EnSimiMaV gilt nicht mehr - GEG beachten

Die Verordnung für mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) ist nicht mehr in Kraft. Sie galt bis zum 30. September 2024 und zielte hauptsächlich auf Einsparungen in den kommenden Heizperioden ab. Sie verpflichtete zur Überprüfung und ggf. zur Optimierung von Erdgas-Heizungsanlagen sowie zur Umsetzung von wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden (GWh). Das Bundeswirtschaftsministerium hatte FAQ zur Auslegung der Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen veröffentlicht. Vergleichbare, aber nicht identische Regelungen zu den Pflichten bei Heizungsanlagen gelten gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG), das aktuell überarbeitet wird.
(Quelle DIHK)

Gasheizungsanlagen prüfen und optimieren

An allen mit Erdgas betriebenen Heizungsanlagen musste bis zum 15. September 2024 ein Heizungscheck zur Heizungsoptimierung durchgeführt werden. Ausgenommen hiervon waren Anlagen, die seit dem 1. Oktober 2020 bereits überprüft worden sind und bei denen in den letzten beiden Jahren kein Optimierungsbedarf festgestellt wurde sowie Anlagen, die in ein Energiemanagementsystem, ein Umweltmanagementsystem oder ein standardisiertes Gebäudeautomationssystem eingebunden sind.
Bei großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis musste bis 30. September 2023 ein hydraulischer Abgleich verpflichtend vorgenommen werden. Dies galt für Firmen und öffentliche Gebäude ab 1.000 m² beheizter Fläche und für Wohngebäude ab zehn Wohneinheiten. Kleinere Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten hatten Zeit bis zum 15. September 2024. Die Kosten trug der Eigentümer bzw. Vermieter. Ausgenommen sind Gebäude
  • in denen das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
  • in denen ein Heizungsaustausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche bevorsteht oder
  • die innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden sollen.
Die Prüfung musste von einer fachkundigen Person wie beispielsweise von einer/einem auf der Energieeffizienz-Expertenliste (BAFA) aufgeführten Energieberater:in oder einer/einem Schornsteinfeger:in durchgeführt werden. Optimierungen mussten schriftlich dokumentiert und bis Mitte September 2024 umgesetzt werden.

Wirtschaftliche Maßnahmen umsetzen

Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 10 GWh im Jahresdurchschnitt der letzten drei Jahre, die über das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) verpflichtet sind, ein Energieaudit durchzuführen bzw. die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einsetzen, waren verpflichtet, im Audit identifizierte wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Die Bewertung der Wirtschaftlichkeit hat gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 auf Basis der Norm DIN EN 17463 zu erfolgen.
Die Wirtschaftlichkeit galt dann als gegeben, wenn sich – begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren – nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergab. Die Umsetzung muss von zertifizierten Umweltgutachter:innen oder Energieauditor:innen bestätigt werden. Ausgenommen sind Maßnahmen, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen.
Ausgenommen sind Maßnahmen, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat FAQ zur Auslegung von § 4 veröffentlicht.

Gebäudeenergiegesetz

Das aktuell in Überarbeitung befindliche Gebäudeenergiegesetz sieht ähnliche Regelungen vor, die zumindest bei bestimmten Gebäuden greifen:
  • § 60 Wartung und Instandhaltung
  • § 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen (in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind, außer bei Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen)
  • § 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen (in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten für Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger, die
    • nach dem 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt worden sind, Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung
    • vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt worden sind, Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung bis zum Ablauf des 30. September 2027)
    • Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf aufzeigt, sind die Optimierungsmaßnahmen innerhalb von einem Jahr nach der Heizungsprüfung durchzuführen und schriftlich festzuhalten.
  • § 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.)
  • § 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage (Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt. (…). Hier gelten Übergangsfristen gemäß Absatz 8.)
  • § 71a Gebäudeautomation (gilt für Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, der Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt)
  • §§ 71 ff Regelungen für weitere Heizungstechnologien und Anwendungen
  • § 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen (gilt für Heizungen, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut worden sind bzw. nach diesem Datum eingebaut und 30 Jahre betrieben worden sind. Gilt für bestimmte Heizgeräte und Leistungsklassen nicht.)
(Quelle DIHK)