Recht und Steuern
Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können seit dem 26. Oktober 2022 ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Diese sogenannte Inflationsausgleichsprämie stellt eine gänzlich freiwillige Leistung dar, die die Arbeitnehmer*innen aufgrund der aktuellen Preissteigerung entlasten soll.
Grundlage für diese Prämie ist das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz.
Eckdaten
- Die Inflationsausgleichsprämie kann vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden.
- In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
- Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
- Arbeitgeber*innen müssen bei Gewährung der Prämie deutlich machen, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Weiter Informationen finden Sie auf der Webseite der Bundesregierung.
Tarifvertrag darf Inflationsausgleich während der Elternzeit (doch) ausschließen
In unserem Newsletter vom 31. Juli 2024 haben wir über eine Entscheidung informiert zu der Frage, ob ein Tarifvertrag Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, von dem Anspruch ausschließen darf. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat - anders als das Arbeitsgericht Essen - den Antrag der Klägerin auf Zahlung des vollen Inflationsausgleichs zurückgewiesen.
Die tarifliche Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie ist wirksam. Die Tarifvertragsparteien dürfen den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen. Weil das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit - ausgenommen die Teilzeittätigkeit - ruht, erfüllt die Klägerin diese Voraussetzung nicht. Sie hat keinen Entgeltanspruch. Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt und stellt keine mittelbare Diskriminierung dar, weil der tarifliche Inflationsausgleich auch einen Vergütungszweck verfolgt. Er ist arbeitsleistungsbezogen ausgestaltet. Fehlt es daran völlig, weil nicht an einem Tag ein Entgeltanspruch besteht, besteht kein Anspruch. Soweit Beschäftigte, die Krankengeld bzw. Kinderkrankengeld beziehen, einen Inflationsausgleich erhalten, erfolgt dies aus sozialen Gründen zur Abmilderung besonderer Härten. Für diese durften die Tarifvertragsparteien andere Regelungen vorsehen als für Beschäftigte in Elternzeit. Die Inanspruchnahme einer Elternzeit ist im Regelfall planbar, die eigene oder die Erkrankung des Kindes tritt dagegen typischerweise plötzlich und unerwartet auf.
Das Gericht hat die Revision zugelassen, sodass mit einer endgültigen Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zu rechnen ist.
Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf Nr. 10/2024