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Russlandsanktionen der EU: Die einzelnen Sanktionspakete

Die EU hat ihre Sanktionen gegenüber Russland in mehreren Schritten massiv ausgeweitet. Bedingt durch die dynamische Situation gilt weiterhin, dass sich der Umfang der Sanktionen kurzfristig ändern kann.
Die EU-Kommission hat konsolidierte Fassungen des Russland-Embargos veröffentlicht. Auch die Zollverwaltung stellt neben weiterführenden Informationen zu den gültigen Beschränkungen konsolidierte Fassungen der Grundverordnungen (z.B. Verordnung (EU) 833/2014) zur Verfügung.

Darüber hinaus hat die EU-Kommission FAQs zu den ausfuhrbezogenen Beschränkungen der neuen Sanktionen und eine Umschlüsselung des Anhang VII (Hightech-Produkte) in den Zolltarif zusammengestellt.

Auch das BAFA listet Antworten auf häufig gestellte Fragen auf.

Die EU-Kommission hat einen Leitfaden für EU-Unternehmen veröffentlicht. Es hilft Ihnen, wie sie bei ihren Geschäftspartnern Risiken der Umgehung von Sanktionen erkennen, bewerten und verstehen können – und wie sie diese Risiken vermeiden können.

Ausweitung der Sanktionen vom 16. Dezember 2024

Am 16. Dezember 2024 hat die EU-Kommission das 15. Sanktionspaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Das 15. Paket sieht Folgendes vor:
  • Maßnahmen gegen die Umgehung von Sanktionen: Erweiterung der Schiffsbeschränkungen
  • Erweiterung der Sanktionsliste: 84 neue Eintragungen sowie 32 neue unterstützende Unternehmen und Organisationen, die sich in China, Indien, Iran, Serbien und den Vereinigten Arabischen Emiraten befinden
  • Schutz der Interessen der Wirtschaftsbeteiligten in der EU: Verbot, bestimmte Entscheidungen russischer Gerichte in der EU anzuerkennen oder durchzusetzen
  • Maßnahmen im Finanzsektor
Weitere Details entnehmen Sie bitte der Verordnung (EU) 2024/3192 und 2024/3189, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 16. Dezember 2024 und der Pressemitteilung der EU-Kommission vom 16. Dezember 2024.

Ausweitung der Sanktionen vom 24. Juni 2024

Am 24. Juni hat die EU-Kommission das 14. Sanktionspaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Es umfasst unter anderem:

  • Maßnahmen im Bereich Flüssigerdgas (LNG).
  • Sanktionen gegen Schiffe, die den Krieg Russlands gegen die Ukraine unterstützen.
  • Sanktionen gegen weitere Einzelpersonen und Organisationen
  • eine Verschärfung finanzieller Sanktionen. Es wird untersagt, das System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen SPFS zu nutzen. Es kann eine List von Drittlandsbanken erstellt werden, die an dieses System angeschlossen sind – diesen Banken wird es untersagt, mit EU-Wirtschaftsbeteiligten Geschäfte zu machen.
  • die Ausfuhrbeschränkung von weiteren Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual Use Güter) sowie die Ausfuhrverbote bestimmter Arten von Industrieprodukten, Chemikalien, Kunststoffen, Fahrzeugteilen und Maschinen.
  • eine Klarstellung des im 12. Sanktionspaket vereinbarten Einfuhrverbots für russische Diamanten.
  • Maßnahmen zum Schutz der Demokratie: Verbot, das politische Parteien Finanzmittel von russischen Parteien erhalten etc.
  • Maßnahmen, die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften durch den privaten Sektor zu fördern, die Durchsetzung durch die zuständigen nationalen Behörden zu unterstützen und die Umgehung von Sanktionen zu verhindern, unter anderem indem ausländische Tochtergesellschaften von EU-Wirtschaftsbeteiligten kontrolliert werden.
Weitere Details entnehmen Sie bitte der Verordnung (EU) 2024/1745, 2024/1739, 2024/1746, 2024/1776, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 24. Juni 2024 und der Pressemitteilung der EU-Kommission vom 24. Juni 2024.

Ausweitung der Sanktionen vom 23. Februar 2024

Am 23. Februar 2024 hat die EU-Kommission das 13. Sanktionspaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Kernelemente dieses Pakets sind weitere Einschränkungen des russischen Zugangs zu Militärtechnologien, z. B. zu Drohnen, sowie die Aufnahme weiterer Unternehmen und Personen, die sich an den russischen Kriegsanstrengungen beteiligen, in die Sanktionsliste der EU. Die Sanktionen umfassen u.a.
  • Erweiterung der gelisteten Unternehmen und Einzelpersonen. Neu in die Liste aufgenommen wurden insgesamt 194 Einträge.
  • Unternehmen aus Russland und anderen Drittstaaten, die mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands zusammenarbeiten. Damit sind nun auch Unternehmen mit Sitz in China, Kasachstan, Indien, Serbien, Thailand, Sri Lanka und der Türkei mit Sanktionen belegt.
  • Erweiterung der Liste der Technologiegüter (z. B. Komponenten, die für die Entwicklung und Herstellung von Drohnen verwendet werden)
  • Mit dem neuen Paket wird das Vereinigte Königreich in die Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Eisen und Stahl aufgenommen. Diese Partnerländer (bisher Schweiz und Norwegen) wenden eine Reihe restriktiver Maßnahmen auf Einfuhren von Eisen und Stahl sowie bestimmte Einfuhrkontrollmaßnahmen an, die den Sanktions-Maßnahmen der EU im Wesentlichen gleichwertig sind.
Weitere Details entnehmen Sie bitte der Verordnung (EU) 2024/745 und der Pressemitteilung der EU-Kommission.

Ausweitung der Sanktionen vom 18. Dezember 2023

Am 18. Dezember 2023 hat die EU-Kommission das 12. Sanktionspaket gegenüber Russland im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Es geht vor allem um zusätzliche Ein- und Ausfuhrverbote, etwa für Diamanten, um Maßnahmen gegen die Umgehung von Sanktionen und darum, Schlupflöcher zu schließen. Die neuen Vorgaben betreffen u.a.
  • die Sanktionsliste, die erweitert wird.
  • neue Einfuhrverbote z.B. für
    • russische Diamanten
    • Rohstoffe für die Stahlerzeugung, verarbeitete Aluminiumerzeugnisse und andere Metallwaren
    • Flüssiggas (LPG).
  • zusätzliche Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortgeschrittene Technologie- und Industriegüter im Wert von jährlich 2,3 Milliarden Euro.
  • Pflichten im Zusammenhang mit dem Aufspüren von Vermögenswerten, die verschärft werden, dazu kommen harte Maßnahmen gegen Unternehmen aus Dritt-Staaten, die Sanktionen umgehen.
  • Verbot der Bereitstellung von Unternehmens- und Designsoftware an die russische Regierung oder russische Unternehmen.
  • Verpflichtung von EU-Unternehmen die Wiederausfuhr bestimmter sensibler Güter und Technologien nach Russland vertraglich zu untersagen.
Weitere Details zum 12. Sanktionspaket entnehmen Sie bitte der Verordnung (EU) 2023/2878, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Reihe L vom 18. Dezember 2023 und der Pressemeldung der EU-Kommission vom 19. Dezember 2023.

Ausweitung der Sanktionen vom 23. Juni 2023

Am 23. Juni 2023 hat die EU-Kommission das nunmehr 11. Sanktionspaket gegenüber Russland im Amtsblatt veröffentlicht. Neben Finanzsanktionen für über 100 weitere Personen und Organisationen betreffen die neuen Vorgaben erneut Handelsmaßnahmen, u.a.
  • Schaffung eines Instruments zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken: Dies ermöglicht es der EU, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter mit Sanktionen belegter Güter und Technologien zu beschränken, und zwar mit Blick auf bestimmte Drittländer, für die das Umgehungsrisiko als besonders groß angesehen wird. Es soll erst dann zum Einsatz kommen, wenn andere Einzelmaßnahmen und Kontakte zu den betroffenen Ländern nichts bewirken.
  • Ausweitung des Durchfuhrverbots auf bestimmte sensible Güter (z. B. Hoch-Technologien, luftverkehrsbezogene Materialien), die über Russland aus der EU in Drittländer ausgeführt werden. Dies soll auch das Umgehungsrisiko verringern.
  • Aufnahme von 87 neuen Einrichtungen in die Liste derjenigen, die direkt den militärischen und industriellen Komplex Russlands in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen. Sie unterliegen strengeren Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (dual-use) und fortgeschrittene Technologien. Neben den bereits in der Liste aufgeführten russischen und iranischen Organisationen umfasst dies nun auch Organisationen, die in China, Usbekistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Syrien und Armenien registriert sind.
  • Ausweitung der Güterlisten für Verbote/Beschränkungen für Elektronikprodukte, Industriegüter, Stahlprodukte und PKWs
  • Verschärfung der Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse. Wer sanktionierte Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden, einführen will, muss den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Vorleistungen nicht aus Russland stammen.
  • Verbot des Verkaufs, der Lizenzierung, der Übertragung oder der Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und von Geschäftsgeheimnissen, die im Zusammenhang mit Sanktionen belegten Waren verwendet werden. Das soll verhindern, dass die betreffenden Waren einfach außerhalb der EU hergestellt werden.
  • Ausweitung des Ausfuhrverbots für Luxusfahrzeuge auf alle Neu- und Gebrauchtwagen ab einer bestimmten Motorgröße (> 1 900 cm³) sowie auf alle Elektro- und Hybridfahrzeuge.
  • Vereinfachte Struktur des Anhangs über Industrie-Erzeugnisse: Produkte, die Beschränkungen unterliegen, werden in einem einzigen Abschnitt aufgezählt, versehen mit umfassenderen Produktdefinitionen, um Waren, für die Ausfuhrverbote gelten, besser zu identifizieren und die Umgehung von Sanktionen durch falsche Einreihung zu verringern.
Darüber hinaus besteht ein vollständiges Verbot für Lastkraftwagen mit russischen Anhängern und Sattelanhängern, Güter in die EU zu befördern.
Weitere Details zum 11. Sanktionspaket entnehmen Sie bitte der Verordnung (EU) 2023/1214, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 159I vom 23. Juni 2023.
Nachweispflicht zu Eisen- und Stahlimporten im Rahmen des 11. Sanktionspaketes (EU) 833/2014, Art. 3g(d) ab dem 30. September 2023
Im Rahmen der Verordnung (EU) 833/2014 treten Beschränkungen gemäß Art. 3g für Eisen- und Stahlerzeugnisse zum 30. September 2023 in Kraft. Es ist verboten, die in Anhang XVII der VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden. EU-Unternehmen müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte vorlegen, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden.

Für in Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90. Die Zollverwaltung hat auf ihrer Website einen Hinweis auf mögliche Nachweise und weiterführende Informationen veröffentlicht.

Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2023

Am 25. Februar 2023 hat die EU das 10. Sanktionspaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Sanktionen richten sich gegen 120 Einzelpersonen und Unternehmen. Die neuen Sanktionen umfassen u.a.:
  • Exportverbote für Dual-Use- und Advanced Tech-Güter werden ausgeweitet, das trifft auch auf weitere Güter zu, die für den Ausbau der industriellen Produktion in Russland verwendet werden könnten. Dual-Use-Güter sich Güter, die zu zivilen, aber auch militärischen Zwecken genutzt werden könnten;
  • Der Transit von Dual-Use-Gütern in Drittstaaten über russisches Staatsgebiet wird verboten. So soll verhindert werden, dass Russland die Sanktionen umgeht;
  • Das Luftfahrtembargo wird ausgeweitet;
  • Importverbote für Güter werden ausgeweitet, mit denen Russland erhebliche Einnahmen erzielt. Diese sind: Bitumen, Asphalt, Carbon und synthetisches Gummi;
  • Sanktionen gegen drei weitere Großbanken (Alfa Bank, Tinkoff Bank, Rosbank).
Insgesamt ist nach Angaben des Europäischen Rates fast die Hälfte (49 Prozent) aller EU-Exporte nach Russland von den neuen Restriktionen betroffen. Auf der schwarzen Liste landeten ferner der Nationale Wohlfahrtsfonds, die staatliche Mediengruppe Rossiya Segodnya (RIA Novosti, Sputnik, Prime), das Verteidigungsministerium, der Auslandsgeheimdienst SWR und andere russische Behörden und Organisationen. Russische Staatsangehörige dürfen keine Positionen in Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber kritischer Infrastruktur in der EU mehr bekleiden. Ihnen dürfen zudem keine Gasspeicherkapazitäten in der EU zur Verfügung gestellt werden.
Weitere Details zu dem 10. Sanktionspaket finden Sie im EU-Amtsblatt L 059I vom 25. Februar 2023 und auf der Internetseite der Bundesregierung.

Ausweitung der Sanktionen vom 16. Dezember 2022

Am 16. Dezember 2022 hat die EU das 9. Sanktionspaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die neuen Regelungen sind am 17. Dezember 2022 in Kraft getreten. Die neuen Sanktionen umfassen u. a. folgende Punkte:
  • Erweiterung der Sanktionsliste um fast 200 Personen und Einrichtungen: u.a. die russischen Streitkräfte sowie einzelne Offiziere und Unternehmen der Verteidigungsindustrie, Mitglieder der Staatsduma (Unterhaus) und des Föderationsrates (Oberhaus), Minister, Gouverneure sowie politische Parteien
  • Sanktionen gegen drei weitere russische Banken
  • Neue Ausfuhrkontrollen und -beschränkungen, insbesondere für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (chemische Grundstoffe, Nervengifte sowie Elektronikbauteile und IT-Komponenten, die von der russischen Kriegsmaschinerie genutzt werden könnten)
  • Die Anhänge IV, VII, IX, XI, XV, XVII, XIX, XXII und XXV der Verordnung (EU) 833/2014 wurden neugefasst, weitere Anhänge wurden eingefügt.
  • Weitere wirtschaftliche Maßnahmen gegen den russischen Energie- und Bergbausektor, einschließlich eines Verbots neuer Investitionen in den Bergbau in Russland.
Weitere Details zu dem 9. Sanktionspaket finden Sie im EU-Amtsblatt L 322I vom 16. Dezember 2022 und in der Pressemeldung der EU.

Ausweitung der Sanktionen vom 6. Oktober 2022

Am 6. Oktober 2022 wurden mit dem 8. Sanktionspaket die bestehenden Beschränkungen weiter verschärft. Es ist eine Reaktion auf die anhaltende Eskalation Russlands, einschließlich der rechtswidrigen, deklarierten Annexion von ukrainischem Hoheitsgebiet auf Grundlage von Schein-”Referenden”. Das Paket umfasst insbesondere folgende Elemente:
  • Zusätzliche Einfuhrbeschränkungen im Wert von 7 Milliarden Euro – betroffen sind u.a. Fertig- und Halbfertigerzeugnisse aus Stahl, Maschinen und Geräte, Kunststoffe, Fahrzeuge, Textilien, Schuhe, Leder, Keramik, bestimmte chemische Erzeugnisse und nicht aus Gold gefertigter Schmuck.
  • Ausfuhrbeschränkungen werden ergänzt, um Russlands Zugang zu militärischen, industriellen und technologischen Gütern sowie die Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors einzuschränken. Dazu gehören das Verbot der Ausfuhr von Kohle, spezifischer, in russischen Waffen verbauter elektronischer Komponenten, technischer Güter, die im Luftfahrtsektor verwendet werden, sowie bestimmter Chemikalien.
  • Ergänzung der Sanktionslisten um weitere Personen und Organisationen; künftig können Sanktionen auch gegen Personen verhängt werden, die gegen das Verbot der Umgehung von Sanktionen verstoßen.
  • Geltungsbereich der Beschränkungen wird auf alle nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierte Gebiete in den Oblasten Cherson und Saporischschja ausgeweitet.
  • Mit dem Paket beginnt die Umsetzung der G7-Erklärung für eine Ölpreisobergrenze. Zusätzlich zum EU-Einfuhrverbot für russisches Rohöl auf dem Seeweg würde diese Preisobergrenze ermöglichen, dass europäische Marktteilnehmer russisches Öl in Drittländer transportieren und den Transport unterstützen, sofern sein Preis unter einer im Voraus festgelegten Obergrenze bleibt. Sie würde nach einem weiteren Beschluss des Rates nach dem 5. Dezember 2022 für Rohöl und nach dem 5. Februar 2023 für raffinierte Erdölerzeugnisse in Kraft treten.
  • Zusätzliche Beschränkungen für staatseigene russische Unternehmen: Verbot für EU-Bürger, Ämter in Leitungsgremien bestimmter russischer Unternehmen auszuüben. Transaktionen mit dem russischen Seeschifffahrtsregister werden verboten.
  • Bestehende Verbote von Kryptowerten werden verschärft im Bereich Finanz-, IT-Beratungs- und sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen; Umfang der Dienstleistungen, die nicht mehr für in Russland niedergelassene juristische Personen erbracht werden können, werden ausgeweitet.
Weitere Details zu dem 8. Sanktionspaket finden Sie im EU-Amtsblatt L 259I vom 6. Oktober 2022 und in der Pressemeldung der EU.

Ausweitung der Sanktionen vom 21. Juli 2022

Am 21. Juli 2022 wurden mit dem 7. Sanktionspaket die bestehenden Beschränkungen in den Handelsbeziehungen zu Russland weiter verschärft. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt L193 werden die Sanktionsmaßnahmen erneut verschärft und verlängert:
  • Das Maßnahmenpaket beinhaltet unter anderem ein Einfuhrverbot für russisches Gold. Dieses Verbot gilt auch für Schmuck (VO (EU) 2022/1269 zur Änderung der VO (EU) 833/2014)
  • Zusätzlich werden die Ausfuhrkontrollen für Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und Spitzentechnologien verstärkt.
  • Die EU führt auch eine Reihe von Klarstellungen zu bestehenden Maßnahmen ein, beispielsweise in den Bereichen öffentliches Auftragswesen, Luftfahrt und Justiz.
  • Darüber hinaus werden weitere Personen und Einrichtungen in die Finanzsanktionsliste (DVO (EU) 2022/1270 zur Änderung der VO (EU) 269/2014) aufgenommen (z.B. Sberbank).

Ausweitung der Sanktionen vom 3. Juni 2022

Am 3. Juni 2022 wurde das 6. Sanktionspaket der EU gegen Russland und Belarus im EU-Amtsblatt L 153 veröffentlicht. Verboten wird insbesondere die Einfuhr von russischem Rohöl über den Seeweg. Darüber hinaus sieht das Paket Sanktionen in weiteren Bereichen sowohl gegen Russland als auch gegen Belarus vor.
Die zusätzlichen Sanktionsbestimmungen umfassen unter anderem:
  • Finanzsanktionen: Listung weiterer 65 Personen und 18 Einrichtungen (EU (DVO) 2022/878 zur Änderung VO 269/2014)
  • Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen. Für Rohöl, das über Pipelines geliefert wird, gelten Ausnahmen. (EU (VO) 2022/879 zur Änderung VO 833/2014)
  • Verbot von Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl.
  • Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte, die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (z.B. Chemikalien)
  • SWIFT-Ausschluss für drei russische Großbanken ab 14.06.2022: Sberbank, Kreditbank Moskau, Russische Agrarbank
  • Verbot des Sendebetriebs für drei russische Rundfunkanstalten
  • Verbot der Erbringung von Buchführungs- und Beratungsdienstleistungen für russische Unternehmen (Ausnahmen für russische Töchter westlicher Unternehmen)
  • Durchsetzung der Finanzsanktionen durch die EU-Mitgliedstaaten (EU (VO) 2022/880 zur Änderung VO 269/2014)

Ausweitung der Sanktionen vom 8. April 2022

Das 5. Paket umfasst folgende sechs Elemente:
  • Einfuhrverbot für Kohle
  • Finanzielle Maßnahmen: Vollständiges Transaktionsverbot für vier russische Banken und Einfrieren ihrer Vermögenswerte, sodass diese Banken nun völlig vom Markt abgeschnitten sind, sowie Verbot der Erbringung hochwertiger Krypto-Dienstleistungen für Russland.
  • Verkehr: Vollständiges Verbot der Tätigkeit von russischen und belarussischen Speditionen in der EU. Bestimmte Ausnahmen gelten für lebensnotwendige Güter wie Agrarprodukte und Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie. Einlaufverbot für Schiffe unter russischer Flagge in EU-Häfen. Ausnahmen gelten u. a. für medizinische Güter, Lebensmittel, Energie und humanitäre Hilfe. Informationen zum Beförderungsverbot für russische Kraftverkehrsunternehmen stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bereichsmenü „Restriktive Maßnahmen gegen Russland“ unter „II. Verbote und Genehmigungspflichten (Art. 3l)“ zur Verfügung.
  • Gezielte Ausfuhrverbote: Hierzu gehören Quanteninformatik, modernste Halbleiter, sensible technische Geräte, Transportmittel und Chemikalien. Besondere Katalysatoren für Raffinerien fallen ebenfalls hierunter. Aufnahme von Flugturbinenkraftstoff und Kraftstoffadditiven, die von der russischen Armee verwendet werden können, in das bestehende Ausfuhrverbot.
  • Erweiterte Einfuhrverbote: Zusätzliche Einfuhrverbote für Zement, Gummiprodukte, Holz, Spirituosen (auch Wodka), sonstige alkoholische Getränke, erlesene Meeresfrüchte (auch Kaviar) und eine Maßnahme zur Verhinderung einer Umgehung des Importverbots für Kali aus Belarus.
  • Abkoppelung Russlands von öffentlichen Aufträgen und europäischen Geldern; rechtliche Klarstellungen und Durchsetzung: Vollständiges Verbot der Teilnahme russischer Staatsangehöriger und russischer Einrichtungen an öffentlichen Ausschreibungen in der EU. Die zuständigen Behörden können begrenzte Ausnahmen zulassen, wenn keine tragfähige Alternative vorhanden ist.
  • Durch die Listung von vier russischen Banken (namentlich die Banken Otkritie, Novikombank, Sovcombank und VTB) durch VO 2022/581, gilt hier nunmehr ein vollständiges Transaktionsverbot.
Weitere Details zu dem 5. Sanktionspaket der finden Sie im EU-Amtsblatt L110 und L111 vom 8. April 2022 und in der Pressemitteilung der EU.

