Gewerberecht
Erlaubniserteilung für Versicherungsvermittler
Nach § 34d Abs. 1 GewO bedarf die Tätigkeit als Versicherungsvermittler grundsätzlich der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird dabei von der IHK erteilt und setzt persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie und Sachkunde des Antragstellers voraus. Es bedarf außerdem einer Gewerbeanzeige nach § 14 GewO beim örtlichen Gewerbeamt.
Seit der am 23.02.2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderung des § 34d GewO ist der Begriff des Versicherungsvermittlers in § 34d Abs. 1 GewO legal definiert. Danach ist Versicherungsvermittler, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will.
Versicherungsvermittler ist dabei, wer
- als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen oder
- als Versicherungsmakler die für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Wer ist nicht erlaubnispflichtig?
Angestellte
Die Erlaubnispflicht gilt nur für den selbständigen Gewerbetreibenden, nicht für Angestellte. Allerdings ist nach § 34d Abs. 10 Satz 1 GewO eine Registrierung für jene Angestellten erforderlich, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind. Grundsätzlich dürfen Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 9 S. 1 GewO direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen auch nur dann beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.
Produktakzessorische Versicherungsvermittler
Produktakzessorische Versicherungsvermittler vermitteln Versicherungen in Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen. Nach § 34d Abs. 6 GewO sind produktakzessorische Versicherungsvermittler von der Erlaubnispflicht auf Antrag auszunehmen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Näheres entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt „Erlaubnisbefreiungsverfahren für produktakzessorische Versicherungsvermittler“.
Ausschließlichkeitsvertreter/ Gebundene Versicherungsvermittler
Ausschließlichkeitsvertreter/ Gebundene Versicherungsvermittler üben ihre Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen aus. Nach § 34d Abs. 7 GewO bedürfen gebundene Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis.
Annexvermittler/ Bagatellvermittler
Annexvermittler/ Bagatellvermittler betreiben die Versicherungsvermittlung nur in Nebentätigkeit und unterliegen nach § 34d Abs. 8 GewO (vgl. Ziff. 4 unten) nicht der Erlaubnis- und Registrierungspflicht.
Bestandspflege
Bestandsprovisionen resultieren aus vermittelten und bis zur Gegenwart weiterbestehenden Versicherungsverträgen. Allein die Bestandspflege stellt daher keine gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung im Sinn des § 34d GewO dar. Es liegt keine auf einen konkreten Vertragsabschluss ausgerichtete Tätigkeit mehr vor.
Tippgeber
Erlaubnispflichtig ist nur die gewerbsmäßige Tätigkeit, die auf den konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrags abzielt. Dagegen ist die Tätigkeit eines sogenannten Tippgebers, der lediglich die Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft macht oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler/ Versicherungsunternehmen herstellt und dafür eine Provision erhält, keine Versicherungsvermittlung im Sinne des § 34d GewO.
Wer ist Antragsteller bzw. Inhaber der Erlaubnis?
Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber kann eine natürliche oder eine juristische Person (AG, GmbH) sein.
Juristische Personen stellen den Antrag selbst, vertreten durch ihre Organe. Bei Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) muss jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis beantragen. Nicht rechtsfähige Personengesellschaften können im Gegensatz zu juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten.
Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubniserteilung zu erfüllen?
Für die Erlaubniserteilung muss der Antragsteller nach § 34d Abs. 5 GewO nachweisen:
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie
- seine Sachkunde
Der Nachweis der Sachkunde ist nach § 34d Abs. 5 Nr. 4 GewO durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung zu erbringen.
Einzelheiten dazu finden Sie in unserem Merkblatt „Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nach § 34d Abs.1 und 2 GewO“.
Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht: Annexvermittler/ Bagatellvermittler
Wie zuvor erwähnt, sind nach § 34d Abs. 8 Nr. 1 GewO Annexvermittler/ Bagatellvermittler von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen, wenn
- sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln und
- diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
- diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbebetreibenden gebuchten Reise abdecken und
- die Jahresprämie einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
- die Jahresprämie je Person 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt.
