IHK-Abschlussprüfung

Abschlussprüfung nicht bestanden - was jetzt?

Sie haben Ihre Abschlussprüfung nicht bestanden? Keine Panik! Nicht jeder schafft dies beim ersten Anlauf. Sie können die Abschlussprüfung zweimal wiederholen – also insgesamt dreimal ablegen, um ihren erfolgreichen Abschluss zu erlangen!
Bestehen Sie die Abschlussprüfung nicht, haben Sie mehrere Möglichkeiten
  1. Sie verlängern die Ausbildung
  2. Sie verlängern die Ausbildung nicht
  3. Besondere Hinweise für Umzuschulende und überstellte Prüfungsteilnehmer/-innen
  4. Abschlussprüfung im 3. Versuch endgültig nicht bestanden
Informationen zur nicht bestandenen Fortbildungsprüfung erhalten Sie hier.

Die Ausbildung wird verlängert

Bei einer nicht bestandenen Prüfung können Auszubildende eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses beantragen. Sprechen Sie zuerst mit deinem Ausbildungsbetrieb.

Die Verlängerung erfolgt in der Regel um sechs Monate, bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung - höchstens jedoch um ein Jahr.
Eine Verlängerung der Ausbildung erfolgt niemals automatisch.

Antragsstellung

Ausbildungsbetriebe
Die Anträge auf Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer können Ausbildungsbetriebe über das Online-Portal stellen.
Auszubildende
Der Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit kann unter dem Menüpunkt "Ausbildungsverhältnisse" und dem Punkt "Anträge" über das Online-Portal gestellt werden.

Berufsschule

Auszubildende, deren Ausbildungsvertrag verlängert wurde, können auch weiterhin zur Berufsschule gehen.
Der Ausbildungsbetrieb muss dies gegenüber der Berufsschule anmelden.

Ausbildungsnachweis

Wenn die Ausbildung verlängert wird, muss auch weiterhin das Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) geschrieben werden.

Wiederholungsprüfung

Sie bekommen für die Wiederholungsprüfung eine E-Mail zur Prüfungsanmeldung von uns zugeschickt. Bitte beachten Sie den jeweiligen Anmeldeschluss.
Bei einer Vertragsverlängerung zahlt der Ausbildungsbetrieb die Prüfungsgebühren.

Welche Prüfungsbereiche müssen wiederholt werden?

Alle Prüfungsbereiche, in denen weniger als 50 Punkte erreicht wurden, müssen wiederholt werden. Dies gilt bei gestreckten Abschlussprüfungen auch für Teil 1, sofern dort weniger als 50 Punkte erreicht wurden.

Prüfungsbereiche, in denen 50 Punkte oder mehr erreicht wurden, können freiwillig noch einmal abgelegt werden.
In diesem Fall zählt immer das Ergebnis der Wiederholungsprüfung.
Für die Anrechnung der bestandenen Prüfungsleistungen gibt es zwei Beschränkungen:
  • in einigen Berufen gibt es Prüfungsbereiche, die aufeinander aufbauen oder sich aufeinander beziehen. Falls du im Gesamtergebnis solcher Prüfungsbereiche weniger als 50 Punkte erreicht hast, musst du alle aufeinander aufbauenden Prüfungsbereiche wiederholen
  • die Prüfungsergebnisse können nur zwei Jahre angerechnet werden

Die Ausbildung wird nicht verlängert

Wenn bei einer nicht bestandenen Abschlussprüfung der Ausbildungsvertrag nicht verlängert wird, endet die Ausbildung mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit (zum Bespiel: 31.07.)
In bestimmten Fällen kann an der Wiederholungsprüfung auch ohne Betrieb teilgenommen werden.
Achtung: Bei bestimmten Berufen wird für die Wiederholung von praktischen Prüfungsteilen zwingend ein geeigneter Betrieb benötigt.

Wenn die Wiederholungsprüfung ohne Ausbildungsbetrieb abgelegt werden soll, wende dich bitte zeitnah an deine/-n Prüfungskoordinator/-in bei der IHK Nord Westfalen. Die Prüfungsgebühr musst du in diesem Fall selbst bezahlen.

Berufsschule

Wenn Sie sich ohne Ausbildungsbetrieb zur Wiederholungsprüfung anmelden, müssen Sie die Berufsschule nicht mehr besuchen.

Ausbildungsnachweis

Wird der Ausbildungsvertrag nicht verlängert, müssen Sie keinen Ausbildungsnachweis mehr schreiben.

