Ausbildung
IHK Teilzeitrechner
Teilzeitausbildung
Teilzeitausbildung – gemeinsame Vereinbarung
Mit dem Einverständnis des Ausbildungsbetriebes, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht.
Untergrenze für Ausbildungszeit
Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen (§ 7a Abs. 1 BBiG).
Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum 1,5-fachen der regulären Ausbildungsdauer. Das bedeutet: Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen (§ 7a Abs. 2 BBiG).
Verkürzung der Ausbildungsdauer
Trotz einer Teilzeitberufsausbildung besteht die Möglichkeit die Ausbildungszeit zu verkürzen. Der Antrag auf Eintragung eines Berufsausbildungsverhältnisses für eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer verbunden werden (§ 7a Abs. 4 BBiG i.V.m. § 8 Abs. 1 BBiG).
Hinweis: Wird die Regelausbildungsdauer (z.B. 3 Jahre) nach der automatischen Verlängerung gem. § 7a BBiG und einer Verkürzung nach § 8 Absatz 3 BBiG in Summe (nur) um sechs Monate überschritten (3,5 Jahre), wird die bereits auf 3,5 Jahre verkürzte Ausbildungsdauer gem. § 8 Absatz 1 Satz 2 BBiG automatisch weiter verkürzt und auf die Regelausbildungsdauer (3 Jahre).
Teilzeitrechner
Eingabe
Ausbildungsdauer
Berufsschule
Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Modell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.
Die Berufsschulzeit ist auf die durchschnittlich täglich bzw. wöchentlich vereinbarte Ausbildungszeit anzurechnen. Diese Regelung gilt sowohl für voll- als auch für minderjährige Auszubildende.
Vergütung
Auch bei einer Teilzeitberufsausbildung gilt die Mindestausbildungsvergütung. Die Ausbildungsvergütung darf jedoch prozentual, um die prozentual vereinbarte tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit, gekürzt werden. Die Mindestausbildungsvergütung darf in diesem Fall um die prozentuale Veränderung unterschritten werden.
In den meisten Fällen liegt die Mindestausbildungsvergütung jedoch unter den durchschnittlichen Vergütungssätzen, die in den meisten Branchen gezahlt werden. Attraktive Ausbildungsvergütungen helfen, die Qualität des Ausbildungs- und Fachkräftenachwuchses zu sichern!
Unsere Empfehlung: orientieren Sie sich an den tariflichen Ausbildungsvergütungen in unserer IHK-Region!
Hinweis: Am 1. Juli 2022 ist das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung in Kraft getreten.
Das Gesetz enthält eine gesetzliche Klarstellung zur Mindestausbildungsvergütung bei Teilzeitberufsausbildungen. Der aufgrund des o.g. Gesetzes geänderte § 17 Absatz 5 BBiG stellt nun in Satz 3 klar, dass die Vergütung in dem Zeitraum, der aufgrund der teilzeitbedingten Verlängerung (§ 7a Abs. 2 S. 1 BBiG) über die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsjahre hinausgeht, nicht weiter ansteigen muss.
Beispiel: Bei einer nach der Ausbildungsordnung dreijährigen Ausbildung und einer vereinbarten täglichen Ausbildungszeit in Höhe von 75 % verlängert sich die Ausbildungsdauer nach automatischer Verlängerung (§ 7a Abs. 2 S. 1 BBiG) auf vier Jahre. Im vierten Jahre der Teilzeitberufsausbildung wird dann weiterhin die Vergütung für das dritte Ausbildungsjahr gezahlt, die Vergütung muss nicht weiter ansteigen.
Das Gesetz enthält eine gesetzliche Klarstellung zur Mindestausbildungsvergütung bei Teilzeitberufsausbildungen. Der aufgrund des o.g. Gesetzes geänderte § 17 Absatz 5 BBiG stellt nun in Satz 3 klar, dass die Vergütung in dem Zeitraum, der aufgrund der teilzeitbedingten Verlängerung (§ 7a Abs. 2 S. 1 BBiG) über die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsjahre hinausgeht, nicht weiter ansteigen muss.
Beispiel: Bei einer nach der Ausbildungsordnung dreijährigen Ausbildung und einer vereinbarten täglichen Ausbildungszeit in Höhe von 75 % verlängert sich die Ausbildungsdauer nach automatischer Verlängerung (§ 7a Abs. 2 S. 1 BBiG) auf vier Jahre. Im vierten Jahre der Teilzeitberufsausbildung wird dann weiterhin die Vergütung für das dritte Ausbildungsjahr gezahlt, die Vergütung muss nicht weiter ansteigen.
Vertragliche Vereinbarung
Die Teilzeitberufsausbildung kann vor und nach Beginn eines Ausbildungsverhältnisses vereinbart werden. Der Berufsausbildungsvertrag muss die Dauer der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit beinhalten.
Jede Änderung eines bestehenden Ausbildungsvertrages bedarf einer Vertragsanpassung und muss bei der IHK eingereicht werden.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).