Fortbildungsprüfungen
Prüfung nicht bestanden?
Hier erhalten Sie Informationen, wenn Sie Ihre Fortbildungsprüfung nicht bestanden haben.
Wenn Sie die IHK-Prüfung nicht bestanden haben, gibt es einige Schritte, die Sie unternehmen können:
- Analyse: Finden Sie heraus, warum Sie die Prüfung nicht bestanden haben. Gab es Schwierigkeiten bei der Prüfungsvorbereitung? Haben Sie das Lernziel verfehlt?
- Wiederholen: Bereiten Sie sich vor und verbessern Ihr Ergebnis. Die Prüfungen können Sie erneut ablegen
- Unterstützung suchen: Sprechen Sie mit Ihrem Bildungsträger oder Ihren Dozierenden, um Unterstützung und Rat zu erhalten.
Informationen zur nicht bestanden Abschlussprüfung in der Ausbildung oder Umschulung erhalten Sie hier.
Wie oft kann ich die Prüfung wiederholen?
Sie können eine Prüfung nach der jeweils gültigen Prüfungsvorschrift zweimal wiederholen. Bestandene und in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen werden Ihnen dabei angerechnet, wenn Sie sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmelden.
Sollten Sie die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestehen, gilt dieses Prüfungsverfahren als "endgültig nicht bestanden". Ihnen bleibt die Möglichkeit, das Prüfungsverfahren neu zu beginnen. In diesem Fall müssen Sie alle Prüfungsleistungen erneut ablegen, eine Anrechnung von vorab bestandenen Prüfungsleistungen ist nicht möglich.
Sollten Sie die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestehen, gilt dieses Prüfungsverfahren als "endgültig nicht bestanden". Ihnen bleibt die Möglichkeit, das Prüfungsverfahren neu zu beginnen. In diesem Fall müssen Sie alle Prüfungsleistungen erneut ablegen, eine Anrechnung von vorab bestandenen Prüfungsleistungen ist nicht möglich.
Kann ich Widerspruch gegen das Ergebnis meiner Prüfung einlegen?
Ja, das ist möglich. Aber erst nach Abschluss der Prüfung bzw. des Prüfungsteils (Endgültige Ergebnismitteilung mit Rechtsbehelfsbelehrung). Der Widerspruch muss gegenüber der IHK Nord Westfalen schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden, und zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheides. Der Widerspruch muss durch die zu prüfende Person unterschrieben sein.
Einsichtnahme
Nach § 28 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen können Sie auf Antrag in der gesetzlich vorgegebenen Frist Ihre Prüfungsunterlagen einsehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides.
Wenn Sie Einsicht nehmen möchten, um Ihren Widerspruch begründen zu können, setzen Sie sich bitte mit Ihrem/-r Prüfungskoordinator/-in per E-Mail in Verbindung. Datum, Zeit und Ort der Einsicht werden Ihnen dann mitgeteilt. Der Termin findet in den Räumen unserer IHK zu unseren Geschäftszeiten statt. Bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass zu diesem Termin mit.
Wenn Sie Einsicht nehmen möchten, um Ihren Widerspruch begründen zu können, setzen Sie sich bitte mit Ihrem/-r Prüfungskoordinator/-in per E-Mail in Verbindung. Datum, Zeit und Ort der Einsicht werden Ihnen dann mitgeteilt. Der Termin findet in den Räumen unserer IHK zu unseren Geschäftszeiten statt. Bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass zu diesem Termin mit.
Widerspruch
Der Widerspruch muss gegenüber der IHK Nord Westfalen schriftlich erklärt werden, und zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheides. Der Widerspruch per E-Mail ist unzulässig.
Mit dem Widerspruch beginnt das Widerspruchsverfahren. Dieses muss vor Erheben einer Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht durchgeführt werden.
Die Bearbeitungszeit eines Widerspruchs nach der Einsichtnahme und der entsprechenden Begründung der zu prüfenden Personen dauert in der Regel mehrere Monate. Es ist nicht sichergestellt, dass der Widerspruch bis zum nächst möglichen Wiederholungstermin abgeschlossen ist.
Mit dem Widerspruch beginnt das Widerspruchsverfahren. Dieses muss vor Erheben einer Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht durchgeführt werden.
