Prüfungsbericht Finanzanlagenvermittler

Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO sind verpflichtet, bis zum 31.12. des Folgejahres entweder einen Prüfungsbericht gemäß § 24 FinVermV oder eine Negativerklärung unaufgefordert bei ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen.
Für das Kalenderjahr 2022 endet die Frist am 31.12.2023.

Wer ist verpflichtet, einen Prüfungsbericht einzureichen?

Alle Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO sind verpflichtet, einen Prüfungsbericht einzureichen. Die Prüfungsberichtspflicht besteht schon bei einem Vermittlungsauftrag/einer Beratung. Die Prüfungsberichtspflicht greift auch dann, wenn es am Ende zwar nicht zu einer Vermittlung gekommen ist, jedoch eine konkrete Beratung erfolgte (selbst wenn diese zu einem Abraten geführt hatte).
Zusatz
Gewerbetreibende, die ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig sind, können anstelle des Einzelprüfungsberichts einen sogenannten Systemprüfungsbericht (Sammelprüfungsbericht) vorlegen. Allerdings gilt auch für diese Vermittler, dass spätestens alle 4 Jahre ein Einzelprüfungsbericht einzureichen ist.

Wann kann ich eine Negativerklärung einreichen?

Finanzanlagenvermittler, die im Prüfungsjahr weder Beratungen noch Vermittlungen erbracht haben, können alternativ eine Negativerklärung abgeben.
Für Finanzanlagenvermittler unter einem Haftungsdach mit BaFin-Registrierung gilt: Sofern Sie eine "Schubladenerlaubnis" nach § 34f GewO besitzen, ist ebenfalls eine Negativerklärung mit Hinweis auf das Haftungsdach einzureichen.

Wer kann einen Prüfungsbericht erstellen?

Einen Prüfungsbericht können geeignete Prüfer gemäß § 24 Abs. 3 FinVermV erstellen. Dazu zählen Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfverbände. Aber auch bestimmte Personen, die aufgrund ihrer Erfahrung und Vorkenntnisse dazu geeignet sind, können gemäß § 24 Abs. 4 FinVermV einen Prüfungsbericht erstellen. Dazu können Steuerberater und bestimmte Rechtsanwälte gehören. Es ist jedoch nicht jeder Steuerberater oder Rechtsanwalt dazu befähigt, einen Prüfungsbericht zu erstellen.

Wie kann ich den Prüfungsbericht oder die Negativerklärung einreichen?

Der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung kann folgendermaßen eingereicht werden:
  • online
  • per E-Mail: pruefbericht34f@osnabrueck.ihk.de
  • per Post: Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim, Neuer Graben 38, 49074 Osnabrück
  • per Fax: 0541 353-99327
Bitte denken Sie daran, dass bei Einreichung der Unterlagen online/per E-Mail/per Fax die Originale der Prüfungsberichte/Negativerklärungen fünf Jahre aufzubewahren sind. In Einzelfällen verlangen wir Einsicht in die Originale.