Fortbildungsprüfungen

Fragen zur Prüfung (FAQ)

Ob Sie sich für eine Fortbildungsprüfung interessieren oder bereits mitten in der Prüfung stecken – es gibt immer noch Fragen: Zum Beispiel zur Zulassung, zur Anmeldung, zu den Prüfungsgebühren, zum Ablauf der Prüfung oder auch zum IHK-Prüfungszeugnis. Hier erhalten Sie Antworten auf diese Fragen.

Fragen zur Zulassung

Welche IHK ist für mich verantwortlich?

Für die Anmeldung zur Prüfung ist die IHK Nord Westfalen verantwortlich, wenn Sie im IHK-Bezirk (Münsterland | Emscher-Lippe-Region) wohnen, arbeiten oder aber einen Vorbereitungslehrgang besuchen. Sollte keiner dieser Punkte zutreffen, finden Sie hier Ihre zuständige IHK.
Wenn Sie das Prüfungsverfahren bei einer IHK begonnen haben, müssen Sie das gesamte Prüfungsverfahren dort absolvieren. Wir empfehlen deshalb in der Regel, die Wohnort-IHK auszuwählen, da bei gegebenenfalls abzulegenden Wiederholungsprüfungen die Anreise zum Prüfungsort am kürzesten ist. Beachten Sie bitte auch, dass Sie sich mit der Zulassung auf die von der IHK angebotenen Prüfungstermine festlegen.

Welche Voraussetzungen muss ich für die Zulassung zur Prüfung erfüllen?

Um eine Fortbildungsprüfung ablegen zu können, müssen bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden. In der Regel sind dies der Abschluss einer Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung. Die Dauer der Berufserfahrung muss erst zum Zeitpunkt der Prüfung erbracht sein.

Die Zulassungsvoraussetzungen werden durch die jeweils gültige Rechtsverordnung (siehe Fortbildungsprüfungen von A bis Z) festgelegt.

Welche Unterlagen müssen zur Zulassung eingereicht werden?

Um Ihre Zulassungsvoraussetzungen überprüfen zu können, benötigen wir in der Regel folgende Unterlagen von Ihnen:
  • Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung
  • ausführlicher Tätigkeitsnachweis Ihres Arbeitgebers
Die Unterlagen zur Überprüfung können Sie im Online-Portal hochladen.
Ausnahme: Bei der Ausbildereignungsprüfung sowie bei Sach- und Fachkundeprüfungen gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen.

Was bedeutet der Begriff „einschlägige Berufspraxis“?

Die Berufspraxis muss dem angestrebten Fortbildungsabschluss entsprechen.

Wenn Sie beispielsweise einen Abschluss als Gepr. Bilanzbuchhalter/-in ablegen möchten, so müssen Sie Ihre Berufspraxis überwiegend im betrieblichen Finanz- und Rechnungswesen erarbeitet haben.

Wenn Sie einen Abschluss als Gepr. Fachwirt/-in für Marketing erlangen möchten, müssen Sie Berufspraxis im absatzwirtschaftlichen Bereich nachweisen, möchten Sie sich zum Industriemeister Metall weiterqualifizieren, benötigen Sie Berufspraxis im metallverarbeitenden Gewerbe.

Was ist ein ausführlicher Tätigkeitsnachweis?

Ein Tätigkeitsnachweis ist ein Nachweis, der exakte Datumsangaben über den Zeitraum der Tätigkeit (Beschäftigungsdauer) sowie eine exakte Beschreibung des Tätigkeitsinhaltes enthält und vom Arbeitgeber bestätigt ist.

Tätigkeitsnachweise oder Arbeitszeugnisse müssen einen deutlichen Bezug zur angestrebten Fortbildungsprüfung aufweisen. Reine Beschäftigungsnachweise (von...bis...als...beschäftigt) genügen in den meisten Fällen nicht für eine abschließende Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen. Auch eine Bescheinigung (zum Beispiel Arbeitsvertrag) die lediglich nachweist, dass Sie im Unternehmen beschäftigt sind, ist nicht ausreichend, da wir so nicht prüfen können, ob Ihre Berufspraxis den Zulassungsvoraussetzungen entspricht (Einschlägigkeit der Berufspraxis).

Beruflich Selbstständige können die erforderlichen Nachweise mit einer Gewerbeanmeldung in Verbindung mit einer entsprechenden Erklärung über Art, Inhalt und Dauer ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen.

Bis wann muss die „Berufserfahrung“ nachgewiesen werden?

Die Dauer der berufspraktischen Tätigkeit muss erst zum Zeitpunkt der Prüfung erbracht sein. Das heißt: Die Teilnehmer an berufsbegleitenden Lehrgängen können noch während der ganzen Lehrgangsdauer (bis zum ersten Prüfungstermin) die erforderliche Berufspraxis erwerben.

Bitte beachten Sie, dass Sie spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung unaufgefordert einen neuen, aktuellen Tätigkeitsnachweis bei der IHK hochladen.

Was bedeutet Lernumfang?

Für die drei Fortbildungsstufen Geprüfter Berufsspezialist, Bachelor Professional und Master Professional sind im Berufsbildungsgesetz in den §§ 53 b, c, d Berufsbildungsgesetz (BBiG) qualitative und quantitative Vorgaben enthalten.

Die qualitativen Vorgaben ergeben sich aus Kompetenzbeschreibungen in Form von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die in einer Prüfung auf der jeweiligen Fortbildungsstufe festzustellen sind. Bei der individuellen Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der höherqualifizierenden Berufsbildung soll von der zu prüfenden Person darauf geachtet werden, dass die in der einschlägigen Fortbildungsprüfungsverordnung aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfassend erworben werden.

Die quantitativen Vorgaben zum Lernumfang richten sich einerseits an den Verordnungsgeber. Mit der Zuordnung des Fortbildungsabschlusses zu einer Fortbildungsstufe bestätigt er, dass die Prüfungsziele, -inhalte und -anforderungen des Abschlusses im Kontext von Inputfaktoren dem Fortbildungsniveau entsprechen. Andererseits lässt sich aus den Vorgaben zum Lernumfang der zeitliche Aufwand in Stunden ableiten. Konkret sieht das BBiG vor, dass es zum Erwerb der in der jeweiligen Fortbildungsordnungen bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Regel einen zeitlichen Lernumfang von mindestens 400 (Geprüfter Berufsspezialist) / 1200 (Bachelor Professional) / 1600 (Master Professional) Stunden bedarf. Um diesem Erfordernis gerecht zu werden, soll die zu prüfende Person bei der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung darauf achten, dass der in der einschlägigen Fortbildungsprüfungsverordnung angegebene Lernumfang individuell erbracht wird.

Der Begriff „Lernumfang“, der sich aus den Wortteilen „Lernen“ und „Umfang“ zusammensetzt, wird im Berufsbildungsgesetz nicht definiert. Er wird deshalb im Folgenden für die Berufliche Bildung erläutert:
1. Formen des Lernens
Es gibt unterschiedliche Formen des Lernens. Grundsätzlich lassen sich drei Typen des Lernens unterscheiden:
  1. Systematische Weiterbildung und didaktisch angeleitetes Lernen, zum Beispiel in Vorbereitungslehrgängen oder anderen Seminaren in unterschiedlichen Durchführungsvariationen (Präsenzkurse, digitale Kurse, hybride Formate), innerbetriebliche Weiterbildung
  2. selbstgesteuertes und -organisiertes Lernen, dabei Umsetzung von Lernstrategien und Lernmethoden zum Beispiel mit (digitalen) Lernmedien oder in Lerngruppen, Tutorien sowie Vor- und Nachbereitung von angeleitetem Lernen, Teilnahmen an Fachveranstaltungen
  3. Lernen im Arbeitsprozess, insbesondere berufliche Praxiserfahrungen
Alle Formen des Lernens können gleichermaßen zum Erwerb der erforderlichen Kompetenzen auf einer Fortbildungsstufe führen. In der Praxis treten Lernaktivitäten normalerweise in unterschiedlichen Kombinationen auf. Die Art des Lernens und auf welche Art der erforderliche Lernumfang erfüllt wird, ist im BBiG und in der HwO deshalb nicht vorgeschrieben. Es erfolgt deshalb auch keine Differenzierung zwischen Lehrgangsbesuch, Selbstlernen oder Erwerb beruflicher Praxiserfahrungen.

2. Umfang des Lernens
Der Umfang des Lernens wird im Berufsbildungsgesetz durch ein Stundenmaß bestimmt und auch in den Prüfungsordnungen regelhaft ausgewiesen. Bei den Stundenangaben handelt es sich um Zeitstunden.

Muss ich einen Lehrgang absolvieren, um zur Prüfung zugelassen zu werden?

Nein, da die Zulassung zur Prüfung und die Absolvierung des Lehrgangs unterschiedliche Vorgänge sind. Das bedeutet, dass die Teilnahme an einem Lehrgang keine Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung ist. Die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen durch die IHK im Online-Portal ist kostenlos.
Tipp der IHK: Bitte beachten Sie, dass Sie vor Lehrgangsbeginn, mit der IHK klären, ob Sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäß der jeweiligen Fortbildungsverordnung erfüllen, sofern Sie eine Prüfung ablegen möchten. In einigen Rechtsverordnungen (zum Beispiel beim Geprüfter Taucher) ist die Absolvierung eines Lehrganges obligatorisch.

Wo kann ich Aufstiegs-BAföG beantragen?

Wenn Sie Ihre Fortbildung und Prüfung über das Aufstiegs-BAföG fördern lassen wollen, laden Sie im IHK-Online-Portal bitte das Formblatt Z (Bestätigung der IHK über die Zulassung) hoch. Die Zeilen 1 bis 7 sind von Ihnen auszufüllen.

Sollten Sie das Formular nachträglich anfordern, können Sie dies hier beantragen. Voraussetzung für die Bearbeitung ist, dass Sie bereits einen Zulassungsantrag im Online-Portal gestellt haben bzw. die Zulassung bereits vorliegt.

Nach der Überprüfung Ihrer Zulassungsvoraussetzungen im Online-Portal erhalten Sie das Formblatt Z ausgefüllt per Post zurück. Das „Formblatt B“ (Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsstätte) wird auf Antrag von Ihrem Lehrgangsanbieter (Bildungsträger) ausgefüllt.
Informationen (Berechnungsbeispiele), Antragsformulare und Übersicht über zuständige AFBG-Vollzugsstellen erhalten Sie hier oder unter der AFBG-Hotline unter 0800 622 36 34 (kostenfrei).
Antragsstelle für Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Köln. Die unterschriebenen Antragsunterlagen können Sie wie folgt übermitteln:
  • Online-Beantragung
  • postalisch: Bezirksregierung Köln, Dezernat 49.5, 50606 Köln
  • eingescannt per E-Mail: afbg@bezreg-koeln.nrw.de
  • per Fax: 0221-147-4951
  • persönlich: Bezirksregierung Köln, Robert-Schuman-Str. 51, 52066 Aachen
Mit wie viel Geld Sie konkret rechnen können, ermittelt der Online-Förderrechner. Auf der Grundlage Ihrer Angaben erfahren Sie, wie hoch die Unterstützung maximal ausfällt.

Fragen zur Prüfung

Wie kann ich mich zur Prüfung anmelden?

Zur gewünschten Fortbildungs- oder Sachkundeprüfung können Sie sich online anmelden. Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung zur Prüfung in der Regel erst nach erfolgter Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen möglich ist. Auch dies ist online möglich.
Der Anmeldeschluss liegt bei jeweils zwei Monaten vor dem schriftlichen Prüfungstermin. Bei der Ausbilderprüfung sowie bei Sachkundeprüfungen liegt der Anmeldeschluss einen Monat vor dem schriftlichen Prüfungstermin.
Zur Anmeldung können Sie auch die BundID oder das Unternehmenskonto (ELSTER) nutzen. Weitere Informationen zu den Nutzerkonten erhalten Sie hier.

Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen

Sachkundeprüfungen

Kann ich einen Nachteilsausgleich beantragen?

Menschen mit Behinderungen können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen Nachteile beim Erbringen von Leistungsnachweisen entstehen. Aus diesem Grund haben sie die Möglichkeit, bei einer Prüfung entsprechende Nachteilsausgleiche geltend zu machen, die dann zu einer Modifikation der Prüfung führen können. Modifikationen sind Veränderungen und sollen Nachteile ausgleichen, die durch die Behinderung entstehen. Die Prüfungsanforderungen selber bleiben aber gleich.

Der Antrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 114 KB) wird vom Prüfungsteilnehmer/-in vor Prüfungsbeginn gestellt. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist durch ein aktuelles Gutachten vom Facharzt oder Therapeuten nachzuweisen. Bei jedem Antrag handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.

Weitere Informationen zum Nachteilsausgleich erhalten Sie hier.
Psychische Störungen (wie zum Beispiel Prüfungsangst, Depressionen, ADHS) sowie vorübergehende Erkrankungen (wie zum Beispiel Infektionskrankheiten) sind nicht ausgleichsberechtigt.

Kann ich Bildungsurlaub für die Prüfung beantragen?

Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist davon abhängig, ob eine Wissensvermittlung erfolgt. Da Prüfungen (zum Beispiel IHK-Fortbildungsprüfungen) eindeutig der Wissensabfrage dienen, kann dafür kein “Bildungsurlaub” gewährt werden.Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Für die Vorbereitung auf die Prüfung kann “Bildungsurlaub” in Anspruch genommen werden, wenn die Weiterbildung bei einer anerkannten Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung nach § 10 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG NRW) erfolgt. Eine Übersicht der anerkannten Einrichtungen in NRW finden Sie hier. Die Lehrgänge der IHK Nord Westfalen sind anerkannt.

Wo bekomme ich alte Prüfungsaufgaben her?

Für einige Fortbildungsabschlüsse, die mit bundeseinheitlichen Prüfungsaufgaben geprüft werden, besteht die Möglichkeit alte Prüfungssätze mit Aufgaben und Lösungshinweisen beim Bertelsmann Verlag käuflich zu erwerben. Sie werden etwa sechs Monate nach Ablauf einer bundeseinheitlichen Prüfung veröffentlicht.
Hinweis der IHK: Lassen Sie sich durch die „Musterlösungen“ nicht verunsichern, denn diese so genannten „Musterlösungen“ sind nämlich gar keine. Es handelt sich hier nur um Lösungshinweise, die einen möglichen Lösungsweg aufzeigen. Andere Wege und Lösungen sind natürlich genauso möglich und werden bei der Korrektur von den Prüferinnen und Prüfern entsprechend berücksichtigt.

Was ist der Rahmenplan?

Der Rahmenplan baut auf der jeweils gültigen Prüfungsordnung (Verordnung) auf. Alle dort enthaltenen inhaltlichen Handlungsbereiche oder Qualifikationsbereiche werden aufgegriffen. Durch die offenen, handlungsorientierten Formulierungen kann der Rahmenplan allerdings nicht alle sich ergebenden Möglichkeiten zum Erreichen der Kompetenzziele abbilden. Ebenfalls müssen bspw. technische Neuerungen oder branchenspezifische Entwicklungen in Prüfungen abbildbar sein.

Daher werden die Verordnung und in direkter Folge die Prüfungen inhaltlich nicht durch den Rahmenplan begrenzt. Maßgeblich für die Prüfung ist ausschließlich die jeweilige Rechtsgrundlage, also eine Fortbildungsordnung bzw. Rechtsvorschrift.

Welche Hilfsmittel sind in der Prüfung zugelassen?

Oftmals wird von Prüfungsteilnehmern irrtümlich angenommen, dass der Prüfungserfolg von der Anzahl der mitgebrachten Hilfsmittel abhängt. Deshalb kamen Sie in der Vergangenheit sogar mit Koffern und Schubkarren in die Prüfungen. Die Folgen waren fatal: Es wird unnötig viel Geld für Literatur ausgegeben, die Kapazitäten der Prüfungsräume werden gesprengt, Unruhe stört den Prüfungsablauf und lenkt die Teilnehmer ab. Die Vorgabe von Hilfsmitteln hat die Prüfungsbedingungen im Interesse aller Beteiligten verbessert. Prüfungsteilnehmer erhalten eine Aufstellung mit Materialien, die für die Lösung von Prüfungsaufgaben genutzt werden können. Weil Aufgaben und Hilfsmittel aufeinander abgestimmt sind, können die Prüfungen auch handlungsorientiert durchgeführt werden.
Grundsätzlich gilt: In den zugelassenen Hilfsmitteln sind Unterstreichungen, Markierungen, Klebezettel und Anmerkungen, soweit es sich um Querverweise auf andere Paragrafen handelt, erlaubt. Es dürfen nur unkommentierte Fassungen verwendet werden, sonstige handschriftliche Ergänzungen sind nicht zulässig.
Bei Fortbildungsprüfungen, in denen eine Formelsammlung zugelassen ist, wird die Formelsammlung bei der Prüfung durch die IHK ausgeteilt. Selbst erworbene Formelsammlungen können in der Prüfung nicht verwendet werden. Zur Vorbereitung kann die Formelsammlung bei der DIHK-Bildungs-GmbH bestellt werden.
Informationen zu den Hilfsmitteln in der mündlichen Prüfung finden Sie weiter unten.

Wo kann ich mich auf die Prüfung vorbereiten? Wer bietet Lehrgänge an?

Eine Zusammenstellung der Bildungsträger (Lehrgangsanbieter), die Lehrgänge zur Vorbereitung auf öffentlich-rechtliche Prüfungen der IHK Nord Westfalen anbieten, finden Sie unter wis.ihk.de.

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen anbieten und uns diese melden. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Auskünfte über die Qualität der Lehrgangsanbieter erteilen können.

Wie kann ich mich auf die IHK-Prüfung vorbereiten?

Prüfungsvorbereitung umfasst nicht nur das fachliche Know-how. Vor der Prüfung stellen sich auch Fragen wie: Wieso zahlt es sich aus, in einer Prüfung ordentlich zu schreiben? Was kann der Prüfungsteilnehmer tun, wenn er eine Frage in der mündlichen Prüfung nicht verstanden hat? Oder wie sollte er fortfahren, wenn er bei einer schriftlichen Aufgabe nicht weiterkommt?

Die IHK-Tipps zur Prüfungsvorbereitung bieten Antworten auf diese Fragen und gibt dem Prüfungsteilnehmer nützliche Tipps für das Verhalten vor, während und nach der IHK-Weiterbildungsprüfung. Denn je besser vorbereitet der Prüfungsteilnehmer ist, umso entspannter ist er in der Prüfung und kann sich auf das Wesentliche konzentrieren.
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Was tun bei Prüfungsangst?

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Wann erhalte ich die Einladung zur Prüfung?

Die Einladung zur schriftlichen Prüfung mit dem Prüfungsort wird in der Regel vier Wochen vor dem schriftlichen Prüfungstermin per E-Mail verschickt.

Sollten die Termine bereits feststehen, können Sie diese im Online-Portal einsehen.

Wie hoch ist die Prüfungsgebühr?

Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem aktuellen Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 315 KB) der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und ist je nach dem Aufwand für die einzelne Prüfung unterschiedlich. Es gilt jeweils der zum Prüfungszeitpunkt gültige Gebührentarif. Die Prüfungsgebühren finden sich beim jeweiligen Fortbildungsabschluss und im Gebührentarif.

Der Gebührenbescheid wird mit der Einladung zur Prüfung circa vier Wochen vor dem Prüfungstermin verschickt. Den Gebührenbescheid erhalten Sie in der Regel an die im Online-Portal hinterlegte E-Mail-Adresse.
Hinweis: Ab dem ab 01.01.2025 gilt ein geänderter Gebührentarif.

Wo findet die Prüfung statt?

Die Fortbildungs- und Sachkundeprüfungen finden – überwiegend - in den IHK-Standorten in Bocholt, Gelsenkirchen und Münster statt. Den genauen Prüfungsort erhalten Sie mit der Einladung zur Prüfung.
Informationen zu den Prüfungsorten:
Die Prüfungstermine sowie -orte können Sie jederzeit im Online-Portal einsehen.

Was muss ich bei der schriftlichen Prüfung beachten?

Allgemeine Informationen zu den Prüfungen:
  • Jedes Prüfungsfach ist immer auf 100 Punkte ausgelegt.
  • Die Aufgabenstellungen sind mit mehr als einem Wort, in der Regel in ganzen Sätzen oder mit mehreren Stichworten zu beantworten.
  • Bei Aufgaben, die eine Aufzählung von n-Fakten zur Lösung erfordern, werden nur die ersten n-Fakten gewertet. Alle darüber hinausgehenden Aufzählungen werden gestrichen.
  • Es wird jeweils ein Aufgaben- und ein Lösungsteil ausgegeben. Die Ergebnisse und Rechenwege sind in den Lösungsteil einzutragen. Beide Teile sind nach der Prüfung abzugeben.
  • Sämtliche Arbeiten dürfen nur mit dokumentenechtem Schreibgerät (zum Beispiel Kugelschreiber) ausgeführt werden. Tipp-Ex oder Korrekturroller dürfen nicht verwendet werden.
  • Konzeptpapier wird zur Verfügung gestellt.
  • In den zugelassenen Hilfsmitteln sind Unterstreichungen, Klebezettel und Anmerkungen, soweit sie Querverweise auf andere Paragrafen sind, jedoch keine Kommentierungen, zugelassen. Handschriftliche Ergänzungen sind nicht zulässig.
  • Darüber hinaus gehende Hilfsmittel, zum Beispiel finanzmathematische Tabellen sind dem jeweiligen Aufgabensatz gegebenenfalls als Anlage beigefügt.
  • Die Angabe von Paragrafen ist (falls nicht anders verlangt) zum Erreichen der vollen Punktzahl nicht erforderlich.
  • Elektronische Kommunikationsmittel (zum Beispiel Handy / Smartwatch) sind nicht als Hilfsmittel zugelassen.
  • Zu den schriftlichen Prüfungen bringen Sie bitte Ihren Ausweis mit und erscheinen mindestens 15 Minuten vor Prüfungsbeginn. Wir empfehlen, die Einladung zur Prüfung mitzubringen.
IHK-Prüfungen benutzen in den Arbeitsaufträgen fast durchgängig Formulierungen, wie „nennen Sie“, „beschreiben Sie“, „erläutern Sie“. Beachten Sie unbedingt den Unterschied der mit den Formulierungen geforderten und erwarteten Beantwortungstiefe und -breite:

Bei „Nennen Sie fünf Bestandteile...“ wird erwartet, klar unterscheidbare Nennungen stichwortartig aufzuzählen. Mehr als fünf Stichworte werden nicht gewertet. Die Prüfer müssen in der Reihenfolge der Nennungen bewerten. Sie haben rechtlich keinen Anspruch darauf, dass sie sich die fünf Richtigen heraussuchen. Wenn Sie zum Beispiel zehn Bestandteile nennen würden und die letzten fünf die Richtigen wären, würden Sie also keinen Punkt für die Beantwortung dieser Frage erhalten.

Bei „Beschreiben Sie die Bestandteile...“ wird erwartet, in ganzen zusammenhängenden Sätzen alle Bestandteile darzustellen, ohne Erläuterungen, Begründungen oder Anwendungen.

Bei „Erläutern (Erklären) Sie die Bestandteile...“ wird erwartet, in ganzen Sätzen alle Bestandteile darzustellen und zusätzlich Unterschiede, Gemeinsamkeiten, Begründungen oder eigene Stellungnahmen hinzuzufügen.

Wann bekomme ich meine Prüfungsergebnisse?

Nach den schriftlichen Prüfungen erfolgt die Bewertung durch zwei Prüferinnen und Prüfe (Erst- und Zweitbewertung) und dann die Beschlussfassung der Prüfungsergebnisse durch den ehrenamtlichen Prüfungsausschuss. Dies ist mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden.
Die vorläufigen Ergebnisse können frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Prüfung im Online-Portal der IHK abgerufen werden. In der Regel nimmt die Bewertung sechs bis acht Wochen Zeit in Anspruch. Über die Veröffentlichung von Ergebnissen werden Sie per E-Mail informiert.
Sobald neue Ergebnisse in der IHK eintreffen, werden die Daten aktualisiert. Aus datenschutzrechtlichen Gründen geben wir am Telefon keine Auskünfte über die Prüfungsergebnisse.

Prüfung bestanden?

Wer kennt es nicht? Den Stolz und die Zufriedenheit, wenn man nach einer bestandenen Prüfung sein IHK-Prüfungszeugnis in den Händen halten kann. Eine bestandene IHK-Prüfung ist für viele Menschen ein Meilenstein in ihrem beruflichen Leben.

Mit dem Hashtag #ihkgeprüft möchte die IHK erfolgreiche Auszubildende und Fortbildungsabsolventen sichtbar machen und ihnen die Möglichkeit geben, stolz auf ihre Leistungen hinzuweisen.

Nutzen Sie die folgenden Grafiken, um auf Ihren Erfolg in den sozialen Medien aufmerksam zu machen! Weitere Informationen zur #ihkgeprüft erhalten Sie hier.
Zur Aktion #ihkgeprüft
Fotos von Auszubildenden und erfolgreichen Absolvent/-innen der Fortbildungs- und Sachkundeprüfungen können mit #ihkgeprüft in den sozialen Medien gepostet und mit dem jeweiligen Kanal der IHK Nord Westfalen geteilt werden. Einige Schnappschüsse veröffentlicht die IHK wiederum auf ihren Social-Media-Kanälen. Ziel der Aktion #ihkgeprüft ist es, die Wertschätzung für die berufliche Bildung zu steigern.

Prüfung nicht bestanden?

Hier erhalten Sie Informationen, wenn Sie Ihre Fortbildungsprüfung nicht bestanden haben.

Zur Wiederholungsprüfung müssen Sie sich über das Online-Portal anmelden.

Was ist bei der Wiederholungsprüfung zu beachten?

Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen

Eine Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.

Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

Hier erhalten Sie Informationen, wenn Sie Ihre Fortbildungsprüfung nicht bestanden haben.

Sachkundeprüfungen

Sachkundeprüfungen können beliebig oft wiederholt werden.

Wann finden die mündlichen Prüfungen statt?

Die mündlichen und praktischen Prüfungen werden in Absprache mit den ehrenamtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses vereinbart. Die mündlichen beziehungsweise praktischen Prüfungstermine finden – in der Regel – vier bis zehn Wochen nach den schriftlichen Prüfungen statt. Je nach Teilnehmerzahl und Belastung der Prüfer/-innen können diese Angaben abweichen.

In vielen Rechtsverordnungen ist zudem für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung das Ablegen (= Teilnahme) oder das Bestehen des vorangegangenen Prüfungsteils Voraussetzung. Sollten die Termine bereits feststehen, können Sie diese im Online-Portal einsehen.
Weitere prüfungsbezogene Informationen:

Welche Hilfsmittel stehen in der mündlichen Prüfung zur Verfügung?

Bei den mündlichen Prüfungen stehen Ihnen am Prüfungsort ein Beamer/Monitor (Anschlüsse: HDMI und VGA), eine Dokumentenkamera, ein Flipchart sowie eine Meta-Plan-Wand zur Verfügung. Werden sonstige Unterlagen (zum Beispiel Moderationskarten) benötigt, müssen diese mitgebracht werden.
Zum Auf- und Abbau eines Notebooks stehen maximal fünf Minuten zur Verfügung. Für die technische Funktion sind die Prüfungsteilnehmer selbst verantwortlich und müssen gegebenenfalls für alternative Präsentationsmöglichkeiten sorgen (zum Beispiel mittels Handout der Präsentation).

Was ist eine mündliche Ergänzungsprüfung?

Bei vielen Fortbildungsprüfungen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, nicht bestandene schriftliche Prüfungsteile (weniger als 50 Punkte) durch eine mündliche Ergänzungsprüfung zu verbessern und somit in ein positives Ergebnis umzuwandeln. Die Voraussetzung finden Sie in der jeweiligen Verordnung des Abschlusses unter Fortbildungsprüfungen A bis Z.

In der Ergänzungsprüfung werden Fragen rund um das (schriftlich) nicht bestandene Prüfungsfach gestellt. Eine Eingrenzung auf Themen oder ein Prüfen anhand der nicht oder nur unzureichend beantworteten Fragen aus der schriftlichen Prüfung erfolgt nicht.

Was mache ich, wenn ich mein Passwort vergessen habe?

Haben Sie Ihr Passwort vergessen, können Sie über die Schaltfläche „Passwort vergessen“ neue Zugangsdaten erstellen. Nach Eingabe des Benutzernamens oder der E-Mail-Adresse erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link, mit dem ein neues Passwort erstellt werden kann.
Sobald ein neues Passwort hinterlegt wurde oder Sie sich mit dem alten Passwort angemeldet haben, ist der Link ungültig. Sollten Sie mehrfach hintereinander falsche Zugangsdaten verwendet haben, werden Sie für das Online-Portal aus Sicherheitsgründen für 24 Stunden gesperrt.

Was ist ein Fachwirt, ein Industriemeister,...?

  • Der geprüfte Betriebswirt hat sich als Fachwirt/Fachkaufmann bewährt und kann selbstständig Leitungsaufgaben übernehmen.
  • Der Fachwirt nimmt auf mittlerer Ebene branchenorientiert Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahr.
  • Der Industriemeister ist eine qualifizierte industriell-technische Führungskraft.
  • Der geprüfte Technische Betriebswirt übernimmt leitende Führungspositionen im technischen Bereich: Er ist fähig, als betriebliche Führungskraft integrative Aufgaben an der Schnittstelle des technischen und kaufmännischen Funktionsbereichs zu übernehmen.
In der Broschüre Karrieremöglichkeiten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 4240 KB) und hier finden Sie Informationen über Fortbildungsmöglichkeiten.
struktur weiterbildung
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Wie setzt sich der Prüfungsausschuss zusammen?

Die Prüfungsausschüsse setzen sich paritätisch aus ehrenamtlichen Vertretern der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Lehrer (im Fortbildungsbereich Dozenten) zusammen.

Was sind handlungsorientierte Prüfungsaufgaben?

Die Leistungsmessung bei Prüfungen erfolgt üblicherweise im Anschluss an Lernprozesse in Lehrgängen. Diese sind durch die Rechtsverordnungen und Rahmenpläne fixiert. Durch die Prüfung wird getestet, inwieweit ein Prüfungsteilnehmer diese Lernziele erreicht hat. Folgende Merkmale sollte eine handlungsorientierte Prüfungsaufgabe erfüllen:
  1. Situationsbezug:
    In der Aufgabe soll es um einen konkreten Sachverhalt gehen.
  2. Praxisorientierung:
    Die Aufgabe soll aus der betrieblichen Praxis herangezogen werden, realitätsnah und glaubwürdig sein. Die Formulierung muss verständlich und praxisnah sein.
  3. Unterstützung durch Unterlagen:
    Der Aufgabe sollen Unterlagen aus der Praxis beigefügt sein, in denen Daten zur Lösung der Aufgabe enthalten sind.
  4. Adressatenorientierung:
    Der Prüfungsteilnehmer soll direkt angesprochen werden. Zum Beispiel: „Stellen Sie … dar.“
  5. Befähigung zum Wissenstransfer:
    Eine neu erlernte Problemlösungsstrategie soll auf eine vergleichbare Aufgabenstellung übertragen werden.
  6. Einzelhandlungen | Prozessorientierung:
    Es können von einzelnen beruflichen Handlungen bis zu komplexen betrieblichen Prozessen Aufgaben erstellt werden. Maßgeblich ist die berufstypische Praxis.

Wie entsteht eine Fortbildungsordnung?

Fragen zum Rücktritt von der Prüfung

Kann ich von der Prüfung zurücktreten?

Sobald wir Ihre Anmeldung bestätigt haben, sind Sie verbindlich und gebührenpflichtig zur Prüfung angemeldet. Im IHK-Online-Portal können Sie über den Punkt „Prüfungen“ vor Beginn der Prüfung zurücktreten.
Nach dem Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 315 KB) werden bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung Stornogebühren erhoben:
  • Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor dem Anmeldeschluss werden keine Stornogebühren erhoben.
  • Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor der Prüfung wird eine Stornogebühr von 30 Prozent der fälligen Gebühr erhoben.
  • Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt wird eine Stornogebühr von 50 Prozent der fälligen Gebühr erhoben.
  • Bei Nichtteilnahme an der Prüfung werden 75 Prozent der fälligen Gebühr erhoben.
Hinweis: Stornogebühren werden auch bei Krankheit oder bei einem Rücktritt aus wichtigem Grund fällig.
Sofern die Prüfung bereits begonnen wurde, ist im Fall der Nichtteilnahme an der Prüfung der wichtige Grund (zum Beispiel Krankheit) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach der Prüfung, mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes (keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) erforderlich. Den Nachweis reichen Sie bitte per E-Mail oder per Post bei Ihrem/-r IHK-Ansprechpartner/-in für die Prüfung ein. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

Falls Sie zur Prüfung oder zu einem Prüfungsteil unentschuldigt fehlen, wird die Prüfung/der Prüfungsteil mit 0 Punkten = ungenügend bewertet.

Warum ist ein ärztliches Attest zur Abmeldung von der Prüfung notwendig?

Nach § 20 der Prüfungsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 116 KB) ist der wichtige Grund für die Abmeldung von der Prüfung unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach der Prüfung, mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich, wenn Sie nach Beginn der Prüfung zurück treten. Erfolgt der Rücktritt vor Beginn des ersten Prüfungstermin ist kein Attest notwendig. Falls Sie zur Prüfung oder zu einem Prüfungsteil unentschuldigt fehlen, wird die Prüfung/der Prüfungsteil mit 0 Punkten = ungenügend bewertet.

Ein Attest ist eine ärztliche Bescheinigung, die etwas über den gesundheitlichen Zustand einer Person (zum Beispiel Prüfungsunfähigkeit) aussagt. Aus dem Attest muss hervorgehen, weshalb Sie nicht an der Prüfung teilnehmen können, so dass wir daraus schließen können, ob Sie am Prüfungstag tatsächlich prüfungsunfähig waren (zum Beispiel notwendige Bettruhe oder Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden zum Prüfungsort zu begeben und/oder sich dort der Prüfung zu unterziehen).

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist hingegen eine Bestätigung des Arztes über eine festgestellte Erkrankung, die den Kranken am Erbringen der Arbeitsleistung hindert und dient zur Vorlage beim Arbeitgeber. Sie sagt aber nichts über eine Prüfungsunfähigkeit aus. Denn Sie können durchaus arbeitsunfähig sein, was aber nicht heißen muss, dass Sie nicht an einer Prüfung teilnehmen können.
Beispiel: Mit einem gebrochen Fuß können Sie trotz einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Lage sein, an einer schriftlichen Prüfung teilzunehmen.
Ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigen kann, ist Entscheidung der IHK beziehungsweise des Prüfungsausschuss.

Muss ich mich auch von der Prüfung abmelden, wenn ich mich vom Lehrgang abgemeldet habe?

Wenn Sie auch an der Prüfung nicht teilnehmen wollen, müssen Sie nach erfolgter Anmeldung von dieser zurücktreten. Im IHK-Online-Portal können Sie über den Punkt „Prüfungen“ von der Prüfung zurücktreten.
Achtung: Dies gilt unabhängig davon, bei welchem Lehrgangsanbieter (Bildungsträger) Sie den Vorbereitungslehrgang besucht haben!

Fragen zum Zeugnis

Wie setzt sich der Notenspiegel zusammen?

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt der folgende Bewertungsschlüssel:
Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten
eine Leistung, die den Anfor­de­rungen in beson­derem Maß entspricht:
100
1,0 sehr gut
98 und 99
1,1 sehr gut
96 und 97
1,2 sehr gut
94 und 95
1,3 sehr gut
92 und 93
1,4 sehr gut
eine Leistung, die den Anfor­de­rungen voll entspricht:
91
1,5 gut
90
1,6 gut
89
1,7 gut
88
1,8 gut
87
1,9 gut
85 und 86
2,0 gut
84
2,1 gut
83
2,2 gut
82
2,3 gut
81
2,4 gut
eine Leistung, die den Anfor­de­rungen im Allge­meinen entspricht:
79 und 80
2,5 befriedigend
78
2,6 befriedigend
77
2,7 befriedigend
75 und 76
2,8 befriedigend
74
2,9 befriedigend
72 und 73
3,0 befriedigend
71
3,1 befriedigend
70
3,2 befriedigend
68 und 69
3,3 befriedigend
67
3,4 befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anfor­de­rungen noch entspricht:
65 und 66
3,5 ausreichend
63 und 64
3,6 ausreichend
62
3,7 ausreichend
60 und 61
3,8 ausreichend
58 und 59
3,9 ausreichend
56 und 57
4,0 ausreichend
55
4,1 ausreichend
53 und 54
4,2 ausreichend
51 und 52
4,3 ausreichend
50
4,4 ausreichend
eine Leistung, die den Anfor­de­rungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkennt­nisse noch vorhanden sind:
48 und 49
4,5 mangelhaft
46 und 47
4,6 mangelhaft
44 und 45
4,7 mangelhaft
42 und 43
4,8 mangelhaft
40 und 41
4,9 mangelhaft
38 und 39
5,0 mangelhaft
36 und 37
5,1 mangelhaft
34 und 35
5,2 mangelhaft
32 und 33
5,3 mangelhaft
30 und 31
5,4 mangelhaft
eine Leistung, die den Anfor­de­rungen nicht entspricht und bei der selbst Grund­kennt­nisse fehlen:
25 bis 29
5,5 ungenügend
20 bis 24
5,6 ungenügend
15 bis 19
5,7 ungenügend
10 bis 14
5,8 ungenügend
5 bis 9
5,9 ungenügend
0 bis 4
6,0 ungenügend

Kann ich mir ein neues Zeugnis mit der Bezeichnung “Bachelor / Master Professional” ausstellen lassen?

Mit den in Kraft getretenen Änderungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) 2020 sind unter anderem die neuen Bezeichnungen “Berufsspezialist”, “Bachelor Professional” und “Master Professional” in der Fortbildung eingeführt worden.

Die IHK-Organisation unterstützt die neuen Bezeichnungen der Fortbildungsstufen und setzt sich dafür ein, dass die Neuerungen schnellstmöglich für die Absolventen der IHK-Fortbildungsabschlüsse zur Anwendung kommen können.