In der Regel erfüllen folgende Gewerbetreibende diese Voraussetzungen:
- Kredit-, Kreditkartenvermittler (z.B. Arbeitslosenversicherung)
- Brillenhändler (z. B. Kaskoversicherung)
- Reifenhändler (z. B. Reifenversicherung)
- Versand- und Einzelhandel (z. B. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung)
- Elektrohändler (z. B. Garantie- und Reparaturversicherung)
- Fahrradhändler (z. B. Fahrradversicherung)
- Reisebüros (z. B. Reiserücktritts- und Reisenkrankenversicherung).
Ausgenommen sind nach § 34d Abs. 8 Nr. 2 und 3 GewO auch Gewerbetreibende, die
- als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder
- als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.
Weiterbildungspflicht
Seit dem 23.02.2018 unterliegen Versicherungsvermittler und die unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten gemäß § 34d Abs. 9 GewO einer Weiterbildungspflicht. Als mitwirkende Personen sind solche Angestellten anzusehen, die Vertriebstätigkeiten im Sinne des § 1a Abs. 1 S. 2VVG ausführen. Rein interne Tätigkeiten ohne Einwirkungsmöglichkeit auf den Kunden und ohne Außenwirkung führen dagegen nicht zur Weiterbildungspflicht. Produktakzessorische Versicherungsvermittler, Annexvermittler sowie gebundene Versicherungsvermittler, die lediglich Versicherungen als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung vermitteln, unterliegen nicht der Weiterbildungspflicht. Ausnahmen für Härtefälle sind im Gesetz nicht vorgesehen, sollen jedoch in engen Grenzen möglich sein. Von der Weiterbildung kann danach bei schwerer Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit abgesehen werden, soweit dieser Zeitraum das komplette Kalenderjahr umfasst.
Die Weiterbildungspflicht besteht in einem Umfang von 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr. Eine Weiterbildung in diesem Umfang muss dabei auch erfolgen, wenn die verpflichtete Person nicht das volle Kalenderjahr als Versicherungsvermittler tätig bzw. bei diesem beschäftigt ist. Die „Mitnahme“ absolvierter Stunden bei einem Arbeitgeberwechsel ist möglich, nicht jedoch die Übertragung von über die erforderliche Anzahl hinausgehenden Stunden in das nächste Kalenderjahr.
Nach § 7 VersVermV kann die Weiterbildung in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium oder durch betriebsinterne Maßnahmen durchgeführt werden. Bei einer Weiterbildung im begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter erforderlich. Der Erwerb einer in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikation sowie Vorbereitungskurse zur Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachfrau/Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK“ gelten als Weiterbildung. Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung von Weiterbildungsträgern ist nicht vorgesehen, Anbieter müssen jedoch eine der Weiterbildungsmaßnahme zugrundeliegende Planung und systematische Organisation sicherstellen.
Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht kann durch die zuständige Industrie- und Handelskammer anlassbezogen oder im Rahmen von Stichprobenkontrollen überprüft werden. Daneben kann gem. § 7 Abs. 3 VersVermV die Abgabe einer unentgeltlichen Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht gefordert werden. Zu diesen Zwecken ist die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen durch den Versicherungsvermittler zu dokumentieren.
Nach § 34d Abs. 9 S. 4 GewO besteht für den Versicherungsvermittler (nicht jedoch für die bei der Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten) die Möglichkeit, die Weiterbildungspflicht zu delegieren. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann im Einzelfall auf die Weiterbildung verzichtet werden, wenn andere gesetzliche Vertreter in ihrer Person oder durch Delegation die erforderliche Weiterbildung nachweisen. Eine Delegation auf andere Personen nach § 34d Abs. 9 S. 4 GewO ist möglich, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht (d.h. unmittelbare Weisungsbefugnis) über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Nicht möglich ist eine Delegation nach § 34d Abs. 9 S. 5 GewO, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist, die selbst Versicherungen vermittelt oder in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.
Die Nichteinhaltung der Weiterbildungspflicht, Nichtabgabe der Erklärung über die Erfüllung nach Aufforderung, sowie Verstöße gegen die Dokumentationspflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar.
Hinweis: Dieser Artikel soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.