SCIP-Datenbank: Müssen auch Sie handeln?
Bringen Sie Erzeugnisse in Verkehr, die Stoffe der Kandidatenliste gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung enthalten? Dann müssen Sie dies der ECHA laut Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie seit 5. Januar 2021 Informationen gemäß Artikel 33 Absatz der REACH-Verordnung zur Verfügung stellen. Dazu hat die ECHA die "SCIP-Datenbank" aufgebaut, die seit Ende Oktober 2020 zur Verfügung steht. Obwohl Deutschland in der Umsetzung der Regelung in § 16f des Chemikaliengesetzes – anders als andere europäische Staaten in ihren nationalen Regelungen – nicht direkt auf die Eintragung in die Datenbank verweist, gilt die Eintragungspflicht in SCIP auch in Deutschland unmittelbar.
Wer ist betroffen?
Jedes Unternehmen, das als “Lieferant” eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 3 Nummer 33 der REACH-Verordnung (EG) tätig ist, muss der ECHA die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 zur Verfügung stellen. „Lieferant eines Erzeugnisses“ ist laut Begriffsbestimmung jeder Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, ein Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt. Inverkehrbringen ist unter REACH jede „entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.“
Ausnahme: Einzelhändler und andere an der Lieferkette Beteiligte, die Erzeugnisse direkt und ausschließlich an Verbraucher liefern, unterliegen nicht der Verpflichtung zur Informationsübermittlung für die SCIP-Datenbank.
Unterstützung der ECHA
Die finale Version der SCIP-Datenbank steht seit 28. Oktober 2020 für Unternehmen zur Verfügung. Die darin vorgesehenen Pflichtanforderungen gehen gegenüber dem eigentlichen Wortlaut von Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie über die nach Art. 33 REACH erforderlichen Informationen hinaus. Eine lediglich partielle Eintragung von Informationen in die Datenbank alleine nach Maßgabe von Art. 33 REACH wird technisch nicht möglich sein, stattdessen folgen Eintragungen dem Prinzip „ganz oder gar nicht“. Die ECHA erläutert in einer Infografik die wesentlichen Anforderungen und Definitionen.
Auf ihrer Website stellt die ECHA weitere Informationen und unterstützende Materialien für Unternehmen zur Anwendung der SCIP-Datenbank bereit. Die Informationen sollen Unternehmen dabei unterstützen, die Datenbank zu verstehen und die Informationsübermittlung vorzubereiten. Ebenfalls bietet die Europäische Chemikalienagentur in diesem Rahmen an, individuelle Fragen auch direkt an die dortigen Experten zu richten (SCIP-Support). Die ECHA hat zudem einen Leitfaden “Anforderungen für Meldungen von besorgniserregenden Stoffen in Produkten” veröffentlicht.
Software-Paket für aktualisierte Kandidatenliste
Die Europäische Chemikalien Agentur (ECHA) bietet Unternehmen ein IUCLID-Paket an, das auf jede Aufnahme zusätzlicher Substanzen in die Kandidatenliste abgestimmt ist. Es unterstützt Unternehmen dabei, SCIP-Meldungen mit den neuen Stoffen zu erstellen
Allgemeine Empfehlungen der ECHA
- nur Komponenten melden, die Substanzen aus der Kandidatenliste enthalten
- Artikel und Produkte eindeutig und verständlich benennen (Identifier), um die Informationen für die Benutzer der Datenbank nutzbar zu machen. (Hinweis der IHK: Möglichst im “Identifier” auf den Namen, die Marke oder sonstige Kürzel verzichten, die Rückschlüsse auf das Unternehmen zulassen. Dies könnte ungewollt Einblicke in Lieferketten ermöglichen.)
- redundante Schichten von Komponenten und Unterkomponenten vermeiden. Eine sehr komplexe Hierarchie bringt nicht unbedingt einen Vorteil bei der Identifizierung des Artikels, der die Substanz der Kandidatenliste innerhalb des komplexen Objekts enthält. Für die meisten gängigen Produkte sind zwei bis fünf Schichten ausreichend, für die komplexesten sollten nicht mehr als sieben verwendet werden.
- wenn vorhanden, auf Daten verweisen, die bereits von Lieferanten eingestellt worden sind.
- ähnliche Artikel gruppieren
- Dossiers komplexer Produkte aufteilen, indem größeren Komponenten separat gemeldet werden (z. B. Motor, Sitze, Batterie) und dann auf das komplexe Objekt der obersten Ebene verweisen (z. B. Auto). Das erleichtert künftige Aktualisierungen und die Erstellung neuer Meldungen.
- nur vollständige Dossiers einreichen: Die erfolgreiche Übermittlung eines unvollständigen Dossiers erfüllt nicht die Rechtsanforderungen.
Eintragung in die SCIP-Datenbank: Auch in Deutschland Pflicht
Der Bundestag hat zur Umsetzung der Datenbank folgende Beschlüsse gefasst:
- Die ursprünglich im Kreislaufwirtschaftgesetz geplante Regelung, die direkt auf die SCIP-Datenbank verweisen sollte, wurde gestrichen. Stattdessen wird die Anforderung der Abfallrahmenrichtline im Chemikaliengesetz (§16f) umgesetzt.
- § 16 f Absatz 1 ChemG sieht nun die Pflicht vor, „Informationen gemäß Art. 33 Absatz 1 der REACH-Verordnung der Europäischen Chemikalienagentur … zur Verfügung zu stellen“.
Obwohl § 16 f Absatz 1 selbst keine eindeutige Aussage trifft, dass die Daten in der SCIP-Datenbank einzutragen sind, hat die Bundesregierung darauf mit der Formulierung “zur Verfügung stellen” abgezielt. So hat sie in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP im Bundestag klargestellt, “dass die Regelungen in § 16f Absatz 1 ChemG, nach der Informationen ausdrücklich „nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung zu stellen“ sind, unionsrechtskonform nur in der Weise ausgelegt werden können, dass die Informationen unmittelbar an die Datenbank zu liefern sind.”
Auch der DIHK hat frühzeitig die Einschätzung vertreten, das sich die Nutzung der Datenbank letztlich der einzige Weg für Unternehmen ist, um die seit dem 5. Januar 2021 geltende SCIP-Meldepflicht zu erfüllen und auch den Anforderungen zunehmender Kundenanfragen gerecht zu werden.
Die ECHA hat im Übrigen wiederholt darüber informiert, dass abseits der Datenbankoptionen übermittelte Informationen (E-Mail, Post, Fax etc.) nicht berücksichtigt werden.
Fazit: Auch deutsche Unternehmen können ihren Meldepflichten ausschließlich über die ECHA-Datenbank nachkommen!
Datenbank online
Seit Mitte September 2021 ist die SCIP-Datenbank veröffentlicht. Alle frei zugänglichen Informationen der Unternehmenseinträge sind damit sichtbar. Laut Mitteilung der ECHA vom 2. Februar 2022 sind inzwischen etwa sieben Millionen Eintragungen von etwa 7.000 Unternehmen in der Datenbank enthalten. Die Eintragungen wurden von Unternehmen aus Deutschland vorgenommen, gefolgt von Italien und Frankreich.
Laut einer früheren Meldung der ECHA betreffen die Einträge in der Datenbank vor allem Maschinen(-bauteile),
- Messinstrumente,
- Elektronische Ausrüstung und Bauteile,
- Fahrzeug(-teile),
- Gummiprodukte und
- Möbel.
Die häufigsten besonders besorgniserregenden Stoffe in Meldungen sind
- Blei (z. B. in Kugellagern, Batterien);
- Bleimonoxid (z. B. in Lampen, Fahrzeugteilen);
- Bleititantrioxid (z. B. in Elektroherden);
- Kieselsäure, Bleisalz (z. B. in Bleikristallwaren, Fahrzeuglacken); und
- „Dechlorane PlusTM“ (z. B. in Farben, Klebstoffen)
Unternehmen und Verbraucher können die Daten nach Artikelname oder -marke, Produktkategorie, Materialart oder chemischer Bezeichnung durchsuchen. Die Daten informieren darüber, ob ein Produkt gefährliche Chemikalien enthält und wie es sicher verwendet werden kann. Abfallentsorgungsunternehmen sollen die Daten dazu nutzen, um die Wiederverwendung von Erzeugnissen zu erhöhen, die Verschleppung von Schadstoffen in Sekundärrohstoffe zu minimieren und Recyclingprozesse weiterzuentwickeln.
(Quelle DIHK)