Um die Bezeichnungen auch im Prüfungszeugnis aufführen zu können, muss jeder bestehende Fortbildungsabschluss separat geprüft und die Rechtsverordnung geändert werden. Das erfolgt durch die Wirtschafts- und Sozialpartner (zum Beispiel Verbände und Gewerkschaften) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Erst nach der Änderung der Rechtsverordnungen darf die IHK auch entsprechende Zeugnisse erstellen.
Bitte wenden Sie sich bei Anfragen zu den neuen Bezeichnungen direkt an die entsprechenden Verbände, Gewerkschaften sowie das BMBF.
Für folgende Abschlüsse ist die zusätzliche Bezeichnung umgesetzt worden:
  • „Geprüfter Betriebswirt - Master Professional in Business Management“,
  • „Geprüfter Bilanzbuchhalter - Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung“,
  • „Geprüfter Fachwirt für Einkauf – Bachelor Professional in Procurement“,
  • „Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik – Bachelor Professional in Transport Management and Logistics”
  • „Geprüfter Fachwirt für Hochschulmanagement (IHK) – Bachelor Professional für Hochschulmanagement“,
  • „Geprüfter Fachwirt für Marketing – Bachelor Professional in Marketing”
  • „Geprüfter Medienfachwirt - Bachelor Professional in Media“, „Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Printmedien - Bachelor Professional in Print“,
  • „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik – Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik“.
Danach erwerben Absolventen der oben genannten Abschlüsse zusätzlich zur bisherigen Abschlussbezeichnung auch die neue Bezeichnung „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ – und können selbst entscheiden, welche Bezeichnung sie führen wollen. Weitere Informationen

Das überarbeitete Berufsbildungsgesetz sieht keine rückwirkende Neuausstellung alter Zeugnisse beziehungsweise keine nachträgliche Ergänzung der erworbenen Abschlussbezeichnungen vor. Erworbene Zeugnisse, die vor Inkrafttreten des neuen BBiG (Januar 2020) ausgestellt worden, bleiben unverändert.

Kann ich eine Übersetzung vom Zeugnis bekommen?

Auf Antrag können Sie eine englische Übersetzungshilfe Ihres Prüfungszeugnisses beantragen, sofern dieses nach dem 1. April 2005 (In Krafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes) ausgestellt wurde. Die englischsprachigen Übersetzungen für IHK-Fortbildungsprüfungen lauten Bachelor Professional (CCI) und Master Professional (CCI). Der Zusatz (CCI) ist ein Bestandteil der Abschlussbezeichnung. (CCI) muss der Übersetzung Bachelor oder Master Professional folgen, um die IHK-Abschlüsse von den Universitätsabschlüssen klar zu trennen. CCI bedeutet „Chamber of Commerce and Industry“.

Diese Zeugnisübersetzungen (Übersetzungshilfen) erleichtern die Vergleichbarkeit deutscher Abschlüsse im Ausland. Die Übersetzungen verleihen allerdings keine neuen Titel. Die Nutzung der Übersetzung Ihres Abschlusses liegt in Ihrem Ermessen und in Ihrer Verantwortung. Die Ausstellung der Übersetzungshilfe ist kostenlos.

Zeugnis über Ihre Fortbildungsprüfung verloren?

Nutzen Sie unseren Service und beantragen eine Zweitschrift, wenn Ihr Prüfungszeugnis verloren gegangen ist. Für die Ausstellung einer Zweitschrift ist nach der Gebührenordnung der IHK Nord Westfalen ein Betrag von 30,00 Euro zuzüglich Versandkosten zu entrichten.

Was ist der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR)?

Der Deutsche Qualifikationsrahmen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 536 KB)(kurz: DQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungssystems. Er soll zum einen die Orientierung im deutschen Bildungssystem erleichtern und die Vergleichbarkeit nationaler Qualifikationen in Europa ermöglichen. Er verfügt über insgesamt acht Niveaustufen, die das jeweilige Fachwissen, die Fertigkeiten und Kompetenz beschreiben.

Für Absolventen der beruflichen Bildung in Deutschland gilt: Abschlüsse mit zweijähriger Ausbildungszeit sind dem Niveau 3 zugeordnet, mit dreijähriger und dreieinhalbjähriger Ausbildungszeit dem Niveau 4 und Fortbildungsabschlüsse wie Fachwirt und Meister dem Niveau 6. Damit befinden sich Meister und Fachwirte auf derselben Stufe wie Hochschulabsolventen mit Bachelorabschluss.

DQR und EQR können ferner die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen und den Zugang zu Bildungsgängen erleichtern. Rechtliche Ansprüche werden durch die Zuordnung allerdings nicht begründet. Im Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 536 KB) finden Sie Erläuterungen zum Nutzen und zur Anwendung des DQR sowie zur Anweisung des DQR-Niveaus auf den IHK-Zeugnissen.

Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Prüfung?

In der Prüfungsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 116 KB) für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen sind die übergreifenden Vorgaben für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung der jeweiligen Fortbildungs- oder AEVO-Prüfung geregelt.

Die Verordnung oder Rechtsvorschrift für den jeweiligen Abschluss enthält konkrete Bestimmungen zu Prüfungsinhalten und -teilen, zur Prüfungsdauer sowie zu Bestehen.
Für Sachkundeprüfungen gilt die jeweilige Prüfungssatzung oder Prüfungsordnung.
Sollte noch etwas unklar sein, können Sie sich gerne an unsere Prüfungskoordinator/-innen wenden oder eine E-Mail schreiben.