Gewerberecht

Informationspflichten des Versicherungsvermittlers

In der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV) ist unter anderen auch die Informationspflicht der Versicherungsvermittler gegenüber Versicherungsnehmern geregelt. In der Praxis können diese Informationen beispielsweise auf den Visitenkarten aufgeführt sein.

§ 15 Information des Versicherungsnehmers

„(1) Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 mitzuteilen:
1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
2. seine betriebliche Anschrift,
3. ob er
a) als Versicherungsmakler
aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
bb) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler,
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
bb) nach § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter,
cc) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 der Gewerbeordnung
bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Vermittlerregister nach § 34d Abs. 10 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
4. ob er eine Beratung anbietet,
5. die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält,
6. ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist,
7. ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält,
8. ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung der in den Nummern 6 und 7 genannten Vergütungen besteht,
9. Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,
10. die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen von über zehn Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
11. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten der am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
12. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder
Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.
(2) Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die ihm über seine Person obliegenden Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erfüllen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungen und Versicherungsverträge über Großrisiken nach § 210 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes."

§ 16 Einzelheiten der Mitteilung

„(1) Die Mitteilung nach § 15 Absatz 1 hat wie folgt zu erfolgen:
1.auf Papier,
2.in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise,
3.in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache, und
4.unentgeltlich.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 darf die Mitteilung dem Versicherungsnehmer auch über eines der folgenden Medien erteilt werden:
1. über einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist und der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen Datenträger entschieden hat, oder
2. über eine Website,
a) wenn der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder
b) wenn:
aa) die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist,
bb) der Versicherungsnehmer der Auskunftserteilung über eine Website zugestimmt hat,
cc) dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die dortige Fundstelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt wurden und
dd) es gewährleistet ist, dass diese Auskünfte auf der Website so lange verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise abrufbar sein müssen.
(3) Der Mitteilungsweg nach Absatz 2 ist insbesondere angemessen, wenn der Versicherungsnehmer eine E-Mail-Adresse für die Zwecke dieses Geschäfts mitteilt.
(4) Handelt es sich um einen telefonischen Kontakt, ist die Mitteilung dem Versicherungsnehmer nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar nach dem ersten Geschäftskontakt zu erteilen.“

Gemeinsame Stelle

… im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 9 VersVermV ist die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK).

Ihre Angaben müssen daher lauten:

Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Str. 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 600 58 50 (0,20 €/Anruf)
www.vermittlerregister.info
Nach der Preisangabenverordnung besteht die Pflicht, über den Preis für die kostenpflichtige 0180-Rufnummer zu informieren.

Schlichtungsstellen

Als Schlichtungsstellen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 12 VersVermV sind die vorhandenen privatrechtlich anerkannten organisierten Einrichtungen als Schlichtungsstellen zu nennen. Eine Übersicht über die je nach Tätigkeit anerkannten Schlichtungsstellen findet sich in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste der Verbraucherschlichtungsstellen“.

Als Schlichtungsstellen kommen beispielhaft in Betracht: