Informationspflichten im Internet

Jeder, der im Internet geschäftsmäßig Leistungen und Dienste anbietet, muss den Nutzern unter anderem Informationen über seine Identität zugänglich machen. Eine Übersicht über die Informationspflichten haben wir hier aufgeführt.

1. Informationspflichten nach dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) – Impressum etc.

1.1 Anbieterkennzeichnung / Impressum auf Websites

Wer eine eigene Homepage (Werbeseite, Shop, Blog oder Portal) betreibt oder im Internet irgendetwas anbietet (z. B. in einem Online Portal), hat eine Reihe von Informationspflichten zu beachten. Bisher waren Grundlage dafür die EU-Richtlinie 2000/31/EG sowie das Telemediengesetz (TMG). Seit dem 17.02.2024 wird die EU-RL vom Digital Service Act ergänzt, welcher seit dem 14.05.2024 in Deutschland durch das “Digitale Dienste Gesetz” (DDG) umgesetzt wird.
Die Informationspflichten bleiben im Wesentlichen gleich.

1.2 Wer braucht ein Impressum?

Nach § 5 Abs. 1 DDG haben alle Anbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste, die dort einzeln aufgeführten Informationen, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Unter Anbieter sind alle natürlichen und juristischen (Firmen, Gesellschaften usw.) Personen sowie öffentliche Stellen zu verstehen, die eigene oder fremde digitale Dienste zur Nutzung zur Verfügung stellen oder den Zugang zur Nutzung lediglich vermitteln. Das geschäftsmäßige Handeln im Sinne des § 5 DDG, erfordert eine nachhaltige Tätigkeit, die sich nicht nur auf einen Einzelfall beschränkt.
Die Impressumspflicht beschränkt sich jedoch nicht nur auf Internetseiten, sondern gilt auch für soziale Netzwerke. Unternehmensaccounts auf Facebook, Twitter und anderen sozialen Netzwerken unterliegen gleichermaßen der Informationspflicht. Auch Händlerseiten auf Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon erfordern ein Impressum.
Lediglich Internetseiten, die ausschließlich für private Zwecke verwendet werden, benötigen kein Impressum. Wird auf einer rein privaten Website ein Hyperlink auf eine kommerzielle Seite gesetzt, kommt nur eine Informationspflicht in Betracht, wenn das Setzen des Hyperlinks gegen Entgelt erfolgte (Bsp. Schaltung von Werbeanzeigen).
Keine digitalen Dienste sind:
  • NIcht “im Fernabsatz” erbrachte Dienste (Dienste, die der Kunde vor Ort an einem Gerät in Anspruch nimmt, wie ein elektronischer Katalog im Geschäft oder am Flugticketautomaten)
  • NIcht “elektronisch” erbrachte Dienste (Bankomat, Fahrkartenautomat, Mautstellen, Offlinedienste)
  • Nicht “auf individuellen Abruf eines Empfängers” erbrachte Dienste (Fernseh-, Hörfunkdienste)
Fazit: In der Regel muss jede Homepage, die nicht rein privat ist, die Pflichtangaben nach dem DDG enthalten.
Achtung: Grundsätzlich gilt das Herkunftslandprinzip, so dass das DDG für einen in Deutschland niedergelassenen Anbieter von digitalen Diensten grundsätzlich auch dann gilt, wenn die digitalen Dienste in einem anderen Staat innerhalb der EU erbracht werden (§ 3 DDG).

1.3 Notwendige Angaben auf der Homepage

Name und Rechtsform des Unternehmens (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)
Bei im Handelsregister eingetragenen Personen- und Handelsgesellschaften (Beispiele: GbR, OHG, KG, GmbH, Ltd., UG (haftungsbeschränkt), AG, KgaA) und im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten (e.K.) ist der Firmenname und die Rechtsform des Unternehmens anzugeben.
Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen kann der Fantasiename angegeben werden, unter dem der Unternehmer auftritt und Werbung macht. Im Übrigen ist der Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers anzugeben. Abkürzungen genügen nicht.
Bei ins Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (eGbR) ist der Gesellschaftsname anzugeben.
Vertretungsberechtigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)
Anzugeben ist Vor- und Zuname der vertretungsberechtigten Person. Je nach Gesellschaftsform sind dies z. B. Geschäftsführer, Vorstand oder Inhaber (bei e.K.).
Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Kleinunternehmen muss der Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers angegeben werden (Achtung: Nicht Bezeichnungen wie “Geschäftsführer”/”Geschäftsführung” verwenden, da diese nur bei juristischen Personen verwendet werden dürfen). Vor- und Zuname dürfen auch nicht abgekürzt werden.
Gesellschaftskapital, § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG
Dies ist eine freiwillige Angabe. Sofern Angaben zum Kapital einer Gesellschaft gemacht werden, ist das Stamm- oder Grundkapital und der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben.
(Niederlassungs-)Anschrift, § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG
Anzugeben ist die vollständige Postanschrift (d.h. Straßenanschrift) des Geschäftssitzes oder der Niederlassung, da die Zustellung von Schriftstücken und insbesondere gerichtlicher Korrespondenz möglich sein muss, d. h. Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Die Angabe eines Postfachs allein reicht nicht aus, ebenso wenig wie die Angabe einer alleinigen E-Mail-Adresse.
Kontaktdaten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG)
Es müssen Angaben vorhanden sein, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse.
Der EuGH hat bezüglich der Einordnung von Telefonnummern in diesem Bereich Klarheit geschaffen. Er hat entschieden, dass es andere Kommunikationswege als das Telefon gibt, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation genügen, wie zum Beispiel das Telefax. Da das Fax allerdings in der Praxis an Bedeutung verloren hat, wird in den überwiegenden Fällen eine Telefonnummer anzugeben sein.
Achtung: Im E-Commerce ist die Angabe einer Telefonnummer jedoch aufgrund der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Pflicht. Unternehmen erfüllen diese Pflicht am besten im Impressum, da Kunden dort auch eine solche Nummer erwarten.
Bei Telefonnummern gilt: Es sollte möglichst auch die jeweilige Landes- und Stadtworwahl enthalten. Wird eine Mehrwertdiensterufnummer angegeben, muss auf deren Tarif ausdrücklich und deutlich wahrnehmbar hingewiesen werden. Es sollten allerdings nicht ausschließlich Mehrwertdiensterufnummern angegeben, sondern zusätzlich eine Rufnummer zum Basistarif angeboten werden.
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG):
Werden digitale Dienste im Rahmen einer Tätigkeit erbracht, die der behördlichen Zulassung bedarf, müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde samt Postadresse gemacht werden, damit der Nutzer sich bei Bedarf über den Anbieter erkundigen kann und bei Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle hat. Nach Möglichkeit sollte auch ein entsprechender Link zu dem Internetportal der zuständigen Behörde angegeben werden.
Hierunter fallen beispielsweise die Erlaubnisse nach der Gewerbeordnung, z.B. Bewachungsgewerbe, Makler, Bauträger, Baubetreuer, Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater.
In Niedersachsen sind die Industrie- und Handelskammern zuständige Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für Versicherungsvermittler/-berater, Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater / Immobiliardarlehensvermittler, Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter.
Beispiel: “Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO (Wohnimmobilienverwalter), Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim, Neuer Graben 38, 49074 Osnabrück, https://www.ihk.de/osnabrueck/
Achtung: Bei einer Verlegung des Betriebssitzes ändert sich die zuständige Aufsichtsbehörde! Die aktuell zuständige Aufsichtsbehörde ist im Impressum anzugeben.

Bei Versicherungsvermittlern und -beratern, Finanzanlagenvermittlern, HonorarFinanzanlagenberatern und Immobiliardarlehensvermittlern empfehlen wir, auch auf die jeweils geltenden berufsrechtlichen Regelungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG) zu verweisen wie z. B. VersVermV, ImmVermV oder FinVermV .
Registereintragungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG)
Ist der Anbieter in einem Register eingetragen, muss das jeweilige Register (Handels-, Vereins-, Partnerschafts-, Gesellschafts- oder Genossenschaftsregister) und die dazugehörige Registernummer angegeben werden.
Bei Versicherungsvermittlern-, -beratern, Finanzanlagenvermittlern, HonorarFinanzanlagenberatern und Immbiliardarlehensvermittlern sollte die Vermittlerregisternummer angegeben werden.
Angaben im Falle reglementierter Berufe (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG)
Unter die reglementierten Berufe fallen die klassischen freien Berufe wie z. B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder bei welchen die Führung eines beruflichen Titels von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist (z.B. Architekten, Ingenieure, fast alle Heilberufe wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden).
Notwendige zusätzliche Angaben sind:
- zuständige Berufskammer, welcher der Diensteanbieter angehört,
- gesetzliche Berufsbezeichnung,
- der Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde,
- jeweils geltende berufsrechtliche Regelungen und wie diese zugänglich sind.
Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG)
Damit ist nicht die Angabe einer Steuernummer gemeint (auch nicht, wenn der Diensteanbieter keine der beiden vorgenannten Identifikationsnummern besitzt).
Umsatzsteueridentifikationsnummer: Sofern der Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes bereits besitzt, muss diese angegeben werden. Aufgrund des DDG müssen aber keine Umsatzsteueridentifikaktionsnummern beim Bundesamt für Finanzen beantragt werden. Eine Umsatzsteuer-Ident-Nr. wird nur dann benötigt, wenn nach dem Umsatzsteuergesetz innergemeinschaftliche Lieferungen getätigt werden.
Wirtschafts-Identifikationsnummer: Der Gesetzgeber plant für die Zukunft eine sog. “Wirtschafts-Identifikationsnummer” gem. § 139c der Abgabenordnung, die jedoch nur auf besondere Anforderung der Steuerbehörde vergeben werden soll. Dies ist aber noch nicht aktuell, eine solche Nummer muss also bis jetzt nicht angegeben werden.
Angaben über Abwicklung oder Liquidation (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 DDG)
Befindet sich eine juristische Person (AG, KGaA oder GmbH) in Abwicklung bzw. Liquidation, sollte dies angegeben werden.
Weitere Informationen zum Inhalt eines Impressums finden Sie im Leitfaden Impressumspflicht (s. rechts unter weitere Informationen).

1.4 Wo müssen diese Informationen platziert sein?

  • Die Anbieterkennzeichnung muss “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” sein. Das heißt, sämtliche gesetzlichen Pflichtangaben (siehe oben) müssen sich auf einer gesonderten, gut erreichbaren Seite der Homepage befinden.
  • Ausreichend ist es nach der Rechtsprechung, wenn der Verbraucher durch Anklicken von zwei aufeinanderfolgenden Links auf die Seite mit den Anbieter-Informationen geführt wird (sog. “2-KlickRegelung”, BGH, Urteil v. 20.07.2006 – I ZR 228/03).
  • Die Bezeichnungen für diese Links sollten leicht verständlich sein. Durchgesetzt hat sich die Bezeichnung “Impressum”. Auch die Bezeichnungen “Kontakt” oder “Anbieterkennzeichnung” sind aber zulässig. Achtung: In der Navigationsleiste sollen allerdings nicht mehrere Buttons (z. B. “Über uns” und “Kontakt” und “Impressum”) nebeneinander installiert sein, die jeder für sich den Eindruck erwecken, die erforderlichen Angaben könnten hier zu finden sein.
  • Ideal ist es, wenn sich der entsprechende Button “z.B. “Impressum”) immer an der gleichen Stelle auf jeder Seite des Auftritts in der Navigationsleiste befindet. Außerdem sollte er möglichst sofort sichtbar sein und nicht am unteren Rand einer Seite installiert sein, wenn er nur durch “scrollen” erreicht werden kann.
  • Sofern im Impressum der Website bislang eine Formulierung wie “Angaben gemäß § 5 TMG” zu finden ist, sollte diese nun abgeändert werden in: ”Angaben gemäß §§ 5, 6 DDG”. Die Nennung der Gesetzesnorm(en) ist allerdings kein Muss. Sie können auch gänzlich darauf verzichten.

1.5 Nichtbeachtung der Informationspflichten

Anbieter, die absichtlich oder fahrlässig die oben beschriebenen Informationen überhaupt nicht, fehlerhaft oder unvollständig erteilen, haben mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 50.000 € zu rechnen (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 3 DDG).
Häufiger ist aber eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten oder Verbände. Der Anbieter ist in solchen Fällen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (die angedrohte Strafe beträgt meist mehrere Tausend Euro) sowie zur Tragung der Rechtsanwaltskosten (meist mehrere Hundert Euro, teilweise bis zu 1000 Euro) verpflichtet.

