Ausbildung
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Grundsatz und allgemeine Voraussetzungen der Antragstellung
Gemäß § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung (PDF-Datei · 176 KB) für die Durchführung von Abschlussprüfungen der Oldenburgischen IHK in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Auszubildende, nach Anhörung des Ausbildenden (Betrieb) und der Berufsschule, vor Ablauf der Ausbildungszeit vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Antragsfrist und Einreichung
- Der vollständige Antrag ist im IHK-Online Portal zu beantragen und hochzuladen.
- Dem Antrag sind die, nach der geltenden Prüfungsordnung, erforderlichen Unterlagen (z. B. letztes Zeugnis der Berufsschule, Bescheinigung der Berufsschule) beizufügen.
Prüfungszeitpunkt
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Antragszeitraum
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Berufsfeld
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Sommer |
15. Oktober – 15. November
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Antragsfrist für alle Berufe
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Prüfungszeitpunkt
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Antragszeitraum
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Berufsfeld
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Winter |
15. Mai – 15. Juni
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Antragsfrist für alle Berufe
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Zulassungsvoraussetzungen
Eine vorzeitige Zulassung ist gerechtfertigt, wenn der Auszubildende sowohl in der Praxis (Betrieb) als auch in der Berufsschule (Durchschnittsnote aller prüfungsrelevanten Fächer oder Lernfelder) überdurchschnittliche Leistungen nachweist (§ 11 Abs. 1 Prüfungsordnung der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen).
Überdurchschnittliche Leistungen liegen in der Regel vor, wenn die aktuellen Berufsschulleistungen in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern einen Notendurchschnitt besser als 2,5 enthält und die praktischen Ausbildungsleistungen als überdurchschnittlich bzw. besser als 2,5 bewertet werden.
Die Berufsschule bestätigt durch ihre Unterschrift auf dem Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung, dass überdurchschnittliche Leistungen bei dem Auszubildenden gem. § 11 Abs. 1 Prüfungsordnung der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen vorliegen.
Der Ausbildungsbetrieb bestätigt durch Genehmigung des Antrags im IHK-Online-Portal, dass die betrieblichen Leistungen gem. § 11 Abs. 1 Prüfungsordnung der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im überdurchschnittlichen Bereich liegen.
Die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfungen wie ggf. Teilnahme an der Zwischenprüfung und das ordnungsgemäße Führen der Ausbildungsnachweise gelten selbstverständlich auch in diesen Fällen.
Zulassungsentscheidung
Die Zulassungsentscheidung trifft die Oldenburgischen IHK. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs.1 BBiG).
Die vorgezogene Prüfung soll nicht mehr als 6 Monate vor dem ursprünglichen Prüfungstermin stattfinden. Darüber hinausgehende Anträge sollen als Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit behandelt werden.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).