Die Bearbeitungszeit eines Widerspruchs nach der Einsichtnahme und der entsprechenden Begründung der zu prüfenden Personen dauert in der Regel mehrere Monate. Es ist nicht sichergestellt, dass der Widerspruch bis zum nächst möglichen Wiederholungstermin abgeschlossen ist.
Endet sowohl das Widerspruchsverfahren als auch die Wiederholungsprüfung für die zu prüfende Person erfolgreich, gilt das aufgrund des Widerspruchsverfahren korrigierte erste Prüfungsergebnis und nicht das Ergebnis der Wiederholungsprüfung. Es gilt also dann weder das bessere der beiden Ergebnisse noch kann die zu prüfende Person wählen, welches Prüfungsergebnis gelten soll.
Wie melde ich mich zur Wiederholungsprüfung an?
Zur gewünschten Fortbildungs- oder Sachkundeprüfung können Sie sich online anmelden.
Dabei wählen Sie den Prüfungsteil aus, welchen Sie nicht bestanden haben. In dem Bemerkungsfeld können Sie angeben, welche Fächer Sie wiederholen müssen.
Aufgrund eines nicht bestandenen Prüfungsteils, haben Sie die Zulassung zum darauffolgenden Prüfungsteil nicht erhalten? Bitte beachten Sie, dass Sie sich auch für diesen Prüfungsteil selbst erneut anmelden müssen.
Dabei wählen Sie den Prüfungsteil aus, welchen Sie nicht bestanden haben. In dem Bemerkungsfeld können Sie angeben, welche Fächer Sie wiederholen müssen.
Aufgrund eines nicht bestandenen Prüfungsteils, haben Sie die Zulassung zum darauffolgenden Prüfungsteil nicht erhalten? Bitte beachten Sie, dass Sie sich auch für diesen Prüfungsteil selbst erneut anmelden müssen.
Der Anmeldeschluss liegt bei jeweils zwei Monaten vor dem schriftlichen Prüfungstermin. Bei der Ausbilderprüfung sowie bei Sachkundeprüfungen liegt der Anmeldeschluss einen Monat vor dem schriftlichen Prüfungstermin.
Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen
- IHK-Online-Portal - Prüfungsanmeldung
- Merkblatt | Hilfe zum IHK-Online-Portal (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 44 KB)
- Merkblatt | Hilfe zum IHK-Online-Portal (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 42 KB) (ohne Zulassungsvoraussetzungen)
Sachkundeprüfungen
- Anmeldung zur Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe
- Anmeldung zur Sachkundeprüfung „Gepr. Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung“
- Anmeldung zur Sachkundeprüfung „Gepr. Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung“
- Anmeldung zur Sachkundeprüfung „Gepr. Finanzanlagenfachmann/-frau“
- Anmeldung zur Sachkundeprüfung “Zertifizierter Verwalter”
Wie hoch ist die Gebühr für die Wiederholungsprüfung?
Die Gebühr für die Wiederholungsprüfung beträgt 70 Prozent der regulären Prüfungsgebühr, ungeachtet der Anzahl der zu wiederholenden Fächer.
Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem aktuellen Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 315 KB) der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und ist je nach dem Aufwand für die einzelne Prüfung unterschiedlich. Die Prüfungsgebühren finden sich beim jeweiligen Fortbildungsabschluss und/oder im Gebührentarif.
Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem aktuellen Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 315 KB) der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und ist je nach dem Aufwand für die einzelne Prüfung unterschiedlich. Die Prüfungsgebühren finden sich beim jeweiligen Fortbildungsabschluss und/oder im Gebührentarif.
Was ist bei der Wiederholungsprüfung zu beachten?
Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen
Eine Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.
Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
- IHK-Online-Portal - Prüfungsanmeldung
- Merkblatt | Hilfe zum IHK-Online-Portal (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 44 KB)
Sachkundeprüfungen
Sachkundeprüfungen können beliebig oft wiederholt werden.
- Anmeldung zur Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe
- Anmeldung zur Sachkundeprüfung „Gepr. Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung“
- Anmeldung zur Sachkundeprüfung „Gepr. Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung“
- Anmeldung zur Sachkundeprüfung „Gepr. Finanzanlagenfachmann/-frau“
- Anmeldung zur Sachkundeprüfung “Zertifizierter Verwalter