Neue Person in Geschäftsführung/Vorstand - § 34f GewO
Ein neues Mitglied in Geschäftsführung/Vorstand ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, damit die gesetzlich vorgeschriebene Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgen kann, § 7 GewO.
Sie befinden sich auf der Seite der IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim. Möchten Sie diese Seite in einem Cookie als Ihre Heimat-IHK setzen?
Sie befinden sich auf der Seite der IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim. Bisher ist die als Ihre Heimat-IHK hinterlegt. Wollen Sie die Seite der IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim in einem Cookie als Ihre neue Heimat-IHK setzen?
Sie werden zum Angebot der weitergeleitet.