Gewerberecht

Voraussetzungen der Erlaubniserteilung für Versicherungsvermittler und -berater

Sowohl Versicherungsvermittler, als auch Versicherungsberater müssen für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 5 GewO nachweisen:
Die Tätigkeiten als Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsberater stehen dabei gem. § 34d Abs. 3 GewO in einem Ausschließlichkeitsverhältnis, sodass nur eine der beiden Erlaubnisse erteilt werden kann.

Persönliche Zuverlässigkeit

Die persönliche Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. In der Regel fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Auskunft darüber enthalten das Bundeszentralregister sowie das Gewerbezentralregister.

Geordnete Vermögensverhältnisse

Geordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel nicht vor, wenn über das Vermögen des Antragsstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

Inhalt und Umfang der Berufshaftpflichtversicherung

Nach § 34d Abs. 5 Nr. 3 GewO ist Erlaubnis- bzw. Erlaubnisbefreiungsvoraussetzung auch das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie.
Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt: Der Nachweis darüber ist mit einer Versicherungsbestätigung zu führen, deren Inhalt mit dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) abgestimmt ist, nicht mit Versicherungsvertrag, Versicherungsschein, Versicherungspolice. Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Die Mindestversicherungssumme beträgt seit dem 9. Oktober 2024 1.564.610 Euro pro Versicherungsfall und 2.315.610 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.
Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung finden sich in Abschnitt 3 der Versicherungsvermittlerverordnung:
Abschnitt 3
Anforderungen an die Haftpflichtversicherung
§ 11
Geltungsbereich
Die Berufshaftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO muss für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.
§ 12
Umfang der Versicherung
(1) Die Versicherung nach § 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Für die Anpassung dieser Mindestversicherungssummen ist der technische Regulierungsstandard gemäß Artikel 10 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit nach § 34d Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 S. 1 der Gewerbeordnung ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren. Der Versicherungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, soweit Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.
(4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge haben könnte. Dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.
(5) Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossenen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen.
§ 13
Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Industrie- und Handelskammer, die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 oder 2 der GewO oder für die Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO zuständig ist, nicht älter als drei Monate sein.
(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung oder der für die Erlaubnisbefreiung zuständigen Industrie- und Handelskammer unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
1. die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung,
2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
3.jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.
Die zuständige Industrie- und Handelskammer hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung oder die für die Erlaubnisbefreiung zuständige Industrie- und Handelskammer.

Sachkundenachweis

Versicherungsberater und Versicherungsvermittler müssen nach § 34d Abs. 5 Nr. 4 GewO gegenüber der IHK ihre Sachkunde nachweisen. Grundsätzlich wird die Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nachgewiesen. Die Sachkundeprüfung kann entbehrlich sein, wenn der Antragsteller eine langjährige Vermittlertätigkeit oder eine entsprechende Berufsqualifikation nachweisen kann. Der Sachkundenachweis wird ausschließlich im Rahmen des Erlaubnisverfahrens geführt. Die IHK stellt daher keine separaten Bescheinigungen über die Erforderlichkeit einer Sachkundeprüfung aus.
Bei juristischen Personen hat grundsätzlich jeder gesetzliche Vertreter den Sachkundenachweis in eigener Person erbringen. Kann ein gesetzlicher Vertreter dies nicht, besteht die Möglichkeit des Ausschlusses des gesetzlichen Vertreters von der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mangels Sachkunde durch Vorlage eines entsprechenden Gesellschafter-/Vorstandsbeschlusses. In diesem Fall darf der nicht-sachkundige gesetzliche Vertreter nicht selbst Versicherungen vermitteln. Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich.
Bei den produktakzessorischen Vermittlern nach § 34d Abs. 6 GewO und gebundenen Vertretern nach § 34d Abs. 7 GewO überprüft die IHK das Vorliegen der Sachkunde oder der notwendigen Kenntnisse dagegen nicht. Bei ihnen steht das Versicherungsunternehmen oder bei den produktakzessorischen Vermittlern auch der Vermittler mit Erlaubnis dafür ein, dass eine angemessene Qualifikation vorliegt. Das Gesetz trifft dazu keine Regelungen. Möglich sind hier auch interne oder externe Schulungen.

Was gilt für „alte Hasen“?

Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) bedürfen Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig waren, keiner Sachkundeprüfung. Bei ihnen wird unterstellt, dass sie aufgrund ihrer praktischen Tätigkeit über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Welche Berufsqualifikationen gelten als Nachweis der Sachkunde?

Folgende Berufsqualifikationen oder deren Vorläufer werden nach § 5 VersVermV als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
(1) 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
a) als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau,
b) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Kauffrau für Versicherungen und
Finanzen,
c) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für
Versicherungen und Finanzen oder
d) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung;
2. ein Abschlusszeugnis
a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder
Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigem Abschluss,
b) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin
für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder
Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
c) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für
Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
d) als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen
weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung
oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird;
3. ein Abschlusszeugnis als
a) Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
b) Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau oder
c) Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für
Finanzdienstleistungen,
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
Der Bankfachwirt ist nach Auskunft des Bundeswirtschaftsministeriums bewusst nicht in die Vorschrift aufgenommen worden. Der Anteil der versicherungsfachlichen Grundlagen sei hier nicht in dem Maße gegeben, wie dies bei den übrigen Berufsqualifikationen gemäß § 5 der VersVermV der Fall ist.
Nach § 6 VersVermV ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig wenn sich die den Nachweisen nach § 13c Absatz 1 der Gewerbeordnung zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen nach den §§ 2 und 4 VersVermV unterscheiden und die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen Unterschied nicht ausgleichen.
Als Nachweis einer nach der Gewerbeordnung erforderlichen Sachkundeprüfung oder Unterrichtung werden auch im Ausland erworbene Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer zuständigen Behörde im Ausbildungsstaat ausgestellt worden sind, sofern
1. der im Ausland erworbene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis und der entsprechende inländische Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis die Befähigung zu einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit belegen,
2. im Fall einer im Ausbildungsstaat reglementierten beruflichen Tätigkeit die den Antrag stellende Person zur Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit im Ausbildungsstaat berechtigt ist und
3. zwischen den nachgewiesenen ausländischen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
Solchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachweise, die in einem Drittland ausgestellt wurden, von einem anderen EU/EWR-Staat anerkannt worden sind und dieser Staat dem Inhaber bescheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung erworben zu haben. Die Übergangsregelung des § 27 VersVermV sieht vor, dass ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des BWV der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleichsteht. Der sogenannte BWV-Ausweis kann dagegen nicht als Sachkundenachweis anerkannt werden. Vielmehr ist anhand von Prüfungsdokumenten nachzuweisen, dass eine mündliche und eine schriftliche BWV-Prüfung abgelegt wurden

Delegation der Sachkunde auf Angestellte

Nach § 34d Abs. 5 Satz 4 GewO ist es ausreichend, wenn der Sachkundenachweis durch eine angemesse Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Versicherungsvermittlung befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen.
Kann der Antragsteller den erforderlichen Sachkundenachweis nicht erbringen, besteht also die Möglichkeit, diesen Nachweis auf andere Personen zu delegieren. Diese kann beispielsweise genutzt werden, wenn bei juristischen Personen ein Mitglied/mehrere Mitglieder der Geschäftsführung den Sachkundenachweis nicht erbringen können oder wollen.
Ist der Antragsteller allerdings eine natürliche Person und vermittelt oder berät selbst über Versicherungen oder ist für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich, so kann er den Sachkundenachweis nach § 34d Abs. 5 Satz 5 nicht delegieren.

Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt kei­nen Anspruch auf Vollständigkeit.