EDLG und EnEfG: Anhebung des Schwellenwerts auf 2,77 GWh geplant

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 596 KB) zur Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) und für Anpassungen am Energieeffizienzgesetz (EnEfG) beschlossen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen am EnEfG sollen insbesondere praktische Probleme bei der Umsetzung der Vorgaben für die Abwärmenutzung beseitigt werden. Die DIHK hatte eine Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 155 KB) zu den Referentenentwürfen abgegeben.

Energieaudits

Der  Entwurf des Artikelgesetzes zur Änderung des EDL-G und zur Änderung des EnEfG setzt die europarechtlich notwendige Anpassung der Energieaudit-Auslöseschwelle von der bisherigen KMU-Definition auf einen jährlichen Endenergieverbrauch um. Der Schwellenwert soll entsprechend der europäischen Richtlinie bei 2,77 GWh liegen.
Wie bisher sollen gemäß § 8 Abs. 3 EDL-G alle Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem (EnMS) nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach EMAS eingerichtet haben oder einrichten, von der Pflicht eines Energieaudits freigestellt bleiben. Unternehmen, die einen Energieleistungsvertrag mit einem Energiedienstleister nach § 8 Absatz 4 (Definition § 2 Nr. 12) geschlossen haben, müssen während der Laufzeit des Energieleistungsvertrags kein Energieaudit durchführen lassen, sofern der Energieleistungsvertrag die Anforderungen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems erfüllt und den Anforderungen des Anhangs XV der Verordnung (EU) 2023/1791 entspricht.
Die Anforderungen an die Energieaudits selbst sollen in § 8a EDL-G weiter verschärft werden. Das Energieaudit muss demnach zusätzlich folgende Punkte umfassen
  • Erfassung der Zufuhr und der Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und Abwärmenutzung 
  • Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und Abwärmenutzung
  • Wirtschaftlichkeitsbewertung identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI)
  • Potenzial für die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energien
  • Bewertung der technischen und der wirtschaftlichen Durchführbarkeit des Anschlusses an ein bestehendes oder geplantes Fernwärmenetz oder Fernkältenetz
Damit werden die Anforderungen an das Energieaudit mit anderen Regelungen wie dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) harmonisiert.

Anforderungen an Energieauditoren

Die Anforderungen an die berufliche Bildung sowie an Weiter- und Fortbildungen von Energieauditoren sollen in einem neuen § 8b präzisiert werden.
Energieauditor:innen dürfen erst nach einer Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) tätig werden. Dazu ist die erforderliche Fachkunde nachzuweisen (einschlägiges Studium oder Fortbildungsabschluss, mindestens dreijährige berufliche Praxis sowie Teilnahme an einer anerkannten Weiterbildung im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten).
Energieauditoren sind verpflichtet, sich regelmäßig weiterzubilden. Die Weiterbildung muss vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anerkannt sein. Die Weiterbildung ist innerhalb eines Weiterbildungszeitraums von drei Jahren durchzuführen und muss mindestens 24 Weiterbildungspunkte umfassen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt zwei Jahre nach der Zulassung.
Für bereits zugelassene Energieauditoren soll keine erneute Akkreditierung notwendig sein.

Anpassungen des Energieeffizienzgesetzes

Mit dem Artikelgesetz werden notwendige Anpassungen für die praktische Umsetzung des EnEfG vorgenommen. Jedes Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen  Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,77 Gigawattstunden ist verpflichtet, spätestens innerhalb eines Jahres konkrete, durchführbare Umsetzungspläne für alle in den Energie- oder Umweltmanagementsystemen bzw. Energieaudits als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Frist soll damit von drei auf ein Jahr gekürzt und um eine jährliche Umsetzungsaktualisierung erweitert werden.
Gestrichen werden soll u.a. das Erfordernis der zusätzlichen Bestätigung der Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG sowie dessen Nachweis gegenüber dem BAFA. Die Veröffentlichung soll im Unternehmensregister (§ 8b HGB) erfolgen, soweit dies möglich ist.
Die Frist zur Übermittlung von Daten an die Abwärmeplattform nach § 17 wurde um ein Jahr auf den 1. Januar 2025 verschoben.
Zudem soll in § 17 über die Absätze 5 und 6 eine Art Bagatellschwelle für die Abwärme-Informationspflichten eingeführt werden. Sie soll für “Anlagen, die keine wesentlichen Mengen an Abwärme erzeugen” sowie für “Standorte mit nur geringen Mengen an unmittelbar anfallender Abwärme, deren Nutzung durch Dritte, unter Berücksichtigung des Standes der Technik, in der Regel nicht wirtschaftlich ist” gelten. Dazu wird die Bundesstelle für Energieeffizienz in einem Merkblatt Grenzwerte nach dem Stand der Technik veröffentlichen. Die Bagatellschwellen beziehen sich ausschließlich auf die Informationspflichten nach § 17 und nicht auf die Vermeidungs- und Verwendungspflichten nach § 16.

DIHK-Stellungnahme

Die DIHK hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eingereicht und sich darin für eine weitgehende 1:1-Umsetzung des europäischen Rechtsrahmens ausgesprochen.
Mit circa 25.000 unmittelbar betroffenen Unternehmen hat das EDL-G einen erheblichen Anwendungskreis. Für die Betriebe liegt die systematische Steigerung der Energieeffizienz im ureigensten Interesse und sie sind an einer unbürokratischen und praxisorientierten Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben interessiert. Aus Sicht der Wirtschaft sind dafür folgende Punkte zentral:
  • Generell empfehlen wir eine Zusammenführung der einschlägigen Regelungen im Energieeffizienzgesetz, um eine konsistente und einheitliche Rechtsgrundlage zu gewährleisten und ein Anforderungs-Wirrwarr in der Wirtschaft zu vermeiden.
  • Die Änderung des Anwendungsbereichs auf Unternehmen mit einem relevanten Energieverbrauch dient der Umsetzung der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie (EED). In den gesetzlich definierten Audits sollte auf zusätzliche Anforderungen verzichtet werden.
  • Die weitergehenden Managementsystempflichten nach § 8 EnEfG sollten zielgerichtet begrenzt werden und nicht über europäische Rechtsvorgaben hinausgehen. Dies gilt insbesondere aufgrund der Knappheit bei Zertifizierern und Beratern in Verbindung mit der kurzen Frist, die viele Betriebe in ernsthafte Schwierigkeiten bringt.
  • Der Wegfall der zusätzlichen Bestätigungspflicht bei Umsetzungsplänen durch externe Dritte nach § 9 EnEfG ist ein erster wichtiger Schritt, dem weitere konsequente Entbürokratisierungen folgen müssen. Kritisch zu bewerten ist dagegen die deutliche Verkürzung der Vorlagefrist auf zwölf Monate.
  • Die Einführung einer Art Bagatellgrenze bei den Abwärmeinformationspflichten ist im Grundsatz richtig, sollte aber direkt und eindeutig im Gesetz geregelt werden. Gesetzlich zu regeln, dass nachgeordnete Behörden Merkblätter zur Anwendung von Paragrafen veröffentlichen sollen, schafft für die Betriebe keine Rechtssicherheit.
  • Aus Sicht der Wirtschaft nicht nachvollziehbar ist die Tatsache, dass eine Bagatellschwelle nur für Informationspflichten nach § 17 EnEfG eingeführt werden soll. Insbesondere im Bereich der weiterhin undifferenzierten Vermeidungs- und Wiederverwendungspflichten nach § 16 EnEfG entstehen bedeutende Aufwände, und wesentliche Abwärmepotenziale sind ohnehin im Rahmen der verpflichtenden Energieaudits bzw. -managementsysteme zu berücksichtigen. Wir empfehlen eine 1:1-Umsetzung der EED-Vorgaben, zumindest aber eine äquivalente Anwendung der Bagatellregelungen aus § 17 auch in § 16.
(Quelle DIHK)