Urteil stärkt Verbraucherschutz

Kündigungsbutton auf Websites von Anbietern und Vermittlern erforderlich

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 26. September 2024 entschieden, dass Unternehmen sicherstellen müssen, dass Verbraucher über eine klar beschriftete Kündigungsschaltfläche auf den entsprechenden Webseiten Verträge ordnungsgemäß kündigen können. Diese Verpflichtung gilt sowohl für Webseiten, die das Unternehmen selbst betreibt, als auch für Seiten von Drittanbietern, über die Verträge abgeschlossen werden können.
18. November 2024
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) klagte gegen ein Unternehmen, das auf seiner Website den Abschluss von Strom- und Gasverträgen ermöglicht. Auf dieser Webseite fehlte jedoch ein Hinweis darauf, dass die über die Plattform abgeschlossenen Verträge auch online gekündigt werden können. Zudem war die Beschriftung der Kündigungsschaltfläche auf der Webseite des Unternehmens („Kündigungsabsicht abschicken“) nicht ausreichend deutlich formuliert.
Der vzbv argumentierte, dass dies gegen Paragraf 312k des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verstoße, der Unternehmer verpflichtet, Verbrauchern eine leicht zugängliche und klar beschriftete Möglichkeit zur Kündigung online abgeschlossener Verträge zu bieten.
Grundsätzlich müssen Unternehmen sicherstellen, dass Verbraucher Verträge über eine sogenannte Kündigungsschaltfläche kündigen können. Diese Schaltfläche muss gut sichtbar und mit klaren Worten wie „Verträge hier kündigen“ oder einer gleichwertigen Formulierung beschriftet sein. Nach dem Betätigen der Schaltfläche sollen Verbraucher zu einer Bestätigungsseite weitergeleitet werden, auf der sie ihre Kündigung abschließen können.
Das Oberlandesgericht Hamburg gab der Klage statt. Die Richter betonten, dass die Kündigungsschaltfläche auf der Drittanbieter-Website ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen entsprechen müsse, da auf dieser Seite der Abschluss von Verträgen ermöglicht wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag online oder auf anderem Wege abgeschlossen wurde.
Zudem sei die Formulierung „Kündigungsabsicht abschicken“ für die Bestätigungsschaltfläche nicht ausreichend. Diese Formulierung sei missverständlich und lasse nicht klar erkennen, dass es sich dabei um eine endgültige Kündigung handelt. Der Gesetzgeber verlangt jedoch eine unmissverständliche Beschriftung wie „jetzt kündigen“.
Quelle: OLG Hamburg, Urteil vom 26.09.2024 Az.: 5 UKl 1/23

Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht