Gewerberecht

Gewerbeerlaubnis für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

Gewerblich tätige Versicherungsvermittler und Versicherungsberater benötigen gemäß § 34d GewO eine gewerberechtliche Erlaubnis, die von der zuständigen Industrie- und Handelskammer erteilt wird. Alle Versicherungsvermittler und Versicherungsberater sind zusätzlich gemäß § 11a GewO verpflichtet, sich in ein von den Industrie- und Handelskammern geführtes bundesweites Vermittlerregister eintragen zu lassen.

Informationen

  • Alle gewerblich tätigen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater müssen eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen.
  • Vor Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit müssen alle Versicherungsvermittler und Versicherungsberater eine Erlaubnis und Registrierung beantragen und ihre Berufsqualifikation nachweisen.
  • Die gewerbliche Vermittlung oder Beratung ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Hinweise zur erlaubnispflichtigen Person

Bitte beachten Sie, dass für natürliche Personen und juristische Personen unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden sind.
  • Natürliche Personen sind nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer sowie eingetragene Kaufleute. Auch die Gesellschafter von Personengesellschaften müssen die Anträge als natürliche Personen stellen. Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) und die offene Handelsgesellschaft (oHG). Bei ihnen hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen, denn die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein. Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.
  • Juristische Personen sind beispielsweise die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und eingetragene Genossenschaften.

1. Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für Versicherungsvermittler

Versicherungsmakler und Mehrfachagenten, die für mehrere Versicherungsunternehmen Versicherungen vermitteln, benötigen eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Auch so genannten gebundenen Vertretern/Ausschließlichkeitsvertretern, die die Voraussetzungen des § 34d Abs. 7 GewO erfüllen und damit keiner Erlaubnis bedürfen, steht es frei, eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO zu beantragen.
Etwas anderes gilt, wenn Sie als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO über ein Versicherungsunternehmen für die Eintragung in das Register gemeldet werden möchten. Dann werden Ihre Daten von dem oder den haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen elektronisch übermittelt.

Delegation der Sachkunde für Versicherungsvermittler

Sofern der Sachkundenachweis vom Antragsteller nicht in eigener Person oder bei juristischen Personen nicht von den gesetzlichen Vertretern erbracht werden kann, besteht die Möglichkeit, den Sachkundenachweis auf eine im Unternehmen angestellte vertretungsberechtigte Aufsichtsperson zu delegieren. In diesem Fall darf der Antragsteller bzw. der nicht-sachkundige Geschäftsführer / Vorstand nicht selbst Versicherungen vermitteln. Die Delegation der Sachkunde ist nicht zulässig, wenn es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person handelt, sofern er selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebes verantwortlich ist.
Für die Delegation des Sachkundenachweises auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen (Angestellte) gemäß § 34d Absatz 5 Satz 4 GewO nutzen Sie bitte das Formular 1.7. (juristische Person) oder 1.6 (natürliche Person).
Den Ausschluss eines gesetzlichen Vertreters von der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mangels Sachkunde belegen Sie bitte durch die Vorlage eines entsprechenden Gesellschafter-/Vorstandsbeschlusses. Der nicht-sachkundige Geschäftsführer / Vorstand darf dann auch tatsächlich keine nach § 34d Abs. 1 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit für die Gesellschaft ausüben.

2. Ausnahme von der Erlaubnispflicht für produktakzessorische Versicherungsvermittler

Gewerbetreibende, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln (produktakzessorische Versicherungsvermittler), haben unter den Voraussetzungen des § 34d Abs. 6 GewO die Möglichkeit, sich von der Erlaubnispflicht ausnehmen zu lassen.
Dazu gehören beispielsweise Kfz-Händler, die Versicherungen mit unmittelbarem Bezug zum Kfz-, wie z. B. Haftpflicht-, Teil-/Vollkasko-, Garantie-/Reparatur-, Verkehrsservice-, Mobilitäts-, Insassenunfallversicherungen und GAP-Deckungen vermitteln.

3. Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für Versicherungsberater

Versicherungsberater bedürfen einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO.
Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung sind, können unter erleichterten Voraussetzungen die Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO erhalten.
Bitte beachten Sie, dass die Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung mit Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO erlischt.

Delegation der Sachkunde für Versicherungsberater

Sofern der Sachkundenachweis vom Antragsteller nicht in eigener Person oder bei juristischen Personen nicht von den gesetzlichen Vertretern erbracht werden kann, besteht die Möglichkeit, den Sachkundenachweis auf eine im Unternehmen angestellte vertretungsberechtigte Aufsichtsperson zu delegieren. In diesem Fall darf der Antragsteller bzw. der nicht-sachkundige Geschäftsführer / Vorstand nicht selbst über Versicherungen beraten. Die Delegation der Sachkunde ist nicht zulässig, wenn es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person handelt, sofern er selbst über Versicherungen berät oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebes verantwortlich ist.
Für die Delegation des Sachkundenachweises auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen (Angestellte) gemäß § 34d Absatz 5 Satz 4 GewO sprechen Sie uns bitte an.
Den Ausschluss eines gesetzlichen Vertreters von der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mangels Sachkunde belegen Sie bitte durch die Vorlage eines entsprechenden Gesellschafter-/Vorstandsbeschlusses. Der nicht-sachkundige Geschäftsführer / Vorstand darf dann auch tatsächlich keine nach § 34d Abs. 2 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit für die Gesellschaft ausüben.

4. Antragsformulare zur Mitteilung von Änderungen der Firma, Wechsel in der Geschäftsführung oder Sitzverlegung

Versicherungsvermittler mit Erlaubnis sowie Versicherungsberater mit Erlaubnis müssen Änderungen in der Firmierung sowie bei den Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern oder vertretungsberechtigten sachkundigen Aufsichtspersonen der registerführenden Stelle (IHK) mitteilen.
Gebundene Versicherungsvermittler müssen die Änderungen über ihr meldendes Versicherungsunternehmen vornehmen lassen.

5. Leitende Angestellte

Seit dem 23.02.2018 müssen auch Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, ins Vermittlerregister gemäß §§ 34d Absatz 10 Satz 1, 11a Absatz 1 GewO eingetragen werden. Die Pflicht, dies zu veranlassen, gilt für alle Erlaubnisinhaber und Erlaubnisbefreiungsinhaber. Bitte verwenden Sie hierzu das folgende Formular:

6. Tätigkeit im EU / EWR-Ausland

7. Aktuelles

Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten:

Wir möchten insbesondere auf § 147c GewO hinweisen. Wer bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten gewisse Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfragt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden kann.
Sie haben die Möglichkeit, mögliche Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen Vorschriften anonym bei uns zu melden. Hinweise können über das Meldeportal online abgegeben werden.