Gewerberecht
Abfragepflicht der Nachhaltigkeitspräferenzen gilt auch für Erlaubnisinhaber von § 34f und § 34h GewO
Seit April 2023 müssen Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis gemäß § 34h GewO die Nachhaltigkeitspräferenzabfrage erstmalig vornehmen. Eine Übergangsvorschrift ist nicht vorgesehen.
Hintergrund ist, dass die Finanzanlagenvermittlungsverordnung neu gefasst wurde. In der Anlageberatung sind daher nun die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden abzufragen. Es dürfen demnach nur Produkte empfohlen werden, die diesen Präferenzen entsprechen.
Darüber hinaus enthält die Neufassung Anpassungen im Zusammenhang mit Sanktionen bei Verstößen gegen die Pflicht zur Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten sowie gegen die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Abfragepflicht der Nachhaltigkeitspräferenzen.