Ausweitung der Sanktionen vom 15. März 2022

Das 4. Paket zielt – neben einer Ausweitung der Sanktionsliste und Einfuhrverboten im Bereich Eisen und Stahl – unter anderem auch auf Investitionsverbote in den russischen Energiesektor ab.
Konkret besteht das Sanktionspaket aus zwei Rechtsvorschriften, die im Amtsblatt L87I erschienen sind.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates wurden zunächst 15 natürliche Personen und neun weitere juristische Personen auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Sanktionsliste aufgenommen. Hierunter zählen einerseits prominente Oligarchen, Lobbyisten und Propagandisten, die das Narrativ des Kremls über die Lage in der Ukraine verbreiten. Andererseits sind wichtige Unternehmen in den Branchen Luftfahrt, Schiff- und Maschinenbau sowie Militär- und Dual-Use-Güter betroffen.
Mit der Verordnung (EU) 2022/428 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind darüber hinaus insbesondere folgende Sanktionen zum 16. März in Kraft getreten:
  • Verbot aller Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (s. Ende von Anhang II)
  • Verbot, Ratingdienste für russische Personen oder Organisationen zu erbringen oder ihnen Zugang zu entsprechenden Abonnementdiensten zu gewähren.
  • Erweiterung der Liste der Personen mit Verbindungen zur technologischen und industriellen Basis der russischen Verteidigung, gegen die strengere Ausfuhrbeschränkungen verhängt werden. Es handelt sich um Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie um Güter und Technologien, die zu technologischen Verbesserungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor Russlands beitragen könnten.
  • Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor sowie Einführung einer umfassenden Beschränkung der Ausfuhr von für die Energiewirtschaft bestimmten Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen
  • Einfuhrverbote für Eisen- und Stahlwaren
  • Ausfuhrverbot für sogenannte Luxusgüter (s. Anhang II)
Weitere Details zu dem 4. Sanktionspaket der finden Sie im EU-Amtsblatt L871 und in der Pressemitteilung der EU.

Ausweitung der Sanktionen vom 9. März 2022

Mit Verordnung (EU) 2022/396 wurde die Sanktionsliste um weitere 160 Personen ergänzt. Zudem sind mit der Verordnung (EU) 2022/ weitere restriktive Maßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie nach Russland verhängt worden.
Amtsblätter L080 – L081 vom 9. März 2022 und Amtsblatt L084 vom 11. März

Ausweitung der Sanktionen vom 1. März 2022

Mit Verordnung 2022/345 vom 1. März 2022, veröffentlicht am 2. März 2022, hat die EU sieben russische Banken vom SWIFT-System ausgeschlossen. Dadurch werden diese Banken vom internationalen Zahlungsverkehr abgekoppelt. Die Banken sind:
  • Bank Otkritie
  • Novikombank
  • Promsvyazbank
  • Rossiya Bank
  • Sovcombank
  • Vnesheconombank (VEB)
  • VTB Bank.
Nicht ausgeschlossen wurden die Sberbank, die größte Bank Russlands sowie die Gazprombank.
Es gilt eine Übergangsfrist von zehn Tagen.
Mit Verordnung 2022/350 vom 1. März 2022, veröffentlicht am 2. März 2022, hat die EU außerdem Sanktionen gegen die Sendetätigkeiten der russischen Staatsunternehmen Russia Today und Sputnik verhängt.

Ausweitung der Sanktionen vom 25. und 28. Februar 2022

In Anbetracht der militärischen Intervention in weiteren Gebieten der Ukraine fand noch in der Nacht auf den 25. Februar 2022 ein Sondergipfel der Staats- und Regierungschefs der EU statt, bei dem sich bereits ein umfassendes Sanktionspaket abzeichnete. Im Verlauf des Tages wurde dieses durch die Vorbereitung weiterer Sanktionen ergänzt und schließlich bei einem Treffen der EU-Außenminister formell beschlossen. Die bereits bestehenden Sanktionen wurden hierdurch um folgende Maßnahmen ergänzt:
  • Finanzsanktionen, die auf 70 Prozent des russischen Bankensektors abzielen (wobei die wichtigsten Energiegeschäfte ausgenommen sind);
  • Ausfuhrbeschränkungen, beispielsweise in Bezug auf Flugzeugteile, den Energiesektor, Halbleiter und Hightech-Güter sowie Dual-Use-Güter;
  • Erweiterung der Sanktionsliste um weitere Personen, darunter auch Russlands Präsident Putin und sein Außenminister Lawrow sowie mehrere Oligarchen aus dem Umfeld Putins. Die Sanktionsliste sieht eine Sperre von Aktiva, Kreditverbote sowie ein EU-Einreiseverbot vor.
Die entsprechenden Verordnungen wurden im Amtsblatt der EU (L048 -L054) am 25. Februar 2022 und L057 vom 28. Februar 2022 veröffentlicht.

