Konzessionsabgaben 2024: Grenzpreise für Strom und Gas steigen deutlich

Das Bundesamt für Statistik (destatis) hat Mitte November 2023 die vorläufigen Werte der Durchschnittserlöse bei Gas und Strom bekannt gegeben, die als Grenzpreise zur Berechnung der Konzessionsabgabe dienen. Beide Werte sind massiv gestiegen. Sondervertragskunden können von reduzierten Konzessionsabgaben profitieren.

Grenzpreis und Konzessionsabgabe Strom

Der Durchschnittserlös der Energieversorgungsunternehmen in Deutschland aus Stromlieferungen an Sondervertragskunden ist im Jahr 2022 gegenüber dem Vorjahr um 30 Prozent auf 21,04 Cent je Kilowattstunde massiv gestiegen (Bundesamt für Statistik). Berücksichtigt werden dabei der Arbeits- und Leistungspreis, Nettonetzentgelte, die Stromsteuer, die Konzessionsabgabe sowie die Umlagen nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (ohne Mehrwertsteuer und ohne Stromsteuererstattungen nach Stromsteuergesetz).
Dieser Wert ist als sogenannter Grenzpreis definiert, der die gesetzliche Grundlage zur Berechnung der Konzessionsabgabe im Bereich Strom ist. So dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden dann nicht vereinbart oder gezahlt werden, wenn deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Grenzpreis liegt.
Die Befreiung von der Konzessionsabgabe muss beim Netzbetreiber beantragt werden. Die Antragsformalitäten sowie Fristsetzungen zur rückwirkenden Beantragung sind nicht einheitlich geregelt und damit von Netzbetreiber zu Netzbetreiber unterschiedlich. In der Regel wird jedoch das Testat eines Wirtschaftsprüfers gefordert.
Alle anderen Sondervertragskunden profitieren von einer deutlich reduzierten Konzessionsabgabe in Höhe von 0,11 ct/kWh. Dies können auch Tarifkunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh und einer gemessenen Leistung, die in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt überschreitet, geltend machen. Das kann je nach Gemeindegröße zu Einsparungen von bis zu 95 Prozent führen.
Für die Konzessionsabgabe bestehen gesetzliche Preisobergrenzen. Je nach Gemeindegröße beträgt sie 1,32 bis 2,39 ct/kWh. Je größer die Gemeinde ist, desto höher ist in der Regel die Konzessionsabgabe.

Grenzpreis und Konzessionsabgabe Gas

Im Bereich Gas ist der durchschnittliche Erlös aus der Abgabe von Gas an alle Letztverbraucher maßgeblich. Er ist im Jahr 2022 um 74 Prozent auf 7,41 Cent je Kilowattstunde (2021: 4,26 Cent/kWh) gestiegen (Bundesamt für Statistik). Berücksichtigt werden dabei der Arbeits- und Leistungspreis, die Netznutzungs­entgelte sowie die Erdgas­steuer (ohne Mehrwertsteuer).
Bei Gas dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, die pro Jahr und Abnahmefall 5 Millionen Kilowattstunden übersteigen oder deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr unter dem bekanntgegebenen Grenzpreis je Kilowattstunde liegt.
Als Abnahme”fall” ist nicht unbedingt jede einzelne Abnahme”stelle” zu verstehen. So wird die Regelung auch dahingehend interpretiert, dass die Summe mehrerer Abnahmestellen dann als ein Abnahmefall gilt, “wenn alle Lieferungen an einen Kunden aufgrund eines einheitlichen Vertrages erfolgen.” (Cornelia Kermel in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 3, 4. Aufl. 2017, § 2 Bemessung und zulässige Höhe der Konzessionsabgaben).
Demnach entfiele die Konzessionsabgabe für alle Abnahmestellen (Gasausspeisepunkte mit registrierender Leistungsmessung und Standardlastprofil) einer eigenständigen juristischen Person innerhalb eines Netzgebietes vollständig, wenn ein einheitliches Lieferverhältnis mit einem Gaslieferanten besteht und der Schwellenwert von 5 Millionen Kilowattstunden erreicht wird. Diese Einschätzung ist bisher nicht durch gerichtliche Entscheidungen oder norminterpretierende Verwaltungsvorschriften bestätigt.
Die übrigen Sondervertragskunden können von einer deutlich reduzierten Konzessionsabgabe in Höhe von 0,03 ct/kWh Gas profitieren.
Konzessionsabgaben sind Entgelte, die die Energieversorger den Gemeinden für das Recht zahlen müssen, öffentliche Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur Versorgung der Letztverbraucher mit Strom und Gas zu nutzen. Die Konzessionsabgaben für Strom und Gas werden durch die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.
(Quelle destatis)