Ausbildung

Arbeitszeit und Pausen

Hinweis: Das neue Berufsbildungsgesetz (§ 15 Abs. 2 BBiG) regelt künftig auch die Anrechnung und Freistellung der Berufsschul- und Prüfungszeiten für erwachsene und jugendliche Auszubildende. Für Auszubildende unter 18 Jahren (Minderjährige) gilt weiterhin das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Arbeitszeit- und Pausenregelungen

Die regelmäßige tägliche Arbeits- bzw. Ausbildungszeit wird im Ausbildungsvertrag vereinbart. Sie kann durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vorgegeben werden. Bei Betrieben die nicht tarifgebunden sind gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) bzw. des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).
Regelungen für Auszubildende unter 18 Jahren (§ 8 ff. JArbSchG):
  • Arbeitszeit: Die Arbeitszeit beträgt max. 40 Stunden pro Woche / max. 8 Std. pro Tag
  • Fünf Tage Woche: Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden.
  • Nachtruhe: Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 06:00 Uhr – 20:00 Uhr beschäftigt werden. In einigen Branchen und Tätigkeitsbereichen gibt es jedoch Ausnahmen.
  • Ruhepausen: Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4,5 Std. bis zu 6 Std. beträgt die Ruhepause mindestens 30 Minuten. Wird der Jugendliche mehr als 6 Std. am Tag beschäftigt, sind 60 Minuten Pausenzeit einzuhalten. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Länger als 4,5 Std. Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
  • Tägliche Freizeit: Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit, dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
Regelungen für Auszubildende ab 18 Jahren (§ 3 ff. ArbZG):
  • Arbeitszeit: max. 48 Stunden pro Woche / max. 8 Std. pro Tag
  • Ausnahme/Höchstarbeitszeit: max. 10 Std. pro Tag sind zulässig, wenn die über 8 Std. hinausgehende Arbeitszeit durch Freizeitausgleich in einem Zeitraum von höchstens 6 Kalendermonaten wieder ausgeglichen wird.
  • Ruhepausen: Bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Std. täglich, ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben. Wird der Erwachsene mehr als 9 Std. täglich beschäftigt, ist eine Pausenzeit von 45 Minuten einzuhalten. Als Ruhepause gilt eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
  • Tägliche Freizeit: Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit, dürfen Erwachsene nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 11 Stunden beschäftigt werden.
Hinweis: Wird ein Auszubildende länger beschäftigt, als es im Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. In diesem Zusammenhang besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.

Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen

Regelungen für Auszubildende unter 18 Jahren (§ 16 ff. JArbSchG):
  • Samstagsruhe: An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. In einigen Branchen/Tätigkeitsbereichen lässt das Jugendarbeitsschutzgesetz jedoch Ausnahmen zu. Mindestens zwei Samstage sollen in diesem Zusammenhang beschäftigungsfrei bleiben.
  • Sonntagsruhe: An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Auch hier gibt es in einigen Branchen/Tätigkeitsbereichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Ausnahmeregelungen. Mindestens zwei Sonntage im Monat müssen jedoch beschäftigungsfrei bleiben.
  • Feiertagsruhe: Am 24. und 31. Dezember sowie an Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Hinweis: Werden Jugendliche an einem Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche, kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.
Regelungen für Auszubildende ab 18 Jahren (§ 9 ff. ArbZG):
  • Sonntags- und Feiertagsruhe: An Sonn- und Feiertagen dürfen Erwachsene nicht beschäftigt werden. In einigen Branchen/Tätigkeitsbereichen lässt das Arbeitszeitgesetz jedoch Ausnahmeregelungen zu. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen jedoch beschäftigungsfrei bleiben.
Hinweis: Werden Erwachsene an einem Sonntag beschäftigt, muss innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden. Bei einer Beschäftigung an einem Feiertag muss innerhalb von acht Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden.

Arbeitszeit für Berufsschultage

§ 15 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt künftig die Anrechnung und Freistellung der Berufsschul- und Prüfungszeiten für erwachsene und jugendliche Auszubildende. Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt weiterhin zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Beschäftigung vor Beginn der Berufsschule
Volljährige und minderjährige Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
Freistellung an Berufsschultagen
Erwachsene und jugendliche Auszubildende sind freizustellen:
  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von 25 oder mehr Stunden an mindestens fünf Tagen.
Die genannten Berufsschulzeiten sind einschließlich der Pausen, unter Anrechnung der durchschnittlichen Tages- bzw. Wochenausbildungszeit zuzüglich notwendiger Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte, anzurechnen.
Findet die Berufsschule im Blockunterricht statt, sind zusätzliche Ausbildungsveranstaltungen von bis zu zwei Stunden in der Woche zulässig.

Freistellung an Prüfungstagen und für Ausbildungsmaßnahmen

Voll- und minderjährige Auszubildende sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) von der betrieblichen Ausbildung freizustellen:
  • für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
  • an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Die Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen sind einschließlich der Pausen sowie notwendiger Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte auf die Ausbildungszeit anzurechnen.
Eine Freistellung am Tag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung ist mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit auf die Ausbildungszeit anzurechnen.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).