Gewerberecht
Anleitung zur Datenmeldung (für Versicherungsunternehmen)
Leitfaden für Versicherungsunternehmen, die an der Möglichkeit der zentralen elektronischen Datenmeldung teilnehmen und damit die Daten ihrer gebundenen Versicherungsvertreter unmittelbar in das Vermittlerregister nach § 11a GewO einspeisen.
Eintragungspflicht, § 34d Abs. 10 GewO
Nach § 34d Abs. 10 GewO sind Versicherungsvermittler verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.
Bei einem gebundenen Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO teilt/teilen das/die Versicherungsunternehmen, für das/die er ausschließlich tätig wird, auf dessen Veranlassung die im Vermittlerregister zu speichernden Angaben mit. In diesem Fall wird mit der Mitteilung zugleich die uneingeschränkte Haftung nach § 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO durch das/die Versicherungsunternehmen übernommen.
Das bedeutet, dass nur Versicherungsvermittler, die
- ausdrücklich das/die Versicherungsunternehmen, zu dem/denen ein Ausschließlichkeitsverhältnis besteht, zur Meldung veranlasst haben und
- aktiv ihr Gewerbe als Versicherungsvermittler ausüben,
eingetragen werden dürfen.
Inhalt des Registers, § 8 VersVermV
§ 8 Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV) regelt Bestandteile und Inhalt des Registers.
Nach § 8 VersVermV werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:
- Familienname und Vorname sowie Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist
- Geburtsdatum
- Angabe, ob der Eintragungspflichtige
- als Versicherungsmakler
- mit Erlaubnis nach § 34d Abs.1 GewO oder
- mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsmakler
- als Versicherungsvertreter
- mit Erlaubnis nach § 34d Abs.1 GewO
- als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO
- mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
- als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO tätig wird.
- als Versicherungsmakler
- Bezeichnung und Anschrift der Registerbehörde
- EU/EWR-Staaten, in denen der Vermittler beabsichtigt tätig zu werden sowie ggf. Anschrift ausländischer Niederlassungen
- betriebliche Anschrift
- Registrierungsnummer
- bei Ausschließlichkeitsvertretern das/die haftende(n) Versicherungsunternehmen
- Familien- und Vorname der beim Eintragungspflichtigen beschäftigten, in leitender Position für die Vermittlung oder Beratung verantwortlichen Personen
- Geburtsdaten der nach Nr. 9 eingetragenen Personen.
Bei juristischen Personen werden auch die Familien- und Vornamen der natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeit zuständig sind.
Das Geburtsdatum und bei gebundenen Versicherungsvertretern nach § 34d Abs. 7 GewO das/die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen sind gemäß § 10 VersVermV nicht öffentlich einsehbar.
Änderungen der im Register gespeicherten Daten sind nach § 34d Abs. 10 GewO der IHK unverzüglich mitzuteilen.
Registrierung einer natürlichen Person
Unter natürlichen Personen ist der einzelne Versicherungsvermittler zu verstehen, der ein Kleingewerbe/Einzelunternehmen betreibt oder seinen Betrieb in der Rechtsform des eingetragenen Kaufmanns (e.K.) ausübt.
Die Eingabemaske für natürliche Personen gliedert sich in zwei Übersichten. Auf der ersten Maske werden die Daten zur Person eingegeben. Alle fettmarkierten Felder stellen Pflichtfelder dar und müssen ausgefüllt werden. In das Feld „Haftungsübernahme ab“ wird der Zeitpunkt der Haftungsübernahme bzw. das der Registrierung eingetragen. Weiterhin sind Anrede, Vorname, Nachname und Geburtsdatum des Vermittlers einzutragen. Die Angabe der Privatanschrift ist dagegen freiwillig.
In der zweiten Übersicht der Maske zur natürlichen Person werden die Daten zum Gewerbebetrieb des Vermittlers erfasst. Diese müssen den Angaben auf dessen Gewerbeanmeldung entsprechen. Die Pflichtfelder sind wiederum fett markiert.
Im Feld „Firma“ ist der im Handelsregister eingetragene Name des Versicherungsvermittlers anzugeben, z.B. "Max Mustermann e.K.". Dieser ist dem Handelsregisterauszug zu entnehmen. Dann ist im Feld "Rechtsform" eingetragener Kaufmann und in den folgenden Feldern die Daten aus der Handelsregistereintragung (HR-Nummer, Registergericht, Abteilung) einzugeben.
Hat der Versicherungsvermittler keine Firma i.S.d. § 17 HGB, ist der Vor- und Zuname des Versicherungsvermittlers einzutragen. Dann ist im Feld "Rechtsform" Einzelunternehmen einzusetzen.
Registrierung einer juristischen Person
Juristische Personen und als solche im deutschen Handelsregister eingetragen sind:
- AG = Aktiengesellschaft
- Anstalt öff. Rechts = Anstalt öffentlichen Rechts
- AG & Co. KGaA = Kommanditgesellschaft auf Aktien mit einer Aktiengesellschaft als Komplementärin
- eG = eingetragene Genossenschaft
- e. V. = eingetragener Verein
- gAG = gemeinnützige Aktiengesellschaft
- gGmbH = gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- GmbH & Co. KGaA = Kommanditgesellschaft auf Aktien mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementärin
- KGaA = Kommanditgesellschaft auf Aktien
- Körperschaft öff. Rechts = Körperschaft des öffentlichen Rechts
- VVaG = Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Juristische Personen sind rechtsfähig und werden als solche in das Vermittlerregister eingetragen. Nach § 8 S. 2 VersVermV werden bei Ihnen die innerhalb der Geschäftsführung für die Vermittlertätigkeit zuständigen natürlichen Personen hinzugefügt.
Auch bei der Eingabemaske für eine juristische Person sind die Pflichtfelder fett markiert. Neben dem Haftungsübernahme- bzw. Registrierungsdatum sind der Firmenname, die Gewerbeanschrift und immer die jeweiligen Handelsregisterdaten einzupflegen bzw. zu übergeben. Die Daten der Geschäftsführer bzw. Vorstände (Name, Vorname und Geburtsdatum) sind in einer der folgenden Masken zu erfassen bzw. im Datensatz zu melden. Dabei ist zu beachten, dass mindestens ein für die Vermittlung von Versicherungen verantwortlicher Geschäftsführer bzw. Vorstand zu benennen ist, § 8 Satz 2 VersVermV.
Im Feld „Firma“ ist die juristische Person so, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, z.B. "ABC Versicherungsvermittlung AG", und in den folgenden Feldern die Daten aus der Handelsregistereintragung (HR-Nummer, Registergericht, Abteilung) anzugeben.
Vorgehen bei einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG)
Personengesellschaften sind:
- OHG = offene Handelsgesellschaft
- KG = Kommanditgesellschaft
- GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Personengesellschaften haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und können damit keine eintragungspflichtige Gewerbetreibende sein.
Bei Personengesellschaften ist Gewerbetreibender und Eintragungspflichtiger jeder geschäftsführende Gesellschafter als natürliche Person. Daher sind die Daten der einzelnen Gesellschafter als natürliche Personen (s. Ziff. 3. Registrierung natürliche Person) zu erfassen.
Seit der Evaluierung der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) zum 1. Januar 2009 sind nach § 8 S. 1 Nr. 1 VersVermV beim Eintragungspflichtigen zusätzlich die Personenhandelsgesellschaften anzugeben, in denen er als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist. Damit sind die KGs und oHGs nunmehr bei der Eintragung der geschäftsführenden Gesellschafter aufzuführen.
Keine Personenhandelsgesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht im Handelsregister eingetragen ist, also keine Firma hat. In der Praxis und unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes ist es jedoch möglich unter "Firma" die Geschäftsbezeichnung der GbR, also die Bezeichnung, unter der die GbR im Geschäftsverkehr auftritt, einzutragen. Bei "Rechtsform" ist die GbR anzugeben.
Vorgehen bei einer GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter eine juristische Person, nämlich die GmbH ist. Diese Komplementär-GmbH ist die eintragungspflichtige Person, nicht die GmbH & Co. KG selbst.
Die Registrierung der GmbH & Co. KG selbst ist daher nicht möglich. Vielmehr sind die Daten der Komplementär-GmbH als juristische Person (s. Ziff. 4. Registrierung einer juristischen Person) zu erfassen. Die GmbH & Co. KG ist als Personenhandelsgesellschaft aber nach § 8 Satz 1 Nr. 1 VersVermV mit anzugeben.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.