EU-Taxonomie - Sustainable Finance
Die EU will mit Hilfe der EU-Taxonomie die Transformation hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft befördern. Durch die Regulierung des Finanzsektors sollen Investitionen in Umweltschutz, Emissions- und Abfallreduzierung und eine höhere Ressourceneffizienz angereizt werden. Der Finanz- und Immobiliensektor muss seine Investitionen hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit bewerten. Auf alle Nicht-KMU der Realwirtschaft kommen direkte Berichtspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie zu. KMU müssen sich mit der Taxonomie als Zulieferer und Kreditnehmer auseinandersetzen.
Hintergrund
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Um die Ziele des Green Deal zu erreichen, sieht die Kommission im Finanzsektor eine Schlüsselrolle. Der Finanzsektor soll im Rahmen einer zukünftigen Green and Sustainable Finance Strategie zum Green Deal beitragen indem:
- Investitionen auf nachhaltigere Technologien und Unternehmen umorientiert werden sollen.
- Das Wachstum langfristig auf nachhaltige Weise finanziert wird.
- Ein Beitrag zur Schaffung einer kohlenstoffarmen, klimaresistenten und kreislauforientierten Wirtschaft gegeben ist.
EU-Taxonomie-Verordnung
Ein zentrales Instrument zur nachhaltigen Regulierung des Finanzsektors ist die sogenannte Verordnung (EU) 2020/852 zur EU-Taxonomie (FAQ zu Artikel 8). Die Taxonomie legt den Rahmen für die Entwicklung und die Anwendung einer einheitlichen Klassifizierung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten in der EU fest.
Um als nachhaltig im Sinne der Taxonomie zu gelten, muss über die Einhaltung detaillierter Kriterien nachgewiesen werden, dass die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit einen substanziellen Beitrag zur Erreichung eines der sechs Umweltziele der Taxonomie leistet.
Delegierte Verordnungen und Anhänge
- Klimaschutz sowie Anpassung an den Klimawandel (Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139, Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2023/2485, FAQ)
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 zu den vier Umweltrechtsakten
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen – Anhang I
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft – Anhang II
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – Anhang III
- Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen – Anhang IV
- und zu den Technischen Screening-Kriterien sowie den Anforderungen an die Offenlegung – Anhang V
Liste der Wirtschaftstätigkeiten
Die IHK Lippe hat eine Liste der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 521 KB) erstellt.
Berücksichtigt werden sollen einerseits Tätigkeiten, die durch ihre eigene Leistung einen direkten Beitrag haben (beispielsweise CO2-arme Strombereitstellung) oder andererseits einen positiven Beitrag einer anderen Tätigkeit ermöglichen (beispielsweise Herstellung einer Windkraftanlage).
Darüber hinaus muss belegt werden, dass die Tätigkeit zugleich keinem der anderen Umweltziele erheblich entgegen wirkt („ do no significant harm“-Prinzip) und Mindest-Sozialstandards eingehalten werden.
Der EU-Taxonomie-Kompass stellt die rechtlichen Pflichten in Abhängigkeit von den Tätigkeiten dar, die in veröffentlichten delegierten Verordnungen geregelt sind.
- Anwendungsleitfaden (EU-Kommission – englisch)
- DIHK-Diskussionspapier zur Weiterentwicklung der Taxonomie (Klima- und Umweltziele)
Vulnerabilitätsanalyse
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 fordert für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten sowohl in Bezug auf wesentliche Beiträge zur Klimaanpassung als auch zur Erfüllung des “do-not-significant-harm”-Prinzips eine robuste Bewertung des Klimarisikos und der Vulnerabilität. Die entsprechenden rechtlichen Anforderungen sind in Anhang 1, Anlage A definiert. Als Hilfestellung für Unternehmen hat das Umweltbundesamt dazu die Empfehlung "Durchführung einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsanalyse nach EU Taxonomie" entwickelt. Sie beschreibt, wie Unternehmen praktisch vorgehen können, um die gesetzlichen Anforderungen der Taxonomie zu erfüllen.
Wer ist betroffen?
Finanzmarktteilnehmer wie Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Versicherungen müssen offenlegen, wie taxonomiekonform ihr Finanzierungsportfolio ist ("green asset ratio").
Seit 2022 sind Unternehmen, die der CSR-Richtline 2014/95/EU unterliegen, ebenfalls berichtspflichtig. Dazu zählen u.a.
- bestimmte große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern (vgl. § 289b HGB),
- große Kreditinstitute sowie große Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt (vgl. § 340a Abs. 1a HGB, § 341a Abs. 1a HGB)
- sowie bestimmte Konzerne.
Mit der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive (Richtlinie (EU) 2022/2464 - CSRD), die Mitte Dezember 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden ist, werden diese Pflichten auf mehr oder weniger alle Nicht-KMU ausgeweitet. Damit wird nach einer Übergangsfrist der Anwendungsbereich auf alle Unternehmen erweitert, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- durchschnittliche Beschäftigtenanzahl: > 250
- > 25 Millionen Euro Bilanzsumme (Anhebung des Schwellenwertes: Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie vom 17. Oktober 2023),
- > 50 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse (Anhebung des Schwellenwertes),
sowie auf alle Unternehmen, die an geregelten Märkten notiert sind (außer börsennotierte Kleinstunternehmen). Damit werden allein in Deutschland etwa 15.000 Unternehmen berichtspflichtig.
