Ursprungsdokumentation
Lieferantenerklärung: Häufig gestellte Fragen
Lieferantenerklärungen sind Nachweise, mit denen ein Lieferant bzw. Hersteller Angaben über die Eigenschaft der gelieferten Waren hinsichtlich der Einhaltung von Präferenzursprungsregeln der Gemeinschaft bzw. Union macht.
- 1. Was ist der präferenzielle Ursprung?
- 2. Welche Ursprungsregeln gelten und wo sind die Regeln hinterlegt?
- 3. Was sind Ursprungserzeugnisse der EU?
- 4. Was ist eine Lieferantenerklärung?
- 5. Was ist eine Langzeitlieferantenerklärung?
- 6. Wozu dient eine Lieferantenerklärung?
- 7. Was ist bei der Ausstellung einer Lieferantenerklärung formal zu beachten?
- 8. Was ist der Vorteil einer Lieferantenerklärung?
- 9. Sind Lieferanten zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung verpflichtet?
- 10. In welchen Ländern dürfen Lieferantenerklärungen ausgestellt werden?
- 11. Welcher Ursprung darf in einer Lieferantenerklärung genannt werden?
- 12. Welche Länder können als präferenzberechtigte Empfangsländer aufgelistet werden?
- 13. Welcher Gültigkeitszeitraum kann angegeben werden?
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1. Was ist der präferenzielle Ursprung?
Die Europäische Gemeinschaft (EG) beziehungsweise ihre Rechtsnachfolgerin, die Europäische Union (EU), hat mit zahlreichen Ländern und/oder Ländergruppen sogenannte Präferenzabkommen geschlossen, in denen Zollbegünstigungen (Präferenzen) vereinbart wurden. Das bedeutet, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann. Um derartige Zollbegünstigungen in Anspruch nehmen zu können, ist es Voraussetzung, dass die Waren nach bestimmten Ursprungsregeln gefertigt wurden. Es ist also die präferenzielle Ursprungseigenschaft der Waren festzustellen.
2. Welche Ursprungsregeln gelten und wo sind die Regeln hinterlegt?
Die Ursprungsregeln sind in den einzelnen Präferenzabkommen als sog. Verarbeitungslisten enthalten. Mit ihrem Portal Warenursprung und Präferenzen online stellt die Zollverwaltung die Möglichkeit zur Prüfung der Ursprungsregeln einer Ware für alle Abkommensländer zur Verfügung.
3. Was sind Ursprungserzeugnisse der EU?
Die genauen Regeln, nach denen der präferenzrechtliche Ursprung bestimmt wird, sind in den Präferenzabkommen der EG/EU festgelegt. Grundsätzlich gilt:
- Ursprungserzeugnisse der EG/EU sind Erzeugnisse, die vollständig in der EG/EU gewonnen oder hergestellt worden sind. Dazu gehören Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich Vormaterialien aus EU-Mitgliedstaaten verwendet wurden.
- Werden bei der Herstellung Vormaterialien aus Drittländern verwendet, so müssen die Erzeugnisse ausreichend be- oder verarbeitet worden sein, d.h. eine reine Minimalbehandlung genügt nicht.
- Es müssen die in den Ursprungsregeln aufgeführten Bedingungen (z.B. Bearbeitungsvorgänge oder Grad der Wertschöpfung) erfüllt sein
4. Was ist eine Lieferantenerklärung?
Eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung über den präferenzrechtlichen Ursprung einer Ware. Grundsätzlich ist zwischen Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft und Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft zu unterscheiden. Die Aussage kann nur ein innerhalb der EU ansässiger Lieferant bzw. Hersteller treffen.
Bei der Mehrzahl der in der Praxis ausgestellten Lieferantenerklärungen handelt es sich um Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft. Daher konzentrieren sich die Ausführungen in diesem Artikel auf Lieferantenerklärungen für Waren mit Ursprungseigenschaft.
Sonderformen der Lieferantenerklärung bestehen im Warenverkehr mit der Türkei, Tunesien, Algerien und Marokko sowie innerhalb des EWR. Bis auf die Türkei-Erklärung haben diese Sonderformen wenig praktische Bedeutung.
Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung eines Lieferanten über Be- und Verarbeitungen, die an den von ihm gelieferten Waren in der EU vorgenommen wurden, aber für sich genommen noch nicht ursprungsbegründend sind. Sie dient in der Regel als Vorpapier für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft beziehungsweise als Nachweis für die Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises.