1.6 Muster für ein Impressum

Beispiel für ein Impressum einer natürlichen Person (Einzelunternehmer), erlaubnisfreies Gewerbe)

Max Mustermann
Software Consulting Mustermann
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 709 000000
E-Mail: info@xy-online.de
Internet: www.xy-online.de
USt-IdNr.: DE 9876543 (sofern vorhanden)
Beispiel für ein Impressum einer natürlichen Person (speziell Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter)

Max Mustermann
Immobilien-Vermittlung und -verwaltung Mustermann
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 709 000000
E-Mail: info@xy-online.de
Internet: www.xy-online.de
USt-IdNr.: DE 9876543 (sofern vorhanden)

Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO (Immobilienmakler), Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim, Neuer Graben 38, 49074 Osnabrück

Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO (Wohnimmobilienverwalter)
Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim, Neuer Graben 38, 49074 Osnabrück
Beispiel Impressum für eine GmbH

Software-Consulting Bieder & Muster GmbH
Geschäftsführer: Max Mustermann, Hans Biedermann
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 709 000000
E-Mail: info@xy-online.de
Internet: www.xy-online.de

Handelsregister: AG Musterstadt, HRB 12345
USt-IdNr.: DE 9876543 (sofern vorhanden)
Beispiel für eine eGbR

HA Mustermann Consulting eGbR
vertretungsberechtigt: Hans Mustermann, Anna Mustermann
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 709 000000
E-Mail: info@xy-online.de
Internet: www.xy-online.de

Gesellschaftsregister: AG Musterstadt, GsR 4321
USt-IdNr.: DE 9876543 (sofern vorhanden)

1.7 Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation

Besonderen Informationspflichten unterliegt die so genannte "kommerzielle Kommunikation". In § 6 macht das DDG sehr deutliche Vorgaben, was die klare Erkennbarkeit und zweifelsfreie Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation angeht. Die Vorgaben gelten ausdrücklich und insbesondere auch für jegliche kommerzielle Kommunikation per E-Mail. Des Weiteren sind z.B. Preisausschreiben, Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke geregelt und müssen insbesondere zweifelsfrei als solche erkennbar sein und klare Bedingungen für die Teilnahme enthalten.
Organisationen, die werben wollen, oder Unternehmen die Werbung gestalten oder übermitteln, sollten sich mit den Details des § 6 DDG sehr gut vertraut machen. Hierbei ist mindestens zu beachten, dass:
  • kommerzielle Kommunikationen als solche klar zu erkennen sein müssen (also strikt vom nichtkommerziellen Inhalt einer Website oder E-Mail getrennt sein),
  • Absender, in dessen Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar identifizierbar sein muss,
  • besondere Angebote, wie zum Beispiel Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke, klar als solche erkennbar sein müssen und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden,
  • Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter ebenfalls klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen.
Bei kommerzieller Kommunikation per E-Mail muss darüber hinaus beachtet werden, dass in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden darf (§ 6 Absatz 2 DDG), vgl. hierzu auch Werbung – Was ist erlaubt?
Journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien
Anbieter von Telemedien, jetzt digitalen Dienste, mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (Texte, die zur Meinungsbildung beitragen), in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben nach § 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zusätzlich zu den Angaben nach § 5 und 6 DDG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hat, voll geschäftsfähig und unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar ist.
Musterbeispiel:
Grundsätzlich ist hier ebenfalls der Anbieterkennzeichnung Rechnung zu tragen. Zusätzlich dazu kommen die folgende Angaben hinzu:
Verantwortlich für den Inhalt:
Hannelore XYZ
XYZ-Str. 1
00000 xystadt
Der Rundfunkstaatsvertrag enthält darüber hinaus eine weitere - allgemeine - Regelung zur Anbieterkennzeichnung. Nach § 55 Absatz 1 RfStV haben Anbieter von Telemedien (jetzt digitale Dienste), die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten ständig verfügbar zu halten. In welchem Verhältnis diese Vorschrift zu § 5 DDG steht, ist unklar. Website-Betreiber sollten daher immer eine Anbieterkennzeichnung unter dem Schlagwort "Impressum" – meistens sind schon Name, Anschrift und E-Mail-Adresse ausreichend – gut platziert auf seinen Internetseiten bereithalten (ausgenommen hiervon sind nur rein private Homepages, in denen beispielsweise Hobbies oder Familienfotos dargestellt werden). Somit geht man Ärger in Form einer Abmahnung oder gar Bußgeldes aus dem Wege.

1.8 Informationspflichten zum Datenschutz

Seit 2021 richten sich die Informationspflichten für Webseitenbetreiber (Anbieter von „Telemediendiensten“, jetzt: „digitalen Diensten“), nicht mehr nach dem deutschen TMG sondern nach den allgemeinen Vorgaben der DSGVO. Inhaltlich hat sich kaum etwas geändert:
Der Anbieter muss den Nutzer der Website informieren, welche Daten er wie erhebt und verarbeitet, auf welcher Rechtsgrundlage er das tut, ob er sie an Dritte übermittelt und wie lange er sie verarbeitet. Bei den nicht unbedingt notwendigen Verarbeitungen – Cookies etc. – muss er die Einwilligung einholen. Außerdem muss er den Nutzer über seine Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte informieren.
Die datenschutzrechtlichen Hinweise können unter einem Link, z. B. "Datenschutz" oder "Rechtliche Hinweise zum Datenschutz", formuliert und zusammengefasst werden. Sie sind in jedem Fall vom Impressum zu trennen, da sie dort nicht zu erwarten seien, so die Rechtsprechung. Überwiegend ist nun auch anerkannt, dass Verstöße gegen das Datenschutzrecht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.
Weitere Hinweise finden Sie z. B. auf den Internetseiten des Nds. Landesdatenschutzbeauftragten, z. B.
Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften behalten ihre Gültigkeit. Dies betrifft etwa die Preisangaben-Verordnung oder die handelsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 19 HGB).

2. Allgemeine Informationspflichten bei elektronischem Vertragsschluss

2.1 Vertragsschluss im Internet

Die Anbahnung und der Abschluss von Verträgen im Internet führen dazu, dass neben die Anbieterkennzeichnung (siehe oben) noch weitere Informationspflichten treten. Dies sind zum einen die allgemeinen Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i BGB und zum anderen die speziellen Informationspflichten zum Schutze des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen nach §§ 312a ff. BGB (siehe 3.).

2.2 E-Commerce-Verträge

Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liegt vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zweck des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen digitaler Dienste bedient. Paradebeispiel ist, wenn der Kunde Angebote über einen Onlineshop abruft. Nicht erfasst werden hiervon Angebote, die an eine unbestimmte Vielzahl von Empfängern gerichtet sind, also über Fernsehen, Hörfunk, Newsletter oder Teletext.
Den Unternehmer treffen gem. § 312i BGB bei dem Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr weit reichende Informationspflichten, und zwar nicht nur dann, wenn der Kunde ein Verbraucher ist, sondern auch, wenn der Kunde ein Unternehmer ist (B2B). Pflichten des Unternehmers nach § 312i BGB:
  1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  2. die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
  3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
  4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Zu beachten ist, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 2 BGB nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Kunde bereits vor Vertragsschluss auf sie hingewiesen und ihm die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarerer Weise von ihnen Kenntnis zu nehmen. Dies kann der Unternehmer dadurch erreichen, dass er dem Kunden die Möglichkeit aufzeigt, wie er die AGB herunterladen und speichern kann.
Schließlich muss der Unternehmer dem Kunden nach Art. 246c EGBGB rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages informieren über:
  1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  3. darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
  4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
  5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
Beachte: Sind nur Unternehmer am Vertragsschluss beteiligt, können diese die Geltung des § 312i BGB teilweise ausschließen oder mit Ausnahme der Regelung über die Einbeziehung der Vertragsbestimmungen und AGBs, abweichende Vereinbarungen treffen. Es kann dabei entweder für jeden individuellen Vertrag eine entsprechende Vereinbarung oder auch für eine Vielzahl von Verträge im Voraus getroffen werden. Gegenüber Verbrauchern ist dies nicht möglich.
Wichtig: Keine Anwendung finden die Informationspflichten nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BGB auf Verträge, die durch individuelle Kommunikation per E-Mail geschlossen werden. Wenn der Kunde also nicht über den Onlineshop bestellt, sondern in eigener Initiative per E-Mail oder wenn der Unternehmer direkt mit dem Kunden Kontakt aufnimmt, indem er ihm per E-Mail ein Verkaufsangebot übersendet, bedarf es keiner Korrekturmöglichkeit (§ 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1), Bestellbestätigung (§ 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3) und Informationen nach Art. 246c EGBGB (§ 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 2). Nur die Vertragsbestimmungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen auch bei individueller Kommunikation abrufbar und speicherbar sein.

