Arbeitsrecht

Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten.
Am 1. Dezember 2023 tritt nun die Bußgeldvorschrift in Kraft, wonach für Betriebe ein Bußgeld droht, wenn ein interner Meldekanal nicht eingerichtet oder betrieben wird. Ab dem 17. Dezember 2023 müssen auch Betriebe mit mehr als 49 Beschäftigten ihre internen Meldestellen einrichten. Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten ist es erlaubt, Ressourcen zu teilen und mit anderen Unternehmen eine „gemeinsame Meldestelle“ zu betreiben.