In Bezug auf die neuen Güterbeschränkungen gilt zusammengefasst Folgendes:

  1. Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter (Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (821/2021)). Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Dual-Use-Gütern ist verboten.
  2. Ausfuhrverbot für Güter des Anhang VII (Hightech Produkte) z. B. aus den Bereichen allgemeine Elektronik, Rechner, Telekommunikation, Informationssicherheit, Sensoren und Laser. Auch technische Unterstützung in Verbindung mit diesen Gütern ist verboten.
  3. Ausfuhrverbot für Güter des Anhang X (Verwendung Ölraffinerien)
  4. Ausfuhrverbot für Güter des Anhang XI (Luftfahrt)
  5. Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt
Ausführer von betroffenen Gütern sollten die umfangreichen Warenkataloge der anpassenden Verordnung (EU) 2022/328 sichten und prüfen. Zu den Ausfuhrverboten gibt es vereinzelte Ausnahmetatbestände. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

Ausweitung der Sanktionen vom 23. Februar 2022

Am 23. Februar 2022 hat die EU ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem sie auf die Entscheidung Russlands reagiert, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Verwaltungsbezirke Donezk und Luhansk als unabhängige Gebiete anzuerkennen sowie russische Truppen in diese Gebiete zu entsenden.

Das von der EU verabschiedete Maßnahmenpaket umfasst:

  • Beschränkungen der wirtschaftlichen Beziehungen zu den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk;
  • Beschränkungen für den Zugang Russlands zu den EU-Kapital- und Finanzmärkten und Dienstleistungen;
  • gezielte Sanktionen gegen die Mitglieder der russischen Staatsduma und weiteren mit der russischen Staatsführung und dem Militärapparat in Verbindung stehenden Personen.
Im Rahmen der Handelssanktionen wurden Handelsbeschränkungen zwischen der EU und den Separatistengebieten erlassen. Es besteht ein Einfuhrverbot (sowie ein Finanzierungs- und Versicherungsverbot entsprechender Einfuhren) für Waren mit Ursprung aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Regionen Donezk und Luhansk.
Ferner bestehen Investitionsbeschränkungen für bestimmte Wirtschaftszweige (u.a. im Zusammenhang mit Immobilien und der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen) sowie Handels- und Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Güter und Technologien (gelistet in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates); des Weiteren besteht ein Dienstleistungsverbot u.a. für die Sektoren Tourismus, Verkehr, Telekommunikation, Energie.
Im Rahmen der Finanzsanktionen wurde ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen erlassen; ferner wurden u.a. Banken gelistet, welche an der Finanzierung russischer Militäroperationen in den Separatistengebieten beteiligt sind.
Umgesetzt wurden die Sanktionsmaßnahmen vom 23. Februar 2022 durch die Schaffung einer neuen für die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Regionen Donezk und Luhansk geltenden Embargoregelung (Verordnung (EU) 2022/263 des Rates) sowie durch Anpassungen der bereits bestehenden Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 des Rates und Nr. 269/2014 des Rates. Im Amtsblatt der EU Nr. L 42I vom 23. Februar 2022 finden Sie die Rechtsvorschriften zur Regelung der EU-Sanktionen (einschließlich einer Liste der sanktionierten Personen und Einrichtungen).
Auf der Website des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) finden Sie ebenfalls aktuelle Informationen zu den neuen Finanz- und Wirtschaftssanktionen. Nähere Informationen zu den Handels- und Investitionsbeschränkungen in Bezug auf die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Regionen Donezk und Luhansk finden Sie ebenfalls auf der BAFA-Seite.

Prüfschema – Güterlieferungen nach Russland

Die IHK Region Stuttgart und die IHK Düsseldorf haben zu den EU-Sanktionen gegen Russland ein unverbindliches Prüfschema „Russlandembargo für Güterlieferungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 24 KB)“ erstellt. Aufgrund der neuen und umfangreichen Sanktionen der EU gegen Russland kann das Schema als Hilfestellung verwendet werden.