Ausbildung

Zulassung zur Abschlussprüfung

Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung

Gemäß § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind folgende Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung vorgeschrieben:
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
  1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch vorgelegt hat und
  3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
(2) Ferner zur Abschlussprüfung zuzulassen ist, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
  1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
  2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
Fehlzeiten: Zurücklegung der Ausbildungszeit (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG)
Für eine Zulassung reicht der kalendarische Ablauf der Ausbildungszeit nicht aus. Die Ausbildungszeit gilt nur dann als zurückgelegt, wenn
  • der Auszubildende während der gesamten Zeit auch tatsächlich entsprechend der Ausbildungsordnung in Berufsschule und Ausbildungsbetrieb ausgebildet worden ist und
  • ihm alle Ausbildungsinhalte vermittelt wurden.
Fehlzeiten (>10 %) die verschuldet oder unverschuldet während der Berufsausbildung entstehen, werden von der Oldenburgischen IHK bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung abgefragt und sind vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin wahrheitsgemäß anzugeben. Ggf. ist eine Stellungnahme zum Ausbildungsstand des Auszubildenden durch den Ausbildungsbetrieb/Auszubildenden abzugeben.
Fehlzeiten sind alle Tage, an denen Auszubildende entschuldigt oder unentschuldigt der Ausbildung (Betrieb und Schule) ferngeblieben sind. Urlaubstage sind keine Fehlzeiten.
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Aufforderung zur Anmeldung für die Abschlussprüfung erfolgt automatisch durch die Industrie- und Handelskammer.
Tipp der IHK:
  • Die Stellungnahmen zum Ausbildungsstand sollten ausführlich sein und auch schulische Vorbildungen (z.B. Berufsfachschule, Höhere Handelsschule, Studium) enthalten. Wurden vor der Ausbildung schon andere Ausbildungen oder ein längeres Praktikum absolviert, können diese Zeiten in Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
  • Ist bereits weit vor der Prüfungsanmeldung klar, dass die Fehlzeiten über 10 Prozent liegen, sollten Aussgleichsmaßnahmen (wie zum Beispiel zusätzliche Lehrgänge) möglichst in der ausbildungsfreien Zeit frühzeitig eingeplant und durchgeführt werden.
  • Schwangerschaften bzw. Mutterschutzzeiten unterbrechen die Ausbildung und verlängern sie dadurch nicht wirklich. Eine Zulassung dürfte dann in vielen Fällen zum regulären Prüfungstermin schwierig sein. In den meisten Fällen erfolgt die Prüfungszulassung erst zur nächsten Prüfung. Mutterschutzzeiten verlängern die Ausbildungszeit zwar (anders als Elternzeiten gemäß § 20 Abs. 1 BEEG) nicht, in der Mutterschutzzeit findet jedoch keine ordnungsgemäße Ausbildung statt, so dass diese Zeiten auch nicht auf das Zurücklegen der Ausbildungszeit angerechnet werden können.

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Gemäß § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung (PDF-Datei · 176 KB) für die Durchführung von Abschlussprüfungen der Oldenburgischen IHK in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Auszubildende, nach Anhörung des Ausbildenden (Betrieb) und der Berufsschule, vor Ablauf der Ausbildungszeit vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung muss bei der Oldenburgischen IHK beantragt werden.

Zulassung zur Externenprüfung

Die Zulassung zur Externenprüfung nach § 43 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit der Prüfungsordnung (PDF-Datei · 176 KB) der Oldenburgischen IHK bietet erfahrenen Berufspraktikern die Chance, einen anerkannten Berufsabschluss zu erhalten, ohne vorab eine Ausbildung absolviert zu haben.
Die Zulassung zur Externenprüfung muss bei der Oldenburgischen IHK beantragt werden.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).