3. Informationspflichten bei (Verbraucher-) Fernabsatzverträgen

3.1 Fernabsatzverträge / Widerrufsrecht

Kauft ein Verbraucher im Internet Waren ein oder bestellt er die Erbringung von Dienstleistungen - dies gilt auch beim Kauf über Internetplattformen wie eBay -, so fällt der von ihm abgeschlossene Vertrag unter die gesetzlichen Regelungen für Fernabsatzverträge. Dies sind solche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Parteien mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln und im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen werden. Hierunter fallen neben Internetverträgen auch Katalogbestellungen sowie Verträge, die per Brief, per Telefon oder per E-Mail abgeschlossen werden.
Der Unternehmer hat bei Fernabsatzverträgen gem. §§ 312c ff. BGB in Verbindung mit Art. 246a ff. EGBGB neben den allgemeinen Informationspflichten beim Vertragsschluss (siehe 2.) zusätzlich umfangreiche Informationspflichten vor und nach Vertragsschluss zu erfüllen, damit der Verbraucher umfassende Kenntnis über die ihm zustehenden Rechte erlangt und dadurch vor übereilten Entscheidungen geschützt wird.
Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich der §§ 312c ff. BGB sind beispielsweise Verträge über Fernunterricht, Verträge über die Teilzeitnutzung von Wohnungen, Versicherungen sowie deren Vermittlung (hier gelten Sonderregelungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz), Grundstücksgeschäfte sowie Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und anderen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs (hierzu werden Gebrauchsgüter des täglichen Bedarfs wie zum Beispiel Kaffeefilter, Hygieneartikel und andere gezählt), die im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden. Der Anwendungsbereich ist in § 312 BGB definiert.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks unter anderem(!) folgende Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 246a EGBGB):
  1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
  2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse und gegebenenfalls seine Telefaxnummer sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
  3. zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 2 die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, falls diese Anschrift von der Anschrift unter Nummer 2 abweicht,
  4. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
  5. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,
  6. die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen,
  7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
  8. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,
  9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
  10. gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22) und wie Exemplare davon erhalten werden können,
  11. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
  12. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
  13. gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen,
  14. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
  15. gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, und
  16. gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.
Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zu, ist der Unternehmer zusätzlich verpflichtet, den Verbraucher zu informieren
  1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2,
  2. gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, und
  3. darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die nicht in einem bestimmten Volumen oder in einer bestimmten Menge vereinbarte Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder die Lieferung von Fernwärme einen angemessenen Betrag nach § 357 Absatz 8 BGB für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.
Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn
  1. dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7 bis 13 BGB ein Widerrufsrecht nicht zusteht, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, oder
  2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 sowie § 356 Absatz 4 und 5 BGB vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.
Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (z. B. Bankdienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung) muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß Art. 246b EGBGB weitere Informationen zur Verfügung stellen.
Die Informationen müssen vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zur Verfügung gestellt werden. Die Einstellung der Informationen im Internet reicht aus, soweit sie klar und verständlich sind. Darüber hinaus sind dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Art. 246a EGBGB genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d BGB auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

3.2 Streitbeilegungsplattform

Darüber hinaus sind seit Anfang 2016 Informationspflichten bezüglich einer Online-Streitbeilegungsmöglichkeit zu beachten. Weitere Informationen unter Informationspflicht Streitbeilegungsplattform.

3.3 Verbraucherstreitbeilegung

Zusätzlich muss nach § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) auf der Website und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt werden, ob im Streitfall an einem Schlichtungsverfahren teilgenommen wird. Diese Pflicht gilt selbst dann, wenn die Bereitschaft dazu nicht besteht. Weitere Informationen finden Sie unter Verbraucherstreitbeilegung.

Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.
Stand: Juli 2024