5. Was ist eine Langzeitlieferantenerklärung?
Die regelmäßige Lieferung von Waren mit Präferenzursprungseigenschaft an einen bestimmten Käufer kann durch eine solche einmalige Erklärung für einen längeren Zeitraum (max. 2 Jahre) bestätigt werden. So erklärt der Lieferant, dass sich der präferenzielle Ursprung der Waren in dem angegebenen Zeitraum voraussichtlich nicht ändern wird. Er verpflichtet sich jedoch, den Käufer umgehend zu informieren, sobald die Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt.
6. Wozu dient eine Lieferantenerklärung?
Eine Lieferantenerklärung dient einem Exporteur als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED, Formblatt EUR.2 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung). Mit einer Lieferantenerklärung wird dem Kunden erläutert, bei welchen künftigen Exportvorgängen die gelieferte Ware präferenzberechtigt ist.
Beantragt der Exporteur eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beziehungsweise stellt er eine Ursprungserklärung aus, so trägt er die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren. Als Hersteller ist er also verpflichtet, den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren nach den Ursprungsregeln, die in dem Präferenzabkommen zwischen der EU und dem betreffenden Einfuhrland festgelegt sind, zu prüfen und zu dokumentieren. Hierfür sind Aussagen über den präferenziellen Ursprung der eingesetzten Vormaterialien mit Lieferantenerklärungen nachzuweisen. Bei reiner Handelsware muss die Ursprungseigenschaft anhand von Lieferantenerklärungen des Zulieferers belegt sein.
7. Was ist bei der Ausstellung einer Lieferantenerklärung formal zu beachten?
Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ist seit 1. Mai 2016 die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex (UZK-IA). Die Verordnung legt den Wortlaut der Lieferantenerklärungen verbindlich fest. Selbst bei kleinen sprachlichen Abwandlungen wird mitunter die Anerkennung verweigert. Daher ist es empfehlenswert, sich tatsächlich wörtlich an den Text zu halten. Nicht festgelegt ist dagegen die Pflicht zur Verwendung von Vordrucken. Eine Lieferantenerklärung kann für jede Sendung auf der entsprechenden Rechnung, einem zur Sendung gehörenden Lieferschein oder auf einem sonstigen Handelspapier ausgestellt werden. Aus der Lieferantenerklärung muss der Aussteller der Lieferantenerklärung, d.h. der verantwortliche Mitarbeiter, klar hervorgehen.
Lieferantenerklärungen sollten grundsätzlich handschriftlich unterschrieben sein. Werden Lieferantenerklärungen am Computer erstellt, können sie auch ohne Unterschrift anerkannt werden. In diesem Fall muss jedoch die verantwortliche natürliche oder juristische Person namentlich genannt sein und der Lieferant muss sich dem Kunden gegenüber schriftlich verpflichten, die volle Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung zu übernehmen.
Bei der Nennung der Länder, für die die Lieferantenerklärung gilt, können sowohl die offiziellen Länderbezeichnungen als auch die zweistelligen ISO-Alpha-Codes verwendet werden. Sammelbezeichnungen wie z. B. "EFTA" oder "MOEL" sind dagegen unzulässig, ebenso die Bezeichnung EG für die Europäische Gemeinschaft. Da es keinen ISO-Ländercode für die EG gibt und manchmal eine Verwechslung mit Ägypten angenommen wird, sollte die EG entweder als "Europäische Gemeinschaft" ausgeschrieben oder beispielsweise mit EEC, CEE oder CE abgekürzt werden. Die Abkürzung EU wird ebenfalls akzeptiert.
8. Was ist der Vorteil einer Lieferantenerklärung?
Von Vorteil ist sicher, dass eine Lieferantenerklärung durch das Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt wird. Dies fordert aber von allen am Verfahren beteiligten Unternehmen größtmögliche Sorgfalt. Die Zollbehörden können die Richtigkeit einer Lieferantenerklärung jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört die Vorlage eines Auskunftsblatts INF 4, das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss. Bitte beachten Sie, dass sich für den Aussteller einer Lieferantenerklärung Konsequenzen ergeben können, wenn der dort bescheinigte Ursprung falsch ist. Zu unterscheiden ist zwischen steuer-, straf- und zivil-rechtlichen Konsequenzen.
9. Sind Lieferanten zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung verpflichtet?
Nein, zumindest nicht gesetzlich. Bei entsprechender Vereinbarung kann aber eine vertragliche Pflicht bestehen.