Es ist zu erwarten, dass größere Unternehmen von Zulieferern Angaben verlangen werden, um ihre eigenen Berichtspflichten erfüllen zu können. Für Unternehmen, die nicht direkt unter den Anwendungsbereich der Taxonomie-Verordnung oder der CSR-Richtlinie fallen, bedeutet dies mittelbar, ebenfalls Auskunft über ihre Tätigkeiten mit Blick auf Nachhaltigkeits-Kriterien geben zu können.
Da auch Banken, Kreditinstitute und Versicherungen angehalten sind, Nachhaltigkeitsrisiken ihres Portfolios zu berücksichtigen, ist davon auszugehen, dass sie ihre Kundenbeziehungen verstärkt auf Transformationsrisiken hin überprüfen und entsprechende Berichte von Unternehmen bei der Unternehmensfinanzierung einholen werden. Im schlimmsten Fall könnten an Betriebe, deren Geschäftszweck die Nachhaltigkeitsziele nicht befördert, keine Kredite mehr vergeben werden.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass alle Unternehmen sich darauf vorbereiten müssen, künftig Angaben zur Nachhaltigkeit ihres Unternehmens machen zu können. Unternehmen, die sich frühzeitig darauf einstellen, haben die Chance, neue Kunden zu gewinnen, die sich abzeichnenden Bürokratieaufwände zu begrenzen und gute Konditionen bei der Unternehmensfinanzierung zu erzielen.
Wie und wann ist zu berichten?
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 (konsolidierte Fassung, jüngste Änderung) regelt konkret, wie und in welcher Form Unternehmen taxonomierelevante Informationen darstellen müssen.
Unternehmen, die eine nicht finanzielle Erklärung bzw. künftig einen Nachhaltigkeitsbericht auf Grundlage der sogenannten CSRD-Richtlinie, d. h. der Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464, erstellen müssen, sind verpflichtet, nach Art. 8 der Taxonomieverordnung (EU) 2020/852 Angaben zum Umfang der ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens (vgl. Umsatzerlöse, Investitions-/Betriebsausgaben) vorzunehmen.
erster Berichtszeitraum
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Offenlegungspflicht
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2022
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Anteil der „taxonomiefähigen“ („in den delegierten Verordnungen genannte Tätigkeiten“) und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten am Gesamtumsatz und den Investitions- und Betriebsausgaben sowie qualitative Aussagen laut Anhang I, Abschnitt 1.2. (Die Pflichten beziehen sich auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 zu Klimaschutz und -anpassung.)
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2023
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Umfassende Anwendung der Verordnung zu klimabezogenen Umweltzielen: Geforderte Leistungsindikatoren einschließlich der laut Anhang I und II zu liefernder Begleitinformationen
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(2023)
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umfassende Anwendung der veröffentlichten delegierten Verordnung(en) zu den übrigen Umweltzielen
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2023
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Die Unternehmen nehmen die in den Anhängen
festgelegten zusätzlichen Angaben zu den wichtigsten Leistungsindikatoren in die nichtfinanzielle Erklärung auf (Nachhaltigkeitsbericht)
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Berichtsformat: EFRAG wurde von der Europäischen Kommission beauftragt, die digitale Taxonomie für die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 (Artikel 8) zu entwickeln, die die Verordnung 2020/852 (EU-Taxonomie-Verordnung) ergänzt. Die von EFRAG vorgeschlagene XBRL-Taxonomie wurde im August 2024 an die Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übergeben. Auf der Grundlage dieser XBRL-Taxonomie wird ESMA einen Entwurf für das digitale Tagging der Nachhaltigkeitsberichterstattung entwickeln, einschließlich der Angaben nach Artikel 8. Diese Kennzeichnungsregeln werden dann von der Europäischen Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission über das einheitliche europäische elektronische Format (ESEF) verabschiedet.
Position der IHK
Die Vollversammlung der IHK Lippe zu Detmold hat im März 2022 eine Position zur EU-Taxonomie und zu den Nachhaltigkeitsberichtspflichten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 201 KB)veröffentlicht. Aus Sicht der lippischen Wirtschaft schießt die EU-Kommission mit ihren bereits geltenden und noch geplanten Regelungen bei den Nachhaltigkeitskriterien und den Berichtspflichten weit übers Ziel hinaus. Zudem wird befürchtet, dass der Zugang insbesondere kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) zur Finanzierung erschwert wird. Zentrale Forderungen der IHK sind daher:
- Die EU-Taxonomie muss die Finanzierung der Transformation der Wirtschaft ermöglichen und darf sie nicht erschweren.
- Der bürokratische Aufwand für direkt betroffene mittelständische Unternehmen ist auf das absolut notwendige Maß zu begrenzen.
- Der Kreis der Betroffenen darf nicht auf Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten ausgedehnt werden.
- KMU müssen vor überbordenden Offenlegungspflichten in der Lieferkette und bei der Finanzierung geschützt werden.
Die Finanzierung von KMU zu wettbewerbsfähigen Konditionen muss sichergestellt werden.