Recht und Steuern
Irreführende Werbung bei fehlender Eintragung in Handwerksrolle auch bei Leistungserbringung durch Subunternehmer
Die Werbung eines Betriebs für Umbau- und Renovierungsarbeiten sowie allgemeine Badsanierung als eigenes Leistungsspektrum war irreführend, da keine Eintragung des Betriebs in die Handwerksrolle vorlag.
Dies hat das Landgericht Zweibrücken entschieden. Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung beanstandet, da die Leistungen wesentliche Tätigkeiten einer Vielzahl von zulassungspflichtigen Handwerken umfassten. Der Betrieb berief sich darauf, Subunternehmen eingesetzt zu haben. Der Einsatz von Subunternehmen ging aus der Werbung des Betriebs aber nicht hervor.
Weitere Informationen finden Sie in den News der Wettbewerbszentrale.