Umsetzung der CSRD in Deutschland: Bundesrat nimmt Stellung
Der Bundesrat hat im ersten Durchgang am 27. September 2024 zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie in nationales Recht Stellung genommen (BR-Drs. 385/24).
Folgende Forderung hat der Bundesrat aufgestellt:
- Die Bundesregierung soll sich erneut auf EU-Ebene für eine Überarbeitung der Richtlinie sowie der Berichtsstandards einsetzen.
- Einführung eines sog. „Value-Chain-Reporting-Cap“, um zu bestimmen, dass KMU, die den Anforderungen der in Aufstellung befindlichen freiwilligen Berichtsstandards entsprechen, von Geschäftspartnern im unmittelbaren Anwendungsbereich der CSRD nicht mit darüberhinausgehenden Informationsbegehren belastet werden dürfen.
- VSME: zeitnahe Festlegung des freiwilligen Standards, um die zusätzliche Belastung des Mittelstands durch die neuen CSRD-Berichtspflichten zu begrenzen. Der Bundesrat betont, dass der Standard möglichst einfach und praxisgerecht sein muss und deshalb unter Einbeziehung der Wirtschaftsverbände erarbeitet werden sollt. Geprüft werden sollte die Verwendung von Standardwerten und standardisierten Erklärungen.
- Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sämtliche nationale Berichtspflichten, die durch die Einführung der umfassenden europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung künftig ganz oder weit überwiegend obsolet geworden sind, unverzüglich abzuschaffen, um unnötige Doppelbelastungen zu vermeiden.
- Kommunale KMU sollen von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen werden.
- Keine Verpflichtung, den Lagebericht nach den Formatanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 (= sog. ESEF-Format) aufzustellen; stattdessen das Format auf die heute bereits in der Finanzberichterstattung praktizierte Offenlegung nach diesen Formatanforderungen beschränken.
- Öffnung des Prüfermarkts der Nachhaltigkeitsberichte für direkt und indirekt verpflichtete KMU wäre aus Kapazitäts-, Knowhow- und Kostengründen eine Möglichkeit, die Akzeptanz und praxisgerechte Anwendbarkeit der Nachhaltigkeitsberichtserstattung zu steigern. Deshalb wird eine zeitnahe Prüfung gefordert, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann und gegebenenfalls gleichwertige rechtliche Anforderungen für unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen geschaffen werden können.
(Quelle DIHK)