10. In welchen Ländern dürfen Lieferantenerklärungen ausgestellt werden?
Der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Es ist nicht ausreichend, wenn ein drittländisches Unternehmen zoll- und umsatzsteuerrechtlich in der EU gemeldet ist, aber nur einen Lagerplatz bei einer Spedition gemietet hat. Lieferantenerklärungen, die in einem Drittland z.B. in der Schweiz ausgestellt werden, sind ungültig und dienen lediglich der Information, dass der Lieferant präferenzberechtigte Ware liefert. Der eigentliche Präferenznachweis ist in diesen Fällen die für die jeweilige Lieferung abgegebene Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1 oder EUR-MED) oder die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument. Auch der Empfänger einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz sinnvollerweise in der EU haben.
11. Welcher Ursprung darf in einer Lieferantenerklärung genannt werden?
Grundsätzlich wird in Lieferantenerklärungen nur der Ursprung "Europäische Gemeinschaft" oder "Europäische Union" bzw. EU genannt. Diese Bezeichnungen sind völlig gleichwertig. In der Praxis ist die Angabe “Europäische Union” ausreichend. Bitte beachten Sie, dass die Bezeichnung "EG" nicht akzeptiert wird (wegen Verwechslungsgefahr mit Ägypten, Ländercode "EG") Die Angabe des Ursprungs eines EU-Mitgliedstaats ist nur zusätzlich möglich. Beispiel: Europäische Union (Niederlande).
Ebenfalls möglich ist die Erklärung des präferenziellen Ursprungs für Waren, die zuvor mit einem Präferenznachweis aus einem Land eingeführt wurden, mit dem die EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat. In diesen Fällen muss in der Lieferantenerklärung das im entsprechenden Präferenznachweis angegebene Ursprungsland vermerkt sein. Allerdings ist die Bescheinigung eines anderen Ursprungs als des EU-Ursprungs nur im Handel mit den Ländern der Paneuropäischen Präferenzzone (EG, EFTA, Türkei) oder der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulationszone (zusätzlich Mittelmeeranrainer) sinnvoll, da diese Länder untereinander gleichlautende Präferenzabkommen abgeschlossen haben und so einen einheitlichen Präferenzraum bilden. Dies gilt bei Anwendung der Westbalkan-Kumulationszone entsprechend.
12. Welche Länder können als präferenzberechtigte Empfangsländer aufgelistet werden?
Grundsätzlich können alle Länder genannt werden, mit denen die EU ein Präferenzabkommen geschlossen hat. Ein Land sollte aber nur dann aufgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die geltenden Ursprungsregeln auch tatsächlich eingehalten werden. Denn führt ein Lieferant auf einer Lieferantenerklärung ein bestimmtes Land auf, so bestätigt er damit, dass die von ihm gelieferten Waren den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit diesen Ländern entsprechen. Der Lieferant ist also verpflichtet, für jedes Land zu prüfen, ob die Waren die in den jeweiligen Präferenzabkommen mit der EU festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.
13. Welcher Gültigkeitszeitraum kann angegeben werden?
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 vom 8. Juni 2017 (Abl. Nr. L 149/19 vom 13. Juni 2017) hat die EU Artikel 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (IA) zum UZK geändert. Eine einzige Langzeit-Lieferantenerklärung kann sich sowohl auf Warensendungen, die bereits vor Ausstellung der Erklärung geliefert wurden, als auch auf folgende Sendungen beziehen.
Das Anfangsdatum darf dabei nicht länger als 12 Monate vor oder 6 Monate nach dem Datum der Ausfertigung liegen, jedoch innerhalb dieses Zeitfensters frei gewählt werden. Das Ablaufdatum darf dann maximal 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen, aber ebenfalls innerhalb dieses Zeitfensters frei gewählt werden. Die Zollverwaltung hat die Änderungen mit Beispielen auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Das Anfangsdatum darf dabei nicht länger als 12 Monate vor oder 6 Monate nach dem Datum der Ausfertigung liegen, jedoch innerhalb dieses Zeitfensters frei gewählt werden. Das Ablaufdatum darf dann maximal 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen, aber ebenfalls innerhalb dieses Zeitfensters frei gewählt werden. Die Zollverwaltung hat die Änderungen mit Beispielen auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Diese Informationen sollen − als Service der IHK Köln − nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen.