Elektromobilität: Weiterhin steuerliche Förderung

Im Zuge der Verhandlungen rund um den Bundeshaushalt 2024 hatte die Bundesregierung am 13. Dezember 2023 beschlossen, die Förderung durch den Umweltbonus zeitnah zu beenden. Anträge konnten nur noch bis einschließlich 17. Dezember 2023 für bereits zugelassene Fahrzeuge gestellt werden. Steuerliche Vergünstigungen sind von den Kürzungen vorerst nicht betroffen. Die Bundesregierung hat im September 2024 eine Formulierungshilfe für das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) zur Verbesserungen bei der steuerlichen Handhabung von betrieblichen Elektrofahrzeugen beschlossen.

Steuerliche Förderung

Gemäß Koalitionsvertrag soll die bestehende Besserstellung von Plug-In-Hybridfahrzeugen bei der sogenannten Dienstwagenbesteuerung für neu zugelassene Fahrzeuge stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausgerichtet werden. So sollen Hybridfahrzeuge nur noch privilegiert werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird. Wenn dies nicht gewährleistet oder nachgewiesen ist, soll die Nutzung des Dienstwagens regelbesteuert werden (1-Prozent-Regelung). Nach dem Jahr 2025 soll die Pauschalsteuer für emissionsfreie Fahrzeuge (Elektro und sonstige CO2-neutral betriebene Fahrzeuge) 0,5 Prozent betragen.
Für Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gilt laut § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz aktuell bis auf Weiteres Folgendes:
Bewertung mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises*
bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030
  • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer) und
  • Bruttolistenpreis* des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 Euro (gemäß Entwurf des SteFeG voraussichtlich für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2024 neue Höchstgrenze von 95.000 Euro)
Bewertung mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises*
Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz erfüllen, d. h.
  • höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenen Kilometer emittieren oder
  • mit rein elektrischer Fahrweise über eine Reichweite verfügen
    • von mindestens 60 Kilometern (bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024) bzw.
    • von mindestens 80 Kilometern (bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2030)
* Der Bruttolistenpreis wird gemäß § 6 Abs.1 Nr. 4 EStG definiert als “inländischer” Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auf dem deutschen Markt) im Zeitpunkt der Fahrzeug-Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer.
Die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine sind der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.
Die Steuerfreiheit für die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern zur privaten Nutzung in § 3 Nr. 37 EStG gilt bis 2030.
§ 40 Abs. 1 Nr. 7 EStG enthält eine zusätzliche Pauschalierung mit 25 Prozent der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Fahrrad unentgeltlich übereignet. Bemessungsgrundlage ist der Wert des Fahrrads zum Übereignungszeitpunkt.

Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder

Nicht nur Elektrolieferfahrzeuge (bis 7,5 Tonnen), sondern allgemein Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder können im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen (§ 7c EStG). Die Regelung steht allerdings noch unter Vorbehalt einer positiven Beihilfe-Prüfung der EU-Kommission.
Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden. Die Regelung ist bis Ende 2030 befristet.

Nutzung von Ladesäulen

Die kostenlose Nutzung von Stromladestationen des Arbeitgebers für private Pkws oder Fahrräder und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung ist bis 2030 steuerbefreit.

Bessere Abschreibungsmöglichkeiten von reinen Elektrofahrzeugen

Mit der geplanten Neuregelung (§ 7 Absatz 2a EStG) im Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) soll für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge die Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen eingeführt werden:
Absetzung für Abnutzung
[Prozent der Anschaffungskosten]
Jahr der Anschaffung
40
erstes Folgejahr
24
zweites Folgejahr
14
drittes Folgejahr
9
viertes Folgejahr
7
fünftes Folgejahr
6
Zusätzlich zu den bereits bestehenden vielfältigen steuerlichen Fördermaßnahmen im Bereich der Elektromobilität sollen mit der Einführung dieser Abschreibungsmöglichkeit als konjunktur-, wirtschafts- oder wachstumspolitische Maßnahme steuerliche Anreize insbesondere für den Markthochlauf der Elektromobilität im betrieblichen Bereich gesetzt werden. Sie soll befristet für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028 gelten.
(Quelle BAFA, BMWK)