Ausbildung
Verkürzung der Ausbildungsdauer
Verkürzung vor Beginn der Ausbildung
Auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Betriebes kann die Ausbildungszeit verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in kürzerer Zeit erreicht wird (§ 8 Abs. 1 BBiG).
Mehrere Verkürzungsgründe können nebeneinander berücksichtigt werden, wenn die Mindestdauer der Ausbildung nicht unterschritten wird (§ 7 BBiG).
Verkürzung nach Beginn der Ausbildung
Nach Beginn der Ausbildung kann die Ausbildungszeit auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Betriebes verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in kürzerer Zeit erreicht wird.
Auch in diesem Fall können mehrere Verkürzungsgründe nebeneinander berücksichtigt werden, wenn die Mindestdauer der Ausbildung nicht unterschritten wird und die Restlaufzeit der Ausbildung mindestens 12 Monate beträgt.
Wird der Antrag im Laufe der letzten 12 Monate der Ausbildungszeit gestellt, ist vorrangig ein Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung zu stellen. Die Antragsfristen sind in diesem Fall zu beachten.
Verkürzungsgründe und Anrechnungszeiten
Verkürzungsgründe
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Anrechnungszeiten
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bis zu 6 Monate
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bis zu 12 Monate
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Angemessene Berücksichtigung
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Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
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Mindestdauer der Ausbildung
Die Ausbildungsvertragsdauer soll in der Regel folgende Mindestzeiten, insbesondere beim Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe bzw. bei vorzeitiger Zulassung, nicht unterschreiten:
Regelausbildungszeit
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Mindestdauer der Ausbildung
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3 ½ Jahre (42 Monate)
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24 Monate
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3 Jahre (36 Monate)
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18 Monate
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2 Jahre (24 Monate)
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12 Monate
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* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).