Ausbildung

Externenprüfung

Was ist eine Externenprüfung?

Die Externenprüfung nach § 43 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit der Prüfungsordnung (PDF-Datei · 176 KB) der IHK bietet erfahrenen Berufspraktikern die Chance, einen anerkannten Berufsabschluss zu erhalten, ohne vorab eine Ausbildung absolviert zu haben.

Zulassungsvoraussetzung

Die Berufspraxis zählt! Entscheidend ist, dass die betriebliche Praxis zu dem betreffenden Ausbildungsberuf in enger Beziehung steht.
Der nachzuweisende Zeitraum dieser Tätigkeit (Vollzeit) muss mindestens das 1,5 fache der Zeit betragen, die als Ausbildungszeit nach der staatlich anerkannten Verordnung vorgeschrieben ist. Bei einem dreijährigen Ausbildungsberuf sind das 4,5 Jahre Berufstätigkeit.
Über Dauer und Inhalt der betrieblichen Tätigkeit sowie eine eventuelle Teilnahme an Schulungsmaßnahmen sind Bescheinigungen des Arbeitgebers vorzulegen. Hieraus sollte detailliert ersichtlich sein, ob die im Berufsbild festgelegten Fertigkeiten ausgeübt und angewandt wurden. Eventuell erworbene Prüfungsdokumente sind in Kopie einzureichen.

Antrag auf Zulassung

Die Zulassung zur Externenprüfung muss bei der zuständigen IHK beantragt werden. Die Zulassung können Sie über unseren Onlineservice vornehmen. Bitte beachten Sie, dass die IHK für die Prüfungsanmeldung örtlich zuständig ist, in deren Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort (Wohnort) des Prüfungsbewerbers liegt.

Prüfungsanforderungen

Die Prüfungsanforderungen und Bewertungsrichtlinien sind die gleichen wie bei den Prüflingen, die aufgrund eines Berufsausbildungsverhältnisses zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
Die Prüfungen haben theoretische und fachpraktische Anteile und werden in der Regel gemeinsam mit den Auszubildenden abgelegt.

Nachteilsausgleich

Menschen mit Behinderungen können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen Nachteile beim Erbringen von Leistungsnachweisen entstehen.
Aus diesem Grund haben sie die Möglichkeit, bei einer Prüfung entsprechende Nachteilsausgleiche geltend zu machen, die dann zu einer Modifikation der Prüfung führen können. Modifikationen sind Veränderungen und sollen Nachteile ausgleichen, die durch die Behinderung entstehen. Die Prüfungsanforderungen selber bleiben aber gleich.
Alle Informationen zum Nachteilsausgleich haben wir für Sie zusammengestellt.

Anmeldefristen und Prüfungstermine

Antragsfristen

Der vollständig ausgefüllte Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen zum Anmeldeschluss des jeweiligen Jahres einzureichen.
  • Sommerprüfung: 1. November
  • Winterprüfung: 1. Juni

Prüfungstermine

Die Prüfungstermine können Sie über die entsprechenden Aufgabenerstellungseinrichtungen aufrufen.

Zulassungsbescheid und Gebühren

Jeder Prüfungsbewerber erhält über seine Prüfungszulassung bzw. Ablehnung einen Bescheid. Bei positivem Bescheid wird der Prüfungsbewerber rechtzeitig zur Prüfung eingeladen.
Zu beachten ist, dass antragsgebundene Leistungen stets gebührenpflichtig (PDF-Datei · 313 KB) sind. Die Prüfungsgebühr (PDF-Datei · 313 KB)wird unmittelbar nach der Eintragung als „Externer Prüfling“ fällig.
Die Prüfungsgebühren (ohne Sachkosten) werden mit Prüfungszulassung erhoben. Sachkosten – das sind Material-, Miet- und/oder Energiekosten – werden, falls angefallen, getrennt davon entweder vor oder nach der Prüfung in Rechnung gestellt. Gemäß der Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer in Verbindung mit dem Gebührentarif Berufsbildung geht dem Antragsteller zu gegebener Zeit der entsprechende Gebührenbescheid zu.
Bleibt der Prüfungsteilnehmer nach der Anmeldung zur Prüfung aus unwichtigem oder wichtigem Grund (ärztlich bescheinigte Krankheit) fern, ist die volle Gebühr zu tragen.

Krankheit am Prüfungstag

Fehlt der Prüfungsbewerber ohne ausreichende Entschuldigung bei der Prüfung oder Teilen davon, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
Ausreichende Entschuldigungen wären z. B. Krankheit, die durch ein ärztliches Attest zu bescheinigen ist, oder das Vorliegen sonstiger höherer Gewalt, was vom Prüfling ggf. nachzuweisen wäre.

Prüfungsantrag- und dokumentation online (PAO)

In einigen Berufen werden Prüfungsbestandteile über das Online-System (PAO) abgewickelt. Das Online-System bietet dem Prüfungsteilnehmer eine IHK-Plattform zum Hochladen der Prüfungsunterlagen (wie z.B. Antrag zur betrieblichen Projektarbeit, betr. Fachaufgabe, Report oder Dokumentation).
Zusätzlich unterstützt das Online-System die Prüfer in allen Phasen des Antrags-, Genehmigungs- und Bewertungsverfahrens.
Übersicht Berufsbilder:
  • Fachkräfte für Veranstaltungstechnik
  • Fluggerätmechaniker
  • Industrielle Metall- und Elektroberufe
  • Industriekaufleute
  • IT-Berufe
  • Kaufleute für Büromanagement
  • Kaufleute für Versicherungen und Finanzen
  • Köche
  • Mechatroniker
  • Servicekraft Schutz und Sicherheit
  • Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik (Faserverbundtechnologie)
  • Zeichnerische Berufe

Prüfungsvorbereitung

Eine gezielte Prüfungsvorbereitung ist die beste Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss. In der Ausbildungsordnung für den angestrebten Beruf (www.bibb.de) erfahren Sie alles über die praktischen und theoretischen Prüfungsanforderungen. Sie können sich selbständig auf die Prüfung vorbereiten.
Für die schriftlichen Prüfungsbereiche benötigen Sie umfangreiche Kenntnisse, die normalerweise überwiegend durch die Berufsschule – im Rahmen der regulären Ausbildung – vermittelt werden. Um diese Prüfungsbereiche bestehen zu können, müssen Sie sich die erforderlichen Kenntnisse im Selbststudium aneignen.
Tipp der IHK: Nehmen Sie Kontakt mit der zuständigen Berufsschule auf, an der der von Ihnen gewünschte Ausbildungsberuf beschult wird. Dort sind ggf. Literaturlisten oder weitere prüfungsvorbereitende Tipps bekannt, die Ihnen weiterhelfen können.
Des Weiteren haben wir Ihnen eine Übersicht mit verschiedenen Hilfen und Tipps zusammengestellt, damit Sie mit einem guten Gefühl und einer großen Portion Sicherheit die Prüfungsanforderungen bewältigen können.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).