EnSimiMaV gilt nicht mehr
Die Verordnung für mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) ist nicht mehr in Kraft. Sie galt bis zum 30. September 2024 und zielte hauptsächlich auf Einsparungen in den kommenden Heizperioden ab. Sie verpflichtete zur Überprüfung und ggf. zur Optimierung von Erdgas-Heizungsanlagen sowie zur Umsetzung von wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden (GWh). Das Bundeswirtschaftsministerium hatte FAQ zur Auslegung der Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen veröffentlicht.
Gasheizungsanlagen prüfen und optimieren
An allen mit Erdgas betriebenen Heizungsanlagen musste bis zum 15. September 2024 ein Heizungscheck zur Heizungsoptimierung durchgeführt werden. Ausgenommen hiervon waren Anlagen, die seit dem 1. Oktober 2020 bereits überprüft worden sind und bei denen in den letzten beiden Jahren kein Optimierungsbedarf festgestellt wurde sowie Anlagen, die in ein Energiemanagementsystem, ein Umweltmanagementsystem oder ein standardisiertes Gebäudeautomationssystem eingebunden sind.
Bei großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis musste bis 30. September 2023 ein hydraulischer Abgleich verpflichtend vorgenommen werden. Dies galt für Firmen und öffentliche Gebäude ab 1.000 m² beheizter Fläche und für Wohngebäude ab zehn Wohneinheiten. Kleinere Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten hatten Zeit bis zum 15. September 2024. Die Kosten trug der Eigentümer bzw. Vermieter. Ausgenommen sind Gebäude
- in denen das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
- in denen ein Heizungsaustausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche bevorsteht oder
- die innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden sollen.
Die Prüfung musste von einer fachkundigen Person wie beispielsweise von einer/einem auf der Energieeffizienz-Expertenliste (BAFA) aufgeführten Energieberater:in oder einer/einem Schornsteinfeger:in durchgeführt werden. Optimierungen mussten schriftlich dokumentiert und bis Mitte September 2024 umgesetzt werden.
Wirtschaftliche Maßnahmen umsetzen
Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 10 GWh im Jahresdurchschnitt der letzten drei Jahre, die über das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) verpflichtet sind, ein Energieaudit durchzuführen bzw. die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einsetzen, waren verpflichtet, im Audit identifizierte wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Die Bewertung der Wirtschaftlichkeit hat gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 auf Basis der Norm DIN EN 17463 zu erfolgen.
Die Wirtschaftlichkeit galt dann als gegeben, wenn sich – begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren – nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergab. Die Umsetzung muss von zertifizierten Umweltgutachter:innen oder Energieauditor:innen bestätigt werden. Ausgenommen sind Maßnahmen, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen.
Ausgenommen sind Maßnahmen, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat FAQ zur Auslegung von § 4 veröffentlicht.
(Quelle DIHK)