Gewerberecht
Abfragepflicht der Nachhaltigkeitspräferenzen
Neue EU-Verordnungen sollen mehr Transparenz bei der Nachhaltigkeit bringen. Versicherungsvermittler müssen seit August 2022 die Präferenzen ihrer Kunden bei Fonds und Fondspolicen abfragen.
Die Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Transparenzverordnung oder TVO) zwang die Finanzbranche zu mehr Transparenz rund um das Thema Nachhaltigkeit.
Ergänzt wird die TVO seit dem 1. Januar 2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 vom 6. April 2022, die Details zur Offenlegung regelt. Die TVO brachte vielfach Unsicherheit, weil sie zeitlich der geplanten Änderungsverordnung zu den Delegierten Verordnungen zur IDD vorgriff.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257 vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnungen im Hinblick auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln ist seit dem 2. August 2022 anzuwenden.
Seitdem gelten Beratungspflichten über die TVO hinaus: Vermittler müssen auch aktive Frage- und Beratungspflichten beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten wie Fondspolicen und andere Kapital-Lebensversicherungen beachten.
Folge: Damit Versicherungsanlageprodukte den Kundenpräferenzen entsprechen, wird die Beratung also noch differenzierter. Vermittler sind verpflichtet, die Wünsche und Ziele der Kunden bei der Produktauswahl einzubeziehen und müssen dies auch schriftlich zu dokumentieren. Daneben müssen auch über die Nachhaltigkeit der Produkte berichten.
Grundlage sind die Definitionen der Nachhaltigkeit, wie sie in der Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Taxonomieverordnung) geregelt sind.
Allerdings gibt es abschließend noch keine belastbaren Kriterien für nachhaltige Produkte im Rahmen der sogenannten Taxonomie. Voraussetzung wäre nämlich das Inkrafttreten eines sogenannten technischen Regulierungsstandards (RTS) zur einheitlichen Bestimmung der Nachhaltigkeitsfaktoren. Diese RTS liegen bisher mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 vom 4. Juni 2021, die seit dem 1. Januar 2022 anzuwenden ist, nur für zwei von sechs Umweltzielen vor.
BVK stellt Checkliste zur Verfügung
Die Checkliste zur Nachhaltigkeit im Versicherungsvermittlervertrieb, die der BVK auf seiner Website zum kostenfreien Download anbietet, enthält Handlungsempfehlungen, wie Vermittler bei Beratungen zu Versicherungsanlageprodukten wie Fondspolicen oder auch klassischen Lebensversicherungen die seit August 2022 gesetzlich vorgeschriebene Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen umsetzen können.
Die Checkliste soll dem Verband zufolge sicherstellen, dass die empfohlenen Policen den Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden entsprechen. Dazu sei eine differenzierte Nachfrage vorgeschrieben, ob und in welchem Ausmaß entweder speziell ökologische oder allgemein nachhaltige Anlagen gewünscht sind.
Alternativ könne der Kunde wünschen, dass nachhaltigkeitsbezogene Risiken vermieden werden. All dies und noch mehr müssen Versicherungsvermittler bei den Kunden erfragen, bei ihren Produktempfehlungen berücksichtigen und in einer Beratungsdokumentation festhalten.
Die Pflicht zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen gilt seit dem 20. April 2023 auch für Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO.