Zoll

Ukraine: Allgemeine Einfuhrbestimmungen

Die Ukraine ist ein sogenanntes „Drittland”, gehört also nicht zur Europäischen Union – daher müssen alle Waren, die in die Ukraine geliefert werden, zollrechtlich angemeldet werden. Die frühzeitige Information über zu zahlende Abgaben und mögliche Verbote und Beschränkungen hilft, Verzögerungen an der Grenze und damit zusätzliche Kosten zu vermeiden. Wir informieren Sie, welche Exportdokumente erstellt und welche Einfuhrbestimmungen beachtet werden müssen.
Für Rückfragen und weiterführende Informationen steht Ihnen Ihre örtlich zuständige IHK zur Verfügung.

Achtung: Diese Informationen betreffen die gewerbliche Wareneinfuhr. Bei privaten Einfuhren kann es Unterschiede geben. Privatpersonen können wir leider nicht beraten. Wenn Sie als Privatperson Waren in die Ukraine schicken oder mitnehmen möchten, wenden Sie sich direkt an die Auskunftsstelle der deutschen Zollverwaltung und das Auswärtige Amt.

Einleitung

Der Handel mit der Ukraine ist wegen des Kriegs eingeschränkt. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage jederzeit kurzfristig ändern kann.
Bereits 2014 hat die EU restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine erlassen und unter anderem die Ausfuhr bestimmter Waren auf die Krim oder nach Sewastopol verboten. 2022 hat die EU ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem sie auf die Entscheidung Russlands reagiert, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Verwaltungsbezirke Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja als unabhängige Gebiete anzuerkennen sowie russische Truppen in diese Gebiete zu entsenden.
Dazu gehören unter anderem Beschränkungen der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesen Gebieten. So bestehen bspw. Ausfuhrbeschränkungen für verschiedene Güter (u.a. Eisen, Stahl, Aluminium, Kupfer und Waren daraus, chemische Erzeugnisse, Pumpen, Motoren) sowie die damit zusammenhängenden technischen Hilfen, Vermittlungsdienste oder Finanzmittel. Ausfuhren in die Ukraine sollten daher im Vorfeld sorgfältig gegen die bestehenden Maßnahmen geprüft werden.
Falls Sie noch keine Erfahrungen mit dem Export von Waren in Länder außerhalb der EU-Mitgliedstaaten haben, empfehlen wir Ihnen zum Einstieg unseren Artikel „Export - Überblick zum Einstieg”. Dort finden Sie Hinweise, die Ihnen erste Informationen zum Ablauf eines Exportgeschäftes geben.

Warenbegleitpapiere

Exportbegleitdokumente sind von der Ware und ihrer entsprechenden Zolltarifnummer abhängig. In der Regel sind folgende Begleitpapiere für die Einfuhr in das Zollgebiet der Ukraine erforderlich:

Handelsrechnung

Die Handelsrechnung ist 3-fach mit allen üblichen Angaben zu erstellen wie z.B. einer genauer Warenbeschreibung mit HS-Code, Marke, laufende Nummer, Anzahl und Art der Packstücke, Brutto- und Nettogewicht, Ursprungsland (bei Waren der BRD: Federal Republic of Germany), Einzel- und Gesamtpreise, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Transportmittel.

Ursprungszeugnis (UZ)

Ein Ursprungszeugnis kann für einige Waren angefordert werden. Es ist ratsam, hierzu Rücksprache mit dem ukrainischen Unternehmen zu halten.

Präferenznachweis

Für Ursprungserzeugnisse kommt gemäß Abkommen die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bzw. eine Ursprungserklärung auf der Rechnung in Frage.
Eine Ursprungserklärung auf der Rechnung bzw. Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED nach dem jeweils vorgeschriebenen Wortlaut kann für Ursprungserzeugnisse bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen von jedem exportierenden Unternehmen abgegeben werden.
Präferenznachweise sind gemäß Artikel 23, Anlage 1 des Protokolls vier Monate nach Ausstellung gültig.
Bei Präferenznachweisen ist zu beachten, dass alleine die bloße Herkunft von Waren aus der Europäischen Union noch nicht zur Gewährung der Vorzugsbehandlung des Präferenzrechts führt. Für den Erwerb des präferenziellen Ursprungs von Erzeugnissen sind die Regeln des Präferenzabkommens zu beachten. Die Ursprungsregeln sind in der Datenbank ”WuP online” abrufbar.

Achtung: Bei Handelsware müssen geeignete präferenzielle “Vorpapiere” , wie z.B. Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, vorliegen.

Sonstige Begleitdokumente

  • Lieferschein, Frachtpapiere (Konnossemente, Frachtbrief): Auskünfte zu Frachtpapieren können Transportunternehmen geben.
  • Abhängig von der Ware können sonstige, für die Einfuhrabfertigung notwendige Dokumente erforderlich sein, wie beispielsweise amtliche Bestätigungen, Analysezertifikate, Konformitätserklärung, Pflanzengesundheitszeugnis, Gesundheitszeugnis etc.
Für die Einfuhrabwicklung notwendige Dokumente können über die EU-Datenbank Access2Markets recherchiert werden. Wir empfehlen immer auch Rücksprache mit dem importierenden Unternehmen zu halten.

Zolltarif und Einfuhrabgaben

Die ersten sechs Stellen der Zolltarifnummer sind mit dem EU-Zolltarif identisch. Mit Hilfe der Zolltarifnummer können neben den notwendigen Dokumenten auch die voraussichtlichen Einfuhrabgaben über die Datenbank Access2Markets ermittelt werden.
Bei der Einfuhr in die Ukraine wird der reguläre Einfuhrsteuersatz in Höhe von 20 Prozent erhoben. Für bestimmte Arzneimittel gilt ein reduzierter Steuersatz von sieben Prozent.
Zudem werden Verbrauchsteuern auf Alkohol, alkoholische Getränke, Tabak und Tabakware erhoben.

Vorübergehende Einfuhr

Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstungen sowie Warenmuster können vorübergehend unter Einfuhrabgabenbefreiung in die Ukraine verbracht und dort entsprechend verwendet werden. Für die Abwicklung der vorübergehenden Verwendung stehen folgende Verfahren zur Verfügung:
  • Carnet A.T.A., der IHK-Reisepass für Ihre Waren. Carnets bieten die Vorteile einer zügigen Grenzabfertigung bei beliebig häufiger Benutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr und den teilweisen Wegfall von sonstigen Ausfuhrdokumenten.
    Aufgrund der aktuellen Lage können Carnet A.T.A. für die Ukraine momentan nur für bestimmte Zwecke ausgestellt werden. Bitte sprechen Sie vor Antragstellung mit Ihrer örtlich zuständigen IHK.
  • Vorübergehende Verbringung ohne Carnet A.T.A, d.h. die vorübergehende Ausfuhr aus der EU bzw. die Einfuhr in die Ukraine wird beim Zoll angemeldet. Der ukrainische Zoll verlangt für das Verfahren der Zollanmeldung für die vorübergehende Zollanmeldung eine Sicherheitsleistung der Abgaben. Sie umfasst den Betrag, der bei der endgültigen Einfuhr in die Ukraine (bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) zu bezahlen wäre.

Einfuhrverbote und Beschränkungen

Bei der Einfuhr bestimmter Waren sind Verbote und Beschränkungen zu beachten. Verbote bestehen in der Ukraine unter anderem für narkotische und psychotrope Substanzen, starke giftige, radioaktive, explosive Substanzen, Filme, Fotografien, Videoaufnahmen, Manuskripte, Zeichnungen, gedrucktes Bildmaterial und Tonaufnahmen, die Propaganda über Krieg, Rassismus, Rassendiskriminierung und Völkermord enthalten und darauf abzielen, die territoriale Integrität der Ukraine, ihre politische Unabhängigkeit und staatliche Souveränität zu untergraben, pornografische Produkte, Waren, die unter Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums eingeführt wurden, Waren, deren Einfuhr nach bestimmten temporären Vorschriften der ukrainischen Regierung verboten ist. Unter Einfuhrbeschränkungen wird in der Regel die Notwendigkeit einer Importerlaubnis bzw. -lizenz oder sonstiger Genehmigungen sowie Zertifizierungspflichten verstanden. Betroffen sind beispielsweise Betäubungsmittel, psychotrope Substanzen und deren Vorprodukte, die zur Einfuhr beschränkt sind, bestimmtes Holz- und Sägematerial, bestimmte Kulturgüter, bestimmte der Erforschung unterliegende Pflanzensorten, Fischereiprodukte, bestimmte Kriegsgeräte und Dual-use-Produkte. Zudem gibt es Einfuhrquoten und Zertifizierungsvorschriften, die die Einfuhr bestimmter Waren beschränken.
Weitere Informationen hat Germany Trade and Invest (GTAI) in ihrem Artikel “Zoll und Einfuhr kompakt – Ukraine” zusammengestellt.
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