Welche Prüfungsbereiche müssen wiederholt werden?

Alle Prüfungsbereiche, in denen weniger als 50 Punkte erreicht wurden, müssen wiederholt werden. Dies gilt bei gestreckten Abschlussprüfungen auch für Teil 1, sofern dort weniger als 50 Punkte erreicht wurden.

Prüfungsbereiche, in denen 50 Punkte oder mehr erreicht wurden, können freiwillig noch einmal abgelegt werden.
In diesem Fall zählt immer das Ergebnis der Wiederholungsprüfung.
Für die Anrechnung der bestandenen Prüfungsleistungen gibt es zwei Beschränkungen:
  • in einigen Berufen gibt es Prüfungsbereiche, die aufeinander aufbauen oder sich aufeinander beziehen. Falls du im Gesamtergebnis solcher Prüfungsbereiche weniger als 50 Punkte erreicht hast, musst du alle aufeinander aufbauenden Prüfungsbereiche wiederholen
  • die Prüfungsergebnisse können nur zwei Jahre angerechnet werden

Besondere Hinweise für Umzuschulende und überstellte Prüfungsteilnehmer

Umzuschulende

Wenn Sie keine reguläre Ausbildung, sondern eine Umschulung absolvieren hast, sprechen Sie bitte mit ihrem Bildungs-/Reha-Träger und/oder dem Kostenträger, inwieweit eine Verlängerung der Bildungsmaßnahme bis zur Wiederholungsprüfung möglich ist.

Überstellte Personen

Bitte wenden Sie zunächst an die örtlich zuständige IHK oder HWK, bei der dein Ausbildungsvertrag registriert wurde. Von dieser bekommen Sie Informationen, die speziell für Sie gelten.

Wie oft kann ich die Prüfung wiederholen?

Sie können eine Prüfung nach der jeweils gültigen Prüfungsvorschrift zweimal wiederholen. Bestandene und in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen werden Ihnen dabei angerechnet, wenn Sie sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmelden.

Sollten Sie die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestehen, gilt dieses Prüfungsverfahren als "endgültig nicht bestanden". Ihnen bleibt die Möglichkeit, das Prüfungsverfahren neu zu beginnen. In diesem Fall müssen Sie alle Prüfungsleistungen erneut ablegen, eine Anrechnung von vorab bestandenen Prüfungsleistungen ist nicht möglich.

Kann ich Widerspruch gegen das Ergebnis meiner Prüfung einlegen?

Ja, das ist möglich. Aber erst nach Abschluss der Prüfung bzw. des Prüfungsteils (Endgültige Ergebnismitteilung mit Rechtsbehelfsbelehrung). Der Widerspruch muss gegenüber der IHK Nord Westfalen schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden, und zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheides. Der Widerspruch muss durch die zu prüfende Person unterschrieben sein.

Einsichtnahme

Auf Antrag können Sie in der gesetzlich vorgegebenen Frist Ihre Prüfungsunterlagen einsehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides.

Wenn Sie Einsicht nehmen möchten, um Ihren Widerspruch begründen zu können, setzen Sie sich bitte mit Ihrem/-r Prüfungskoordinator/-in per E-Mail in Verbindung. Datum, Zeit und Ort der Einsicht werden Ihnen dann mitgeteilt. Der Termin findet in den Räumen unserer IHK zu unseren Geschäftszeiten statt. Bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass zu diesem Termin mit.

Widerspruch

Der Widerspruch muss gegenüber der IHK Nord Westfalen schriftlich erklärt werden, und zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheides. Der Widerspruch per E-Mail ist unzulässig.

Mit dem Widerspruch beginnt das Widerspruchsverfahren. Dieses muss vor Erheben einer Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht durchgeführt werden.

Die Bearbeitungszeit eines Widerspruchs nach der Einsichtnahme und der entsprechenden Begründung der zu prüfenden Personen dauert in der Regel mehrere Monate. Es ist nicht sichergestellt, dass der Widerspruch bis zum nächst möglichen Wiederholungstermin abgeschlossen ist.
Endet sowohl das Widerspruchsverfahren als auch die Wiederholungsprüfung für die zu prüfende Person erfolgreich, gilt das aufgrund des Widerspruchsverfahren korrigierte erste Prüfungsergebnis und nicht das Ergebnis der Wiederholungsprüfung. Es gilt also dann weder das bessere der beiden Ergebnisse noch kann die zu prüfende Person wählen, welches Prüfungsergebnis gelten soll.

Was tun bei Prüfungsangst?

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