Ausbildung

Verkürzung der Ausbildungsdauer

Verkürzung vor Beginn der Ausbildung

Auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Betriebes kann die Ausbildungszeit verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in kürzerer Zeit erreicht wird (§ 8 Abs. 1 BBiG).
Mehrere Verkürzungsgründe können nebeneinander berücksichtigt werden, wenn die Mindestdauer der Ausbildung nicht unterschritten wird (§ 7 BBiG).

Verkürzung nach Beginn der Ausbildung

Nach Beginn der Ausbildung kann die Ausbildungszeit auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Betriebes verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in kürzerer Zeit erreicht wird.
Auch in diesem Fall können mehrere Verkürzungsgründe nebeneinander berücksichtigt werden, wenn die Mindestdauer der Ausbildung nicht unterschritten wird und die Restlaufzeit der Ausbildung mindestens 12 Monate beträgt.
Wird der Antrag im Laufe der letzten 12 Monate der Ausbildungszeit gestellt, ist vorrangig ein Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung zu stellen. Die Antragsfristen sind in diesem Fall zu beachten.

Verkürzungsgründe und Anrechnungszeiten

Verkürzungsgründe
Anrechnungszeiten
  • Sekundarabschluss I (Realschulabschluss)
  • Fachoberschulreife oder gleichwertiger Abschluss
  • Fachlich einschlägige Lernleistungen hochschulischen Ursprungs im Umfang von mindestens 30 ECTS
bis zu 6 Monate
  • Fachhochschulreife
  • Allgemeine Hochschulreife
  • Abgeschlossene Berufsausbildung
  • Lebensalter (ab 21 Jahre)
bis zu 12 Monate
  • Einschlägige berufliche Grundbildung
  • Einschlägige Berufstätigkeit
  • Arbeitserfahrung im Berufsbild
Angemessene Berücksichtigung
  • Bis zum Zeitpunkt der Prüfung wurden alle für das Erreichen des Ausbildungszieles erforderlichen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt und die berufsbezogenen Fächer der Berufsschule wurden im Durchschnitt mit gut bewertet.
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Mindestdauer der Ausbildung

Die Ausbildungsvertragsdauer soll in der Regel folgende Mindestzeiten, insbesondere beim Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe bzw. bei vorzeitiger Zulassung, nicht unterschreiten:
Regelausbildungszeit
Mindestdauer der Ausbildung
3 ½ Jahre (42 Monate)
24 Monate
3 Jahre (36 Monate)
18 Monate
2 Jahre (24 Monate)
12 Monate
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).