Finanzanlagenvermittler
Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen. Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.
Sammlung Finanzanlagenvermittler
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Finanzanlagenvermittler/-innen gem. § 34f GewO / Honorar-Finanzanlagenberater/-innen gem. § 34h GewO
Wer gewerbsmäßig (als Selbstständige/r) im Rahmen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesensgesetzes (KWG) Finanzanlagen vermitteln will oder zu Finanzanlagen beraten will, benötigt seit dem 01.01.2013 die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO).Auch für Honorar-Finanzanlagenberater /-innen, die zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 GewO eine Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a KWG erbringen wollen, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein, besteht mit § 34h Absatz 1 GewO eine gewerberechtliche Erlaubnispflicht.Zudem muss sich die/der Gewerbetreibende/r nach § 11a GewO unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler eintragen lassen. Die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister besteht auch hinsichtlich der unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten.In Niedersachsen sind sowohl für die Erteilung der Erlaubnis als auch für die Eintragung im Vermittlerregister die Industrie- und Handelskammern zuständig.
Erlaubnistatbestand nach § 34f Abs. 1 GewO
Die Erlaubnis nach § 34f GewO wird in drei Teilbereiche unterteilt und umfasst seit dem 22. Juli 2013 - mit Inkrafttreten des AIFM-Umsetzungsgesetzes - folgende Kategorien:- Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen; (z. B. offene Investmentfonds, Aktienfonds, Dachfonds, Rentenfonds usw.)
- Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen; (z. B. geschlossene Immobilienfonds, Schiffsfonds usw.)
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (z. B. im Inland öffentlich angebotene Anteile an Genossenschaften, nicht verbriefte Genussrechte, Namensschuldverschreibungen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Direktinvestments usw.)
Die Erlaubnis kann auf eine oder mehrere Kategorien beschränkt werden.Voraussetzungen der Gewerbeerlaubnis
- Persönliche Zuverlässigkeit:
Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde.- Geordnete Vermögensverhältnisse:
Gegen den Antragsteller darf kein laufendes Insolvenzverfahren anhängig sein und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts oder Vollstreckungsgerichts vorliegen.- Berufshaftpflichtversicherung:
Das Bestehen und die Aufrechterhaltung einer aktuellen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Umfang der benötigten Erlaubnis muss nachgewiesen werden. Die Versicherungsbestätigung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung muss neben einigen weiteren Pflichtangaben eine Mindestversicherungssumme von 1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach § 34f GewO enthalten. Auch jede Änderung oder ein Wechsel der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich nachzuweisen.- Sachkunde:
Die notwendige Sachkunde wird durch den Nachweis bestimmter Aus- und Weiterbildungsabschlüsse nebst eventueller Praxiserfahrung oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen (vgl. Sachkundenachweise).Erlaubnisverfahren
Die Erlaubnis nach § 34f GewO wird, soweit alle Voraussetzungen erfüllt werden, auf Antrag erteilt. Das Formular für die Antragstellung finden Sie in der Formularsammlung.
Antragsteller kann eine natürliche (z. B. nicht im Handelsregister eingetragene/r Einzelunternehmer/in oder eingetragener/r Kaufmann/Kauffrau) oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft, UG) sein.
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, BGB-Gesellschaft, OHG oder KG) ist die Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter/in erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des/der Kommanditisten/-in, sofern diese/r Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibende/r anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten.
Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/-in/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis. Die erforderlichen Unterlagen sind von der juristischen Person einzureichen. Einige der Unterlagen (u. a. die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes) sind außerdem auch von jedem/r gesetzlichen Vertreter/in erforderlich. Das Führungszeugnis und der Sachkundenachweis ist aber nur für jede/n gesetzlichen Vertreter/in vorzulegen. Ein Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person sowie bei juristischen Personen der gesetzlichen Vertreter/-innen ist der IHK unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 21 FinVermV).
Dem Antrag sind folgende Unterlagen für den/die Antragsteller/in (natürliche Person oder juristische Person) beizufügen:- Führungszeugnis, Belegart OG - zur Vorlage bei einer Behörde (nur von der natürlichen Person und bei juristischen Personen für jede/n/s Geschäftsführer/-in /Vorstandsmitglied)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 - zur Vorlage bei einer Behörde (für die natürliche Person, die juristische Person und für jede/n/s Geschäftsführer/-in/ Vorstandsmitglied)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (für die natürliche Person, die juristische Person und für jede/n/s Geschäftsführer/-in/ Vorstandsmitglied)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichtes
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt- oder Gemeindekasse
- Versicherungsbestätigung der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung
- Sachkundenachweis
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Kopie des Handelsregisterauszuges (Hinweis: nur bei juristischen Personen, im Handelsregister eingetragenen Personenhandelsgesellschaften wie z. B. OHG, KG, und bei im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten wie z. B. e. K., e. Kfm., e. Kfr.)
Hinweis:
Sofern sich durch Umzug innerhalb der letzten 5 Jahre die Privat- oder Geschäftsanschrift geändert hat, sind die Unbedenklichkeitsbescheinigungen i. d. R. für alle alten sowie neuen Anschriften von den jeweilig zuständigen Behörden zu besorgen.
Weichen Privat- und Geschäftsanschrift örtlich voneinander ab, kann es sein, dass auch hier Bescheinigungen mehrerer Stellen erforderlich sind. In diesem Fall kommt die IHK auf Sie zu.Kosten des Erlaubnisverfahrens
Für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens und die Registrierung im Vermittlerregister werden Bearbeitungsgebühren erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Umfang der beantragten Erlaubnis. Welche Gebühren auf Sie zukommen, finden Sie in unserem Gebührentarif unter Abschnitt M Finanzanlagenvermittler/Honorar-Finanzanlagenberater. Zudem können eventuell weitere Gebühren und Auslagen für die beizubringenden Unterlagen/Bescheinigungen bei den jeweiligen Stellen auf Sie zukommen.Sachkundenachweise
Die Sachkunde kann durch das Bestehen einer Sachkundeprüfung oder durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsabschlüsse, i. d. R. mit zusätzlicher Praxiserfahrung, nachgewiesen werden. Details regelt die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV).Sachkundeprüfung
Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Prüfling kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Erlaubnisbereichen. Der Prüfling kann wählen und die Prüfung auf einzelne Kategorien nach § 34f Abs. 1 GewO beschränken. Zudem gibt es Sonderregelungen bezüglich der Freistellung von dem praktischen Prüfungsteil. Weitere Informationen zur Sachkundeprüfung und das Anmeldeformular finden Sie hier.Gleichgestellte Berufsqualifikationen, § 4 FinVermV
Folgende Ausbildungs- bzw. Weiterbildungsabschlüsse werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:Abschlusszeugnisse (ohne weitere praktische Berufserfahrung)- als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK),
- als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK),
- als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK),
- als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK),
- als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
- als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzanlagen
- als Investmentfondskaufmann oder -frau;
Abschlusszeugnisse (mit zusätzlich mind. 1-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder -vermittlung)- eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
- als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung,
- als Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 2-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder -vermittlung)- als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK),
Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches StudiumAuch der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie kann als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt werden. In der Regel muss eine zusätzliche 3-jährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen werden.Ausländische Berufsbefähigungsnachweise, §§ 13c GewO, 5 FinVermV
Im Ausland erworbene Befähigungsnachweise (z. B. Sachkundeprüfungen) können auf Antrag auf Vergleichbarkeit hin überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht.Sind im Ausland Berufsabschlüsse erworben worden, bei denen eine Gleichwertigkeit zu den in § 4 FinVermV genannten Berufsabschlüsse bestehen kann (z. B. als Bankkaufmann/-frau), so kann die Gleichwertigkeit im Rahmen des Anerkennungsverfahrens durch die IHK FOSA überprüft werden. Weitere Informationen finden Sie hier.Für im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse übernimmt die Gleichwertigkeitsprüfung und Anerkennung die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz.Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
Interessenkonflikte, Vergütung, § 11a FinVermV
Mit dem neu eingeführten § 11a FinVermV werden die freien Vermittler und Berater zukünftig verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zu treffen und diese den Anlegern vor Abschluss des Geschäftes offen zu legen. Es reicht also künftig nicht mehr, den Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts auf Interessenkonflikte hinzuweisen (so bisher: § 13 Abs. 5 FinVermV).Sofern ein Interessenkonflikt nicht vermieden werden kann, hat der/die Gewerbetreibende diesen durch angemessene Maßnahmen so zu regeln, dass Nachteile für den/die Anleger/-in ausgeschlossen werden. Reichen die getroffenen Maßnahmen nicht aus und das Risiko für den/die Anleger/-in bleibt bestehen, muss der/die Gewerbetreibende den/die Anleger/-in rechtzeitig vor Vertragsabschluss über die Art und die Quelle des Interessenkonflikts informieren. Die Offenlegung des Interessenkonflikts muss ausführlich mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen. Zudem dürfen Beschäftigte nicht in einer Weise vergütet und bewertet werden, die ihrer Pflicht zum Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse zuwiderläuft. Dies bedeutet, der/die Gewerbetreibende darf keine Anreize durch Vergütung, die Vorgabe von Verkaufszielen oder in anderer Weise schaffen, die die Beschäftigten dazu verleitet, eine bestimmte Finanzanlage zu empfehlen, obwohl andere Finanzanlagen den Bedürfnissen des/der Anlegers/-in besser entsprechen.Statusbezogene Informationspflichten, § 12 FinVermV
Beim ersten Geschäftskontakt muss der/die Gewerbetreibende dem/der Anleger/in statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform mitteilen. Die Mitteilung des eigenen vollständigen Namens, die Angabe, für welche Firmen oder Personenhandelsgesellschaften man auftritt und in denen der/die Erlaubnisinhaber/in als geschäftsführende/r Gesellschafter/-in tätig ist sowie die Mitteilung der gewerblichen Anschrift gehören u. a. zu den statusbezogenen Angaben. Aber auch die Mitteilung einer Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, die es dem/der Anleger/in ermöglicht, schnell Kontakt mit dem/der Gewerbetreibenden aufzunehmen, gehören dazu. Zudem muss der/die Gewerbetreibende mitteilen, in welchem Umfang er/sie eine Erlaubnis nach § 34f GewO besitzt, unter welcher Registrierungsnummer die Eintragung im Vermittlerregister erfolgt ist, die für die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO zuständige Behörde mit Angabe der Anschrift und wo der/die Anleger/-in die gemachten Angaben nachprüfen kann (www.vermittlerregister.info). Eine weitere statusbezogene Informationspflicht betrifft die Mitteilung der Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen der/die Gewerbetreibende Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet.Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen, § 12a FinVermV
Die/der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren,- ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder
- ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.
Information des/der Anlegers/-in über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte, § 13 FinVermV
Mit Wirkung vom 1. August 2020 sind die Pflichten des/der Gewerbetreibenden, den Anleger vor Abschluss eines Geschäfts umfassend und in verständlicher Form über Risiken, Kosten und Nebenkosten zu informieren, an die Vorgaben der MiFID II (Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, kurz Finanzmarktrichtlinie, ist eine Richtlinie der Europäischen Union zur Harmonisierung der Finanzmärkte im europäischen Binnenmarkt) angepasst worden. Dies führt zu einer Erweiterung der Pflichten für Finanzanlagenvermittler/-innen, die in § 13 FinVermV ausführlich geregelt sind. Dem/Der Anleger/in müssen vom/von der Gewerbetreibenden rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten sowie Interessenkonflikte zur Verfügung gestellt werden.
Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müssen die Informationen insbesondere Angaben zu dem Gesamtpreis, den der/die Anleger/in zu zahlen hat, enthalten. Dieser beinhaltet alle damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen. Wenn die genaue Preisangabe nicht möglich ist, ist die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises anzugeben. Die vom/von der Gewerbetreibenden in Rechnung gestellten Provisionen sind separat aufzuführen und dem Anleger Informationen über Kosten und Nebenkosten mindestens einmal jährlich zur Verfügung zu stellen.Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung, § 14 FinVermV
Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der/die Gewerbetreibende dem/der Anleger/in zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.Bereitstellung des Informationsblatts, § 15 FinVermV
Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz hat der/die Gewerbetreibende dem/der Anleger/in rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, ein Produktinformationsblatt (sog. "Beipackzettel") zur Verfügung zu stellen.Einholung von Informationen über den/die Anleger/in, Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen, Nachhaltigkeitsberichterstattung, Berücksichtigung des Zielmarktes, § 16 FinVermV
Der/Die Gewerbetreibende muss im Rahmen der Anlageberatung alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des/der Anlegers/-in in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele des/der Anlegers/-in und seine/ihre finanziellen Verhältnisse einholen, die erforderlich sind, um dem/der Anleger/in eine für ihn/sie geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Maßgeblich für die Geeignetheit ist dabei, ob die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des/der Anlegers/-in entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den/die Anleger/in entsprechend seinen/ihren Anlagezielen finanziell tragbar sind und er/sie die Anlagerisiken mit seinen/ihren Kenntnissen und Erfahrungen verstehen kann. Die Geeignetheitsprüfung muss seit dem 20.04.2023 auch eine sogenannte Nachhaltigkeitspräferenzabfrage umfassen. Die Nachhaltigkeitspräferenzen des/der Anlegers/-in sind zu erfragen und bei der Beurteilung, ob sich das Produkt für den/die Anleger/in eignet, zu berücksichtigen.Sofern der/die Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen nicht erlangt, darf er/sie dem/der Anleger/in im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen.Berücksichtigung des Zielmarktes (§ 16 Abs. 3b FinVermV): Mit Wirkung vom 1. August 2020 sind die Vorgaben für die durchzuführende Geeignetheitsprüfung angepasst worden. Zudem müssen Finanzanlagenvermittler zukünftig den nach § 80 Absatz 9 Wertpapierhandelsgesetz bestimmten Zielmarkt berücksichtigen und mit den Anlegerbedürfnissen abgleichen. Sie müssen alle zumutbaren Schritte unternehmen, um sich Informationen einschließlich der Bestimmung des Zielmarktes von dem Wertpapierhandelsunternehmen oder dem Emittenten zu beschaffen und die Merkmale nebst Zielmarkt zu verstehen. Dabei müssen sie sicherstellen, dass sie Finanzanlagen unter Berücksichtigung des Zielmarktes nur empfehlen, wenn diese im Interesse des/der Anleger/-in sind.Offenlegung von Zuwendungen, § 17 FinVermV
Der/Die Gewerbetreibende darf im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen Zuwendungen nur von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, wenn er/sie Existenz, Art und Umfang der Zuwendung dem/der Anleger/in vor Abschluss des Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt hat. Lässt sich der Umfang noch nicht bestimmen, muss er/sie dem/der Anleger/in die Art und Weise der Berechnung der Zuwendung offenlegen. Sie darf der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des/der Anlegers/-in nicht entgegenstehen.Unter Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, die der/die Gewerbetreibende vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt, zu verstehen.Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34h GewO (Honorar-Finanzanlagenberater/-in) sind zudem verpflichtet, Zuwendungen unverzüglich und ungemindert an den/die Kunden/-in auszukehren.Anfertigung einer Geeignetheitserklärung, § 18 FinVermV
Ab dem 1. August 2020 muss der Gewerbetreibende statt des bisherigen Beratungsprotokolls bei einer Anlageberatung dem/der Privatkunden/-in vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger eine sog. Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen, in der die erbrachte Anlageberatung und die Abstimmung auf die Präferenzen, Anlageziele und sonstigen Merkmale des/der Kunden/-in erläutert werden.Wird für die Anlageberatung ein Fernkommunikationsmittel gewählt, darf der/die Gewerbetreibende die Geeignetheitserklärung ausnahmsweise unverzüglich nach dem Vertragsschluss zur Verfügung stellen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der/die Anleger/in diesem Vorgehen zugestimmt hat und der/die Gewerbetreibende dem/der Anleger/in angeboten hat, die Weiterleitung des Auftrages zu verschieben, bis dieser/diese die Möglichkeit hatte, die Geeignetheitserklärung zu überprüfen.Bietet der/die Gewerbetreibende dem/der Anleger/in an, die Geeignetheit der empfohlenen Finanzanlage regelmäßig zu beurteilen, ist er/sie verpflichtet regelmäßige Berichte über die Geeignetheit der Anlage zur Verfügung zu stellen.Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger Kommunikation “Taping” § 18a FinVermV
Mit Wirkung vom 1. August 2020 ist in § 18a FinVermV die Pflicht zur Aufzeichnung der Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation mit den Kunden geregelt.§ 18a FinVermV sieht diesbezüglich vor, dass zum Zwecke der Beweissicherung die Inhalte von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation von dem/der Gewerbetreibenden aufzuzeichnen sind, sobald sie sich auf die Vermittlung oder die Beratung zu Finanzanlagen beziehen (sog. Taping). Hierüber müssen Anleger von der Aufzeichnung informiert werden und ihr Einverständnis ist einzuholen. Insoweit genügt jedoch eine einmalige Information vor der erstmaligen Durchführung von Telefongesprächen oder sonstiger elektronischer Kommunikation. Sofern Anleger der Aufzeichnung widersprechen, darf eine Beratung oder Vermittlung auf diesem Wege nicht stattfinden.Die Aufzeichnungen sind so zu sichern, dass keine nachträgliche Verfälschung oder unbefugte Verwendung möglich ist. Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 23 FinVermV (10 Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in welchem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang des Auftrages erfolgte) zu vernichten oder zu löschen.Beschäftigte, § 19 FinVermV
Auch Beschäftigte des/der Gewerbetreibenden müssen die Pflichten aus der FinVermV einhalten. Zudem darf der/die Gewerbetreibende Beschäftigte, die direkt mit der Beratung und Vermittlung betraut sind, nur beschäftigen, wenn er sicherstellt, dass diese Beschäftigte über einen Sachkundenachweis (Sachkundeprüfung oder gleichgestellte Berufsqualifikation / vgl. Sachkundenachweise) verfügen und zuverlässig sind (34f Abs. 4 GewO). Zudem sind Beschäftigte von dem/der Gewerbetreibenden durch die zuständige Registrierungsstelle (IHK) in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.Nähere Einzelheiten zu den Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ergeben sich aus Abschnitt 4 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) Auch im Merkblatt des DIHK zu den Informationspflichten von Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlern/-innen finden Sie weitere Hinweise.sonstige Pflichten
weitere Berufspflichten nach der FinVermV
In Abschnitt 5 der FinVermV sind weitere Pflichten geregelt, die die Gewerbetreibenden beachten müssen. Dies sind unter anderem , die Aufzeichnungspflicht (§ 22 FinVermV) und Aufbewahrungspflicht (§ 23 FinVermV), aber auch die Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen der Anleger/-innen (§ 20 FinVermV).Zudem sind Gewerbetreibende verpflichtet, ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich mitzuteilen, wer mit der Leitung des Betriebs oder Zweigniederlassung beauftragt ist. Bei juristischen Personen ist jede jeweils zur Vertretung berufene Person (Geschäftsführer/in, Vorstand, Prokura) anzuzeigen. Auch jede Änderung der im Vermittlerregister gespeicherten Daten (z. B. betriebliche Anschrift, unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Mitarbeiter/-innen) ist unverzüglich mitzuteilen. Anzeigepflicht (§ 21 FinVermV)Berufspflichten nach dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), vormals Telemediengesetz (Impressumspflicht)
Neben der Pflichten aus der FinVermV haben Gewerbetreibende u. a. auch Pflichten nach dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) zu beachten. Am 14.05.2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten, welches das Telemediengesetz ersetzt. Dieses regelt unter anderem, was Gewerbetreibende bei der Gestaltung des Impressums ihrer Homepage zu beachten haben. Informationen zum Thema Informationspflichten im Internet finden Sie auf unserer Internetseite. Folgen Sie einfach dem Link.Prüfungsberichtspflicht
Gewerbetreibende mit einer gültigen Erlaubnis nach § 34f GewO sind zudem verpflichtet, bis zum 31.12. des Folgejahres unaufgefordert entweder einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung bei ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen (§ 24 FinVermV). Weitere Informationen finden Sie hier.Ausnahme für vertraglich gebundene Vermittler
Vermittler/-innen im Sinne des § 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz, die vertraglich an Kreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen gebunden sind, benötigen keine Erlaubnis nach § 34f GewO. Für sie wird die Haftung von einem sog. „Haftungsdach“ (Wertpapierdienstleistungsunternehmen) übernommen. Diese Vermittler/-innen werden von ihrem Haftungsdach in ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register direkt eingetragen.Informationen für Verbraucher
Der Erwerb von Finanzdienstleistungen bedarf in der Regel einer intensiven Beratung. Die Website “Wegweiser Finanzberatung” bringt Ihnen als Verbraucher/in einzelne Beratungsformen und den Beratungsprozess näher und unterstützt Sie als Anleger/in bei der Auswahl eines/r passenden Beraters/-in.Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen.Stand: 20.05.2024 -
Formularsammlung Finanzanlagenvermittler
Wer die Erlaubnis nach § 34f GewO und die Eintragung im Vermittlerregister benötigt, muss dies bei seiner zuständigen IHK beantragen.Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden und die Tätigkeit darf erst dann aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt und die Eintragung im Vermittlerregister vorgenommen worden ist.Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Planung, dass die Bearbeitung eines Antrags u. U. mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.Wer braucht welches Formular?
Finanzanlagenvermittler/-innen
Wer als selbstständige/r Unternehmer/in über Finanzanlagen beraten und sie vermitteln will (ohne ausschließlich unter einem Haftungsdach tätig zu sein und von der Gesellschaft bei der BaFin registriert worden zu sein) , benötigt eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO. Hier können Sie die Erlaubnis online beantragen.Honorar-Finanzanlagenberater/-innen
Wer gewerbsmäßig Honorarberatungen zu Finanzanlagen nach § 34f Abs. 1 GewO erbringen will, ohne von einem/r Produktgeber/in eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm/ihr in anderer Weise abhängig zu sein, benötigt eine Erlaubnis nach § 34h GewO als Honorar-Finanzanlagenberater/in. Hier können Sie die entsprechende Erlaubnis beantragen.Registrierung von Angestellten
Anders als Versicherungsvermittler/-innen sind Finanzanlagenvermittler/-innen mit eigener Erlaubnis nach § 34f GewO dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter/-innen im Finanzanlagenvermittlerregister eintragen zu lassen. Diese Verpflichtung betrifft aber nur Mitarbeiter/-innen, die mit der Vermittlung/Beratung befasst sind. Reine Büroangestellte, die keine Beratung/Vermittlung durchführen, müssen nicht eingetragen werden. Der/Die Finanzanlagenvermittler/in hat die Zuverlässigkeit und die Sachkunde seines/r Angestellten zu überprüfen. Sollten Angestellte nicht weiter beschäftigt werden, sind sie aus dem Vermittlerregister zu löschen. Hier können Sie die Eintragung bzw. Löschung vornehmen.Neue Person in der Geschäftsführung bzw. Vorstand
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 GewO sind persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Sachkunde. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit und Sachkunde der GmbH bzw. AG wird auf die Person des Geschäftsführers bzw. Vorstands abgestellt. Ist der Geschäftsführer bzw. Vorstand nicht zuverlässig und/oder sachkundig, so kann der GmbH bzw. Vorstand die Erlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 GewO nicht erteilt werden. Wird ein neuer Geschäftsführer bzw. Vorstand bestellt, muss dieses der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitgeteilt werden, damit die gesetzlich vorgeschriebene Zuverlässigkeitsüberprüfung und das Vorhandensein der Sachkunde beim neuen Geschäftsführer bzw. Vorstand erfolgen kann.Wer nicht bzw. nicht rechtzeitig die Aufsichtsbehörde über solche Änderungen informiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.Haben sich bei Ihnen Änderungen in der Geschäftsleitung ergeben (Wechsel des Geschäftsführers/ des Vorstands)?Dieses können Sie hier anzeigen.Verzicht
Möchten Sie auf Ihre Erlaubnis verzichten (ggf. auch nur zum Teil)? Sprechen Sie uns zum Für und Wider gerne an. Bitte wenden Sie sich auch an uns, um das passende Verzichtsformular zu erhalten. -
Finanzanlagenvermittler: Fristablauf am 31.12.2024! Abgabe der Prüfungsberichte nach § 24 FinVermV für das Kalenderjahr 2023
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO sind verpflichtet, bis zum 31.12. des Folgejahres entweder einen Prüfungsbericht gemäß § 24 FinVermV oder eine Negativerklärung unaufgefordert bei ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen.Für das Kalenderjahr 2023 endet die Frist am 31.12.2024.
Wer ist verpflichtet, einen Prüfungsbericht einzureichen?
Alle Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO sind verpflichtet, einen Prüfungsbericht einzureichen. Die Prüfungsberichtspflicht besteht schon bei einem Vermittlungsauftrag/einer Beratung. Die Prüfungsberichtspflicht greift auch dann, wenn es am Ende zwar nicht zu einer Vermittlung gekommen ist, jedoch eine konkrete Beratung erfolgte (selbst wenn diese zu einem Abraten geführt hatte).ZusatzGewerbetreibende, die ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig sind, können anstelle des Einzelprüfungsberichts einen sogenannten Systemprüfungsbericht (Sammelprüfungsbericht) vorlegen. Allerdings gilt auch für diese Vermittler, dass spätestens alle 4 Jahre ein Einzelprüfungsbericht einzureichen ist.Wann kann ich eine Negativerklärung einreichen?
Finanzanlagenvermittler, die im Prüfungsjahr weder Beratungen noch Vermittlungen erbracht haben, können alternativ eine Negativerklärung abgeben.
Für Finanzanlagenvermittler unter einem Haftungsdach mit BaFin-Registrierung gilt: Sofern Sie eine "Schubladenerlaubnis" nach § 34f GewO besitzen, ist ebenfalls eine Negativerklärung mit Hinweis auf das Haftungsdach einzureichen.Wer kann einen Prüfungsbericht erstellen?
Einen Prüfungsbericht können geeignete Prüfer gemäß § 24 Abs. 3 FinVermV erstellen. Dazu zählen Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfverbände. Aber auch bestimmte Personen, die aufgrund ihrer Erfahrung und Vorkenntnisse dazu geeignet sind, können gemäß § 24 Abs. 4 FinVermV einen Prüfungsbericht erstellen. Dazu können Steuerberater und bestimmte Rechtsanwälte gehören. Es ist jedoch nicht jeder Steuerberater oder Rechtsanwalt dazu befähigt, einen Prüfungsbericht zu erstellen.Wie kann ich den Prüfungsbericht oder die Negativerklärung einreichen?
Der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung kann folgendermaßen eingereicht werden:- online
- per E-Mail: pruefbericht34f@osnabrueck.ihk.de
- per Post: Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim, Neuer Graben 38, 49074 Osnabrück
Bitte denken Sie daran, dass bei Einreichung der Unterlagen online/per E-Mail die Originale der Prüfungsberichte/Negativerklärungen fünf Jahre aufzubewahren sind. In Einzelfällen verlangen wir Einsicht in die Originale.