsvoraussetzungen.
Prüfungsvorbereitung
Damit Prüflinge mit einem guten Gefühl und einer großen Portion Sicherheit die Prüfungsanforderungen bewältigen können, haben wir für Sie eine Übersicht mit verschiedenen Hilfen und Tipps zusammengestellt.
Assistierte Ausbildung - flex (AsA-flex)
Die Förderprogramme "Assistierte Ausbildung" und "ausbildungsbegleitende Hilfen" wurden zusammengelegt: "Assistierte Ausbildung - flex" (AsA-flex) soll schwächeren Jugendliche eine erfolgreiche Ausbildung ermöglichen. Die Maßnahme kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.
Freistellung an Prüfungstagen
Voll- und minderjährige Auszubildende sind gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) von der betrieblichen Ausbildung freizustellen:
- für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
- an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Die Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen sind einschließlich der Pausen auf die Ausbildungszeit anzurechnen.
Eine Freistellung am Tag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung ist mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit auf die Ausbildungszeit anzurechnen.
Weitere Informationen zur Arbeitszeit und Freistellung.
Krankheit am Prüfungstag
Kann ein Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund z.B. Krankheit, nicht an der Prüfung teilnehmen, wird die Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin fortgesetzt, in der Regel ist dies ein halbes Jahr später. Zum Nachweis des wichtigen Grundes ist ein ärztliches Attest der IHK vorzulegen.
Hinweis: Endet der Ausbildungsvertrag mit dem vereinbartem Datum, ohne dass die Prüfung abgelegt wurde, empfiehlt es sich das Ausbildungsverhältnis bis zum nächstmöglichen Termin zu verlängern.
Rücktritt von der Prüfung
Prüfungsteilnehmer können vor Beginn der Prüfung z.B. aufgrund von Krankheit, zurücktreten, wenn eine schriftliche Erklärung der IHK vorliegt. Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsteilnehmer nicht an der Prüfung teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. ärztliches Attest), wird die Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet.
Bei Rücktritt, wird die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt- in der Regel im nächsten Prüfungszeitraum ein halbes Jahr später- durchgeführt.
Hinweis: Endet der Ausbildungsvertrag mit dem vereinbartem Datum, ohne dass die Prüfung abgelegt wurde, empfiehlt es sich das Ausbildungsverhältnis bis zum nächstmöglichen Termin zu verlängern.
Ausbildungsende
Bei bestandener Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Findet die Abschlussprüfung erst nach Ablauf der Ausbildungszeit statt, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz weder von selbst noch auf Verlangen des Auszubildenden, sondern endet mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit im Ausbildungsvertrag.
Wiederholungsprüfung
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Welche Prüfungsteile wiederholt werden müssen, hängt von der jeweiligen Ausbildungsordnung ab. Eine detaillierte Mitteilung über die Anrechenbarkeit erhalten die Prüfungsteilnehmer von der IHK mit der Mitteilung über das Prüfungsergebnis.
Hinweise für praktische Prüfungen
Die PAL (Prüfungsaufgaben- und Lehrmittelentwicklungsstelle der IHK Stuttgart) bietet für diverse praktische Prüfungen Hinweishefte (H-Hefte) zum Download an. Die Einstellung in den offenen Bereich der PAL bedeutet, dass ALLE an der Prüfung Beteiligten (Prüfende, Ausbildende und Prüflinge) jederzeit Zugriff auf die wichtigen Inhalte der Prüfung haben.
Bereitstellungslisten PAL (technische Berufe)
Auf der Internetseite der PAL finden Sie für die einzelnen Berufe die notwendigen Informationen, wie z. B. Materialbereitstellungsunterlagen, Formulare oder Berufe-/Prüfungsübersicht etc.
Prüfungsmaterialien (technische Berufe)
In industriell-technischen Berufen müssen die Prüfungsteilnehmer zur Prüfung ggf. Prüfungsmaterialien mitbringen. Folgende Hersteller sind der IHK bekannt:
- Christiani Verlag
- FELTRON Elektronik - ZEISSLER & Co. GmbH
- Festo Didactic GmbH & Co. KG
- Hainsberger Metallwerk GmbH
- neotec Systemtechnik GmbH
Virtuelle Teilnahme an Prüfungen von Prüfenden
Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen, deren Bewertung die Anwesenheit der Prüfenden bei der Abnahme erfordert, Prüfende unter Einsatz der Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen kann.
Des Weiteren kann durch die zuständige Stelle bestimmt werden, dass die Prüfenden an Sitzungen von Prüfungsausschüssen oder Prüferdelegationen auch ohne Anwesenheit an einem Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
Hinweis: Es besteht auf diese Regelungen kein Anspruch und diese gelten ausschließlich für Prüfende und nicht für Prüflinge.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).