Energieeffizienzgesetz: Bagatellgrenzen für Abwärme veröffentlicht

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet Unternehmen, die im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre einen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,77 Gigawattstunden aufweisen, ihre Abwärmepotenziale zu ermitteln und bis 1. Januar 2025 an die Plattform für Abwärme zu übermitteln. Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) hat dazu ein aktualisiertes “Merkblatt für die Plattform für Abwärme” (Version 1.3) veröffentlicht. Um den Aufwand für die Unternehmen zu reduzieren, werden Bagatellgrenzen für die zu erfassenden Abwärmepotenziale eingeführt.
Im Merkblatt konkretisiert die BfEE u.a. die Begriffe “Abwärme“, “Abwärmequelle“, “Abwärmepotenzial“ sowie “Maßnahmen zur Abwärmenutzung”, informiert über die “auskunftspflichtigen Daten” und gibt Hinweise zu “unwesentlichen Abwärmepotenzialen” und Hilfestellungen zur Ermittlung der „Leistungsprofile im Jahresverlauf“. 
Das BfEE hat im aktualisierten Merkblatt den Schwellenwert für den Gesamtendenergieverbrauch bereits auf 2,77 GWh/a angehoben, obwohl das Gesetz noch nicht verabschiedet worden ist. 
Um den Arbeitsaufwand im ersten Jahr der Meldung für Unternehmen zu vereinfachen, ist die erstmalige Meldung auf den 1. Januar 2025 verschoben worden. Sie wird laut aktuellem Merkblatt zunächst nur für “wesentliche” und “geführte” Abwärmepotenziale verpflichtend.  Diffuse Abwärmepotenziale sowie geführte (technisch kanalisierte) Abwärmepotenziale, die als “unwesentlich” gelten, weil deren Abwärme für Dritte offensichtlich nicht wirtschaftlich nutzbar ist, können bei der erstmaligen Meldung noch unberücksichtigt bleiben. 
Als Abwärmepotenzial ist Abwärme aus einer oder mehreren Abwärmequelle(n) oberhalb der Anlagenschwelle zu verstehen, welche durch ein Medium (zusammen) geführt und ohne Nutzung der enthaltenen Energie (Exergie) an die Umwelt abgegeben wird. Jedes wesentliche Abwärmepotenzial ist einzeln und mit den für dieses Abwärmepotenzial spezifischen Informationen im Portal anzugeben.
Wegen des hohen Aufwands bei der Erfassung der Abwärmequellen und ihrer Abwärmepotenziale legt das Merkblatt Bagatellgrenzen für unwesentliche Abwärmepotenziale fest, die für Dritte offensichtlich nicht wirtschaftlich nutzbar sind.

Anlagenbezogene Bagatellschwellen

Von der Meldepflicht ausgenommen sind damit Informationen über Anlagen, die keine wesentlichen Mengen an Abwärme erzeugen. Dabei ist die Abwärme aus mehreren Anlagen, die in einem abwärmeführenden Medium zusammengeführt wird, als die Abwärme aus einer Anlage zu betrachten.
Als unwesentliche Abwärmemenge wird eine Abwärmemenge von unter 200 MWh pro Jahr festgelegt, bezogen auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate. Als unwesentliche Abwärmemenge wird zudem Abwärme aus einer Anlage,
  • die weniger als 1500 Betriebsstunden im Jahr zur Verfügung steht oder
  • im Jahresdurchschnitt eine Abwärmetemperatur von unter 25°C aufweist,
angesehen, bezogen auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate.

Standortbezogene Bagatellschwellen

Von der Meldepflicht ausgenommen sind Informationen über Standorte, in denen die Summe der Abwärmemengen der Abwärmepotenziale nicht wesentlich ist. Als unwesentliche Abwärmemenge an einem Standort wird eine Abwärmemenge von unter 800 MWh pro Jahr festgelegt, bezogen auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate.
Als Standort ist ein räumlich zusammenhängendes, abgegrenztes und in sich geschlossenes Betriebsgelände zu verstehen. Für einen außenstehenden Dritten muss sich der Standort deutlich als Einheit darstellen. Soweit sie einen Standort aus eigener Kraft verlassen können, stellen Fahrzeuge keine Abwärmepotenziale dar.

Schätzung bzw. Modellierung von Werten

Da die zu meldenden Informationen nicht immer vollständig gemessen werden können und um den Erhebungsaufwand zu reduzieren, sind Schätzungen bzw. Modellierungen von Werten auf der Plattform für Abwärme i.d.R. erlaubt, soweit sie plausibel und nachvollziehbar erfolgen.

Geschäftsgeheimnisse

Auch Unternehmen, die durch die Veröffentlichung ihrer Informationen wirtschaftliche Nachteile aufgrund der Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen befürchten, sind zur Auskunft verpflichtet. In begründeten Fällen werden die spezifischen Informationen nicht auf der öffentlichen Plattform einsehbar sein, sondern nur in aggregierter Form veröffentlicht.
Die Plattform für Abwärme soll den Informationsaustausch zwischen regionalen Wärmeproduzenten und -abnehmern fördern. Abwärme soll nutzbar gemacht werden, wenn sie nicht bereits innerhalb des Unternehmens vermieden oder wiederverwendet werden kann. Die von den Unternehmen erhobenen Daten werden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben sowie mit Rücksicht auf die Belange der öffentlichen und nationalen Sicherheit veröffentlicht. Außerdem sollen die Daten für die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz in Verbindung mit dem Gebäudeenergiegesetz zur Verfügung stehen. 
(Quelle BAFA)