Strompreis-Umlagen steigen 2025 um 68 Prozent

2,651 Cent/kWh müssen Unternehmen im Jahr 2025 für netzentgeltbasierte Umlagen (KWKG- und Offshore-Netzumlage) sowie den Aufschlag für besondere Netznutzung (bis Ende 2024 § 19 StromNEV-Umlage) auf den Strompreis zahlen (2024: 1,574 Cent/kWh). Das haben die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW Ende Oktober bekannt gegeben. Unter dem Strich sind das 1,077 Cent/kWh oder 68 Prozent mehr als 2024.

Umlagen und Aufschläge minimieren

Für die Nutzung des Stromnetzes werden Netznutzungsentgelte berechnet. Die Einspeisevergütungen für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sowie die Befreiung einzelner Unternehmen von den Netzentgelten (§ 18 StromNEV) und die Netzanbindung von Offshore-Windanlagen werden über Aufschläge auf den Strompreis umgelegt.
Unternehmen mit besonders hohen Stromverbräuchen können Ermäßigungen bzw. Befreiungen von diesen Belastungen beantragen.

KWK-Umlage

Gemäß geltendem KWK-Gesetz ergibt sich für das Verbrauchsjahr 2025 eine KWK-Umlage in Höhe von
  • 0,277 Cent/kWh (2024: 0,275 Cent/kWh) für alle Stromverbräuche, die an Abnahmestellen anfallen, die nicht privilegiert sind.
Für energieintensive Betriebe, die im Jahr 2022 für 2023 erfolgreich einen Antrag auf Umlagebegrenzung gemäß der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2021 gestellt haben, gelten die Begrenzungsregelungen des § 67 EnFG.
Für energieintensive Betriebe kann die Umlage bei erfolgreicher Antragstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung der §§ 28ff des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) auf 15 bzw. 25 Prozent der Umlage begrenzt werden.
Stromverbräuche bis 1 Gigawattstunde (GWh) werden immer mit dem vollen Umlagebetrag beaufschlagt.

Offshore-Netzumlage

Um die Risiken einer verspäteten Netzanbindung von Offshore-Windparks für die Netzbetreiber zu begrenzen, werden die Haftungsrisiken teilweise auf die Verbraucher umgelegt. Die Offshore-Netzumlage wird auf das Netzentgelt aufgeschlagen und beträgt im Strombezugsjahr 2025:
  • für den Stromverbrauch nicht privilegierter Unternehmen: 0,816 Cent/kWh (2023: 0,656 Cent/kWh)
Für energieintensive Betriebe kann die Umlage bei erfolgreicher Antragstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung der §§ 28ff des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) auf 15 bzw. 25 Prozent der Umlage begrenzt werden.
Stromverbräuche bis 1 GWh werden immer mit dem vollen Umlagebetrag beaufschlagt.

Aufschlag für besondere Netznutzung

Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10 GWh und einer Netznutzung von mindestens 7.000 Betriebsstunden an einer Abnahmestelle können deutliche Ermäßigungen der Netznutzungsentgelte beantragen.
Die Einnahmeausfälle sowie Mehrkosten der Verteilnetzbetreiber für die Integration der EE-Anlagen werden gestaffelt nach Verbräuchen auf die übrigen Endkunden umgelegt. Die Umlage beträgt im Strombezugsjahr 2025:
  • für den Stromverbrauch bis 1 GWh pro Jahr: 1,558 ct/kWh (2024: 0,643 Cent/kWh)
  • für darüber hinausgehende Strombezüge: 0,050 Cent/kWh
  • Stromspeicher nach § 21 EnFG: 0,000 Cent/kWh
  • Letztverbraucher aus dem produzierenden Gewerbe, deren Stromkosten mehr als 4 Prozent des Umsatzes betragen, können die Umlage auf Antrag beim Netzbetreiber für über 1 GWh hinausgehende Strombezüge auf 0,025 Cent/kWh begrenzen. Der Nachweis erfolgt z.B. über ein Testat eines Wirtschaftsprüfers.
  • § 19 StromNEV
  • BNetzA-Festlegung BK8-24-001-A (finanzieller Ausgleich für in einem besonders hohen Maß von der Integration von Erneuerbaren-Energien-Anlagen betroffene Verteilnetzbetreiber)
  • § 118 Abs. 6 EnWG (Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang u. a. von Anlagen, die durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen)
  • Individuelle Netzentgelte (BNetzA)
  • Bekanntgabe der Übertragungsnetzbetreiber

Besondere Ausgleichsregelung nach EnFG

Voraussetzungen für die Begrenzung der KWKG- und der Offshore-Netz-Umlage gemäß EnFG sind:
Das Unternehmen
  • gehört einer stromkosten- oder handelsintensiver Branchen gemäß Anlage 2 EnFG an
  • und hat im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an einer "Abnahmestelle", die der Anlage 2 zuzuordnen ist, mehr als 1 GWh Strom verbraucht
  • und verfügt
    • bei einem Verbrauch ab 5 GWh über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem gemäß EMAS-Verordnung bzw.
    • bis zu einem Verbrauch von weniger als 5 GWH über ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021 (Beuth Verlag) mindestens der Umsetzungsstufe 3 oder gehört einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke an
  • und ist energieeffizient, weil alle
    • alle im EnMS identifizierten wirtschaftlichen Maßnahmen umgesetzt sind,
    • die Hälfte des Begrenzungsbetrags für identifizierte wirtschaftliche Maßnahmen aufgewendet worden ist,
    • mindestens 30 Prozent des Stromverbrauchs durch ungeförderten erneuerbaren Strom gedeckt werden oder
    • in Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses investiert wurde
(Quelle IHK Lippe, netztransparenz.de)