IHK-Merkblatt (Stand: Januar 2024)

Informationen über Tarifverträge

1. Allgemeines


Arbeitsbedingungen werden häufig in Tarifverträgen geregelt. Zwar gilt ein Tarifvertrag grundsätzlich nur zwischen den Tarifparteien, also den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, jedoch können auch Arbeitgeber, die nicht im Verband organisiert sind, faktisch von der Wirkung eines Tarifvertrages betroffen sein.
Es gibt verschiedene Tarifvertragsarten. So können auch mehrere Tarifverträge aufgrund ihres unterschiedlichen Regelungsinhaltes grundsätzlich gleichzeitig und nebeneinander bestehen. Nicht möglich ist dagegen, dass für einen Betrieb beispielsweise zwei regelungsgleiche Tarifverträge, also z. B. zwei Lohn- und Gehaltstarifverträge, gleichzeitig nebeneinander gelten.

2. Information über Tarifverträge


Die IHK kann bedauerlicherweise keine Auskunft darüber geben, welcher Tarifvertrag für einzelne Branchen gilt bzw. welche Regelungen der Tarifvertrag enthält. Kenntnisse über die Tarifverträge haben die Tarifvertragsparteien, aus Arbeitgebersicht also der jeweilige Arbeitgeberverband. Die IHK hat keine Möglichkeit, Tarifverträge einzusehen oder zu bestellen.

3. Information für Verbandsmitglieder


Sofern Arbeitgeber Mitglied in einem Arbeitgeberverband sind, können sie über den Verband die wichtigsten Informationen über den konkret gültigen Tarifvertrag erfahren. Die Arbeitergeberverbände bieten zudem eine individuelle Beratung bei der häufig schwierigen Auslegung der einzelnen Tarifnormen an. Nähere Informationen zu den Vorteilen einer Verbandsmitgliedschaft erhalten Arbeitgeber vom zuständigen Fachverband oder allgemein von der Landesvereinigung Unternehmerverbände Rheinland-Pfalz (LVU), Hindenburgstr. 32, 55118 Mainz, Telefon 06131 55-750.

4. Information für Nicht-Verbandsmitglieder


Für Arbeitgeber, die nicht Mitglied bzw. OT-Mitglied eines Arbeitgeberverbandes sind, gilt grundsätzlich kein Tarifvertrag, es sei denn, der betreffende gültige Tarifvertrag für die jeweilige Branche wurde für allgemeinverbindlich erklärt.
Es besteht auch die Möglichkeit, in Arbeitsverträgen auf einen gültigen Tarifvertrag Bezug zu nehmen. Die tariflichen Regelungen gelten dann auch für diese Arbeitsverhältnisse, ohne dass eine Partei tarifgebunden ist. Ferner kann die Anwendung von tarifvertraglichen Regelungen betriebsüblich werden. Bei längerer Bezugnahme auf einen Tarifvertrag oder auf bestimmte Regelungen aus diesem Tarifvertrag, wie beispielsweise das Arbeitsentgelt, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, die Vergütung zukünftig weiter entsprechend des Tarifvertrages zu zahlen.
Um Informationen über den Tarifvertrag zu erhalten, muss zunächst der „richtige” Tarifvertrag gefunden werden. Dies richtet sich grundsätzlich nach dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags. Allgemeinverbindliche Tarifverträge müssen von den Tarifvertragsparteien zum Selbstkostenpreis abgegeben werden.

5. Bundesministerium für Arbeit und Soziales


Die Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales enthält ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge.
Daneben unterhält das Bundesministerium das Tarifregister des Bundes, in dem alle Tarifverträge eingetragen sind. Das Tarifregister kann nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich eingesehen werden. Auf Anfrage erteilt das Ministerium Auskunft über die Eintragungen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.bmas.de.

6. Tarifregister Rheinland-Pfalz


Im Tarifregister Rheinland-Pfalz werden die Tarifverträge registriert, die im Land Rheinland-Pfalz gültig sind.
Das Tarifregister Rheinland-Pfalz wird geführt beim:
Landesamt für Soziales
Jugend und Versorgung
Moltkestraße 19
54292 Trier
Dort haben Sie nach vorheriger Terminvereinbarung die Möglichkeit, unentgeltlich in die registrierten Tarifverträge Einsicht zu nehmen.
Sie erreichen das Tarifregister unter:
Telefon 0651 1447-23, montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr.
Telefonisch kann nur über folgende Sachverhalte informiert werden:
  • Tarifverträge, die in das rheinland-pfälzische Tarifregister eingetragen wurden,
  • das Bestehen oder Nichtbestehen einer Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen.
Sie können Ihre Anfrage auch schriftlich an die Faxnummer 0651 144714 231 oder per E-Mail an die Adresse tarifregister@lsjv.rlp.de senden.

7. Entgeltlicher Erwerb


Einige Arbeitgeberverbände lassen ihre Tarifverträge verlegen, sodass sie gegen Entgelt von dem jeweiligen Verlag erworben werden können. Auskünfte hierzu erteilt der zuständige Verband.

8. Weiterführende Information


Das Tarifarchiv des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts in der Hans-Böckler-Stiftung (WSI) hat die tariflichen Grundvergütungen von über 200 Berufen und Tätigkeiten aus rund 50 Branchen und Tarifbereichen zusammengestellt. Die Dokumentation „WSI – Tarifarchiv, wer verdient was? Tarifliche Grundvergütungen für ausgewählte Berufe und Tätigkeiten“ enthält eine alphabetisch geordnete Berufsauswahl und kann hier bzw. über die Homepage www.boeckler.de herunter geladen werden.

Hinweis
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.