Bundeskabinett beschließt Kohlendioxid-Speichergesetz
Das Bundeskabinett hat Ende Mai die Änderung des Kohlendioxid-Speichergesetzes (KSpG) und Eckpunkte für eine neue Carbon-Management-Strategie (CMS) beschlossen. Gegenüber den Fassungen aus dem Februar 2024 haben sich einige Änderungen und Konkretisierungen ergeben.
1. Fokus auf unvermeidbare Emissionen
- Der Einsatz von CCS soll sich auf schwer oder nicht vermeidbare CO2-Emissionen (v.a. Kalk, Zement und thermische Abfallbehandlung) konzentrieren
- CCS soll auch für Prozesse eingesetzt werden können, die nicht wirtschaftlich elektrifizierbar oder defossilisierbar sind.
- Gas- und Biomasse-Kraftwerke sind ebenfalls einbezogen, Kohle-Stromkraftwerke und Kohle-Kraft-Wärmekopplungs-Anlagen bleiben ausgeschlossen.
2. Offshore-CO2-Speicherung
- wird im industriellen Maßstab erlaubt.
- Es wird ein regulatorischer Rahmen für ein bundesweites Pipeline-Netzwerk geschaffen.
3. Meeresschutzgebiete
- Der Schutz von Meeresschutzgebieten wird konkretisiert und um eine Pufferzone von acht Kilometern erweitert.
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Speicherung unterhalb von Meeresschutzgebieten zu regeln, um langfristig ausreichend Speicherkapazität in Deutschland sicherstellen zu können.
4. Onshore-CO2-Speicherung
- wird zu Forschungszwecken bundesweit erlaubt.
- Kommerzielle Projekte sind weiterhin verboten, jedoch mit einer Opt-in-Klausel für die Genehmigung durch einzelne Bundesländer.
5. Verfahrensbeschleunigung
- Es werden beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren vorgesehen.
- CO2-Pipelines und -Speicher werden als „im öffentlichen Interesse“ liegend eingestuft.
6. Gesetzesverfahren
- Das Gesetz wird als besonders eilbedürftig eingestuft, um es noch in diesem Jahr in Kraft treten zu lassen.
- Infrastrukturmaßnahmen sollen Anfang der 2030er Jahre bereitstehen.
Die DIHK hatte im März 2024 Stellungnahmen zu den Eckpunkten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 175 KB) und zum Änderungsgesetz (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 137 KB) abgegeben.
(Quelle DIHK)