Bitte beachten Sie unsere geänderten Öffnungszeiten zwischen den Jahren: Die IHK Karlsruhe schließt am 18.12. bereits um 16:00 Uhr. Vom 23.12.2024 bis einschl. 03.01.2025, haben wir Montags bis Donnerstags von 08:00 bis 16:00 Uhr und Freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr geöffnet.
Nr. 2481554

Ausbildungsbetrieb werden

Duale Ausbildung

Die duale Ausbildung schafft regelmäßig die Voraussetzungen dafür, dass der Wirtschaft qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Was liegt also näher, als selbst Fachkräfte auszubilden, die genau wissen, worauf es im Unternehmen ankommt.
Die Berufsausbildung im Dualen System bietet für den Auszubildenden zwei partnerschaftliche Ausbildungsorte: Die praktische Ausbildung findet im Unternehmen statt. Hier werden die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt, die für den Beruf erforderlich und die durch die Ausbildungsordnung festgelegt sind. Ergänzend zur Praxis wird in der Berufsschule berufstheoretisches Wissen und Allgemeinbildung vermittelt.
Die dualen Ausbildungsberufe sind staatlich anerkannt. Die Ausbildung wird nach der geltenden Ausbildungsordnung durchgeführt. Damit ist sichergestellt, dass alle Auszubildenden bundesweit eine geordnete und im Wesentlichen einheitliche Berufsausbildung erhalten. Die Ausbildungsordnungen werden ständig modernisiert und den Erfordernissen angepasst. Bei diesen Aktualisierungen entstehen auch immer wieder neue Berufsbilder.

Wer kann ausbilden?

Das Berufsbildungsgesetz macht die Berechtigung zum Einstellen und zum Ausbilden von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Auszubildende dürfen nur dann eingestellt werden, wenn der Betrieb als Ausbildungsstätte geeignet ist. Die erforderliche Eintragung eines verantwortlichen Ausbilders setzt neben der persönlichen auch die fachliche Eignung voraus. Die fachliche Eignung setzt sich wiederum aus zwei Teilen zusammen, aus der beruflichen Eignung und der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung.

Die erforderliche Eintragung eines verantwortlichen Ausbilders setzt neben der persönlichen auch die fachliche Eignung voraus. Die fachliche Eignung setzt sich wiederum aus zwei Teilen zusammen, aus der beruflichen Eignung und der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung.

Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
  1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  4. im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Seit 01.08.2009 müssen Ausbilderinnen und Ausbilder für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Insoweit ist für die Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden erforderlich, dass ein verantwortlicher Ausbilder benannt wird, der neben der persönlichen und beruflichen Eignung auch den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der AEVO nachweisen kann.

Welche Unternehmen sind geeignet?

Die Ausbildung junger Menschen stellt eine besonders lohnende Investition in die Zukunft dar. Sie haben die Chance, Fachkräfte auszubilden, die Ihren Betrieb, Ihre Kunden und die von Ihnen gestellten Anforderungen genau kennen. Sie investieren in ihre betriebliche Zukunft und stärken ihre Wettbewerbsfähigkeit. Durch die Ausbildung im eigenen Betrieb erhalten Sie nicht nur geschulte, sondern auch gleich eingearbeitete und hoch motivierte Fachkräfte, die mit allen Interna Ihres Unternehmens bestens vertraut sind. Die mit der Ausbildung verbundenen Mühen und Kosten rentieren sich.
Ihr Unternehmen ist für die Berufsausbildung geeignet, wenn der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Geeignet ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätten sowie übliche soziale Einrichtungen müssen vorhanden sein. Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren gewährleisten, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung vermittelt werden können.
Der Ausbildungsbetrieb muss so ausgestattet sein, dass die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden können, die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen sind. Technische Geräte und Werkzeug müssen dem aktuellen technischen Stand entsprechen. Das Verhältnis zwischen den beschäftigten Fachkräften und Auszubildenden sollte angemessen sein. Wie viele Auszubildende ein Unternehmen ausbildet, wird mit der Bildungsberatung abgestimmt.
Wenn der Betrieb stark spezialisiert ist, kann er sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen und im Verbund ausbilden. Die Bildungsberaterinnen und Bildungsberater der IHK Karlsruhe unterstützen bei der Suche nach einem geeigneten Verbundpartner.
Ein Unternehmen, in dem die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, kann dennoch geeignet sein.

Ausbildungsbetrieb werden

Möchten Sie Ihren beruflichen Nachwuchs selbst ausbilden? Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit unserem Bildungsberaterteam - wir besuchen Sie gerne bei Ihnen vor Ort im Unternehmen.

Auszubildende finden

Nicht nur suchen, sondern auch finden! Sie haben einen freien Ausbildungsplatz aber noch keinen passenden Bewerber? Wir helfen Ihnen fündig zu werden.

Prüfungen zur Ausbildung

Hier finden Sie Prüfungstermine und Terminpläne für Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie rechtliche Rahmenbedingungen zur Zulassung an einer Prüfung. Zusätzlich finden Sie Ergebnisse, Statistiken und Prüfungstermine zur Prüfungsvorbereitung vor.

Ausbildungsvergütungen

Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

Vereinbart ein Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses eine Ausbildungsvergütung, die den einschlägigen Tarifvertrag um mehr als 20 Prozent unterschreitet, ist die Ausbildungsvergütung nicht angemessen. Als Rechtsfolge tritt der Tariflohn an die Stelle der zu niedrigen Vergütung. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Fall eines Krankenpflegeschülers in einem Klinikum entschieden, der eine Vergütung von 192,68 Euro im ersten, 305 Euro im zweiten und 427,02 Euro im dritten Ausbildungsjahr erhielt und diese Vergütung als unangemessen ansah.
In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass eine Ausbildungsvergütung unangemessen sei, wenn sie nicht mindestens 80 Prozent der in einschlägigen Tarifverträgen geregelten Vergütung erreiche. Als einschlägig sei vorliegend der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes heranzuziehen. Einschlägig bedeute, dass dieser Tarifvertrag in der jeweiligen Region für den fraglichen Personenkreis der Lehrlinge als Gesundheits- und Krankenpfleger zur Anwendung komme.
Die Unterschreitung der Angemessenheitsgrenze könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt werden, dass die Jugendarbeitslosigkeit bekämpft oder über den eigenen Bedarf hinaus ausgebildet werden solle.
(Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. April 2009; Az.: 2 Sa 303/08)

Anwendung von Tarifverträgen

Beim Abschluss von Ausbildungsverträgen muss der Arbeitgeber prüfen, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet und er daher die tarifliche Ausbildungsvergütung zu zahlen hat.

Wann gilt ein Tarifvertrag?

Ein Tarifvertrag findet Anwendung, wenn die Vertragspartner des Ausbildungsvertrages tarifgebunden sind. Tarifbindung besteht in drei Fällen:
  • Der Arbeitgeber ist Mitglied im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer (Azubi) ist Mitglied in der Arbeitnehmervertretung (Gewerkschaft).
  • Die Anwendung eines Tarifvertrages wird im individuellen Arbeitsvertrag/Ausbildungsvertrag ausdrücklich vereinbart
  • Ein Tarifvertrag wird durch das Arbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Insbesondere bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen ist dem Arbeitgeber häufig gar nicht bewusst, dass er sich an diesen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag halten muss. Er gilt kraft Gesetzes.
Außerdem gibt es teilweise Internetseiten der Landestarifregister, die auch weitere Informationen über Tarifbindung, Ansprechpartner, Adressen, Auszüge aus Tarifverträgen etc. enthalten.

Abweichungen zum Nachteil des Auszubildenden?

Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers/Auszubildenden durch den individuellen Vertrag sind nur möglich, wenn der Tarifvertrag hierfür Öffnungsklauseln enthält. Das ist manchmal in "Mittelstandsklauseln" der Fall, in denen an die Betriebsgröße angeknüpft wird und Betrieben bis zu x Arbeitnehmern gewisse prozentuale Abweichungen nach unten erlaubt werden. Die Größenordnungen können von Tarifvertrag zu Tarifvertrag variieren, ebenso die Höhe der zulässigen Abweichung.

Folge von unzulässigen Abweichungen nach unten

Höhere Abschläge als nach den Öffnungsklauseln erlaubt, sind unzulässig. Wenn keine Öffnungsklausel existiert, sind gar keine Abweichungen nach unten erlaubt. Werden dennoch niedrigere Löhne vereinbart und auch tatsächlich gezahlt, führt das dazu, dass bei einer Betriebsprüfung durch die Landesversicherungsanstalt Nachforderungen rückwirkend bis zu vier Jahren, bei vorsätzlicher Nichtbeachtung des Tarifvertrages sogar bis zu 30 Jahren erhoben werden können. Denn für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge wird derjenige Lohn zugrunde gelegt, der hätte gezahlt werden müssen und nicht der tatsächlich gezahlte, sofern dieser geringer war.

Abweichungen vom üblichen Lohn, wenn keine Tarifbindung besteht

Beim Abschluss von Ausbildungsverträgen zwischen nicht tarifgebundenen Parteien stellt sich für den Arbeitgeber häufig die Frage, ob von der tariflichen Vergütung nach unten abgewichen werden kann. Sofern keine Tarifbindung besteht und es sich insbesondere nicht um einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag handelt, kann von der einschlägigen tariflichen Ausbildungsvergütung um bis zu 20 Prozent abgewichen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Möglichkeit nur in den Fällen ohne Tarifbindung besteht.

Checkliste

  • Ist der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband?
  • Ausbildungsvertragsmuster durchsehen, ob Bezug auf einen bestimmten Tarifvertrag genommen wird (bei Neuerstellung ggf. streichen).
  • Gibt es einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag, der gilt?
  • Liste im Internet durchsehen und ggf. bei Schwierigkeiten der Branchenzuordnung mit betreffendem Arbeitgeberverband Kontakt aufnehmen.

Wenn allgemeinverbindlicher Tarifvertrag für den Arbeitgeber gilt

  • Tarifvertrag auf Öffnungsklausel prüfen
  • Wenn Öffnungsklausel existiert, ist eine Abweichung nur im Rahmen der Öffnungsklausel möglich
  • Wenn keine Öffnungsklausel besteht, dann keine Abweichung zu Lasten des Arbeitnehmers/Auszubildenden

Wenn kein Tarifvertrag gilt

Prüfen, ob die Abweichung von der einschlägigen Ausbildungsvergütung höchstens 20 Prozent beträgt
Bei weiteren Fragen helfen unsere Berater und Beraterinnen gerne weiter.

Urlaubsrechner

Den jährlichen Urlaubsanspruch des Auszubildenden genau zu berechnen ist durch einige Sonderregelungen nicht immer einfach. Abhilfe schafft hier der Urlaubsrechner der IHK Düsseldorf, mit dem sich der Urlaubsanspruch des Auszubildenden schnell für jedes Jahr ermitteln lässt.
Der Urlaubsanspruch des Auszubildenden ergibt sich aus einem einschlägigen Tarifvertrag oder aus dem Bundesurlaubsgesetz. Die genaue Berechnung, wie viele Urlaubstage dem Auszubildenden im jeweiligen Jahr tatsächlich zustehen, ist aber mitunter nicht ganz einfach.
Insbesondere in den Jahren, in denen die Ausbildung mitten im Jahr beginnt oder endet, sind für die Berechnung einige Sonderregeln zu beachten. Hinzu kommen Ausnahmeregeln für Schwerbehinderte und Minderjährige. Der Online-Azubi-Urlaubsrechner der IHK Düsseldorf hilft, den richtigen Urlaubsanspruch zu ermitteln. Eine kurze Begründung zeigt an, wie sich der Anspruch berechnet.

Besondere Beschäftigungsformen

Entdecken Sie die verschiedenen Beschäftigungsformen im Arbeitsrecht, darunter Mini-Jobs, Praktika, Ferienjobs und weitere flexible Arbeitsmodelle. Erfahren Sie mehr über rechtliche Rahmenbedingungen, Einsatzmöglichkeiten und Vorteile für Unternehmen.
IHK Karlsruhe
Bereich Recht
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Prüfer oder Prüferin werden

Über 2.500 Prüfer und Prüferinnen sind im IHK-Bezirk ehrenamtlich aktiv – eine stolze Zahl und dennoch zu wenig. Um die Vielzahl der Prüfungen und der Prüfungsorte aufrecht zu erhalten, werden zusätzlich Fachkräfte als Prüfer und Prüferinnen benötigt.
Mehr als die Hälfte aller Jugendlichen in der TechnologieRegion Karlsruhe absolvieren eine berufliche Ausbildung. Rund 10.000 Auszubildende nehmen jährlich an den Zwischen- und Abschlussprüfungen teil. Hinzu kommen bis zu 2.500 Weiterbildungsprüfungen.
Die hohe Qualität von IHK-Aus- und Fortbildungsprüfungen ist ohne die ehrenamtliche Tätigkeit der Prüfer und Prüferinnen nicht denkbar. Mit dem Ehrenamt übernehmen sie gesellschaftliche Verantwortung für die Unternehmen und deren Beschäftigte und leisten dabei einen ganz wesentlichen Beitrag zum Erfolgsmodell der dualen Berufsausbildung und der IHK-Weiterbildung.
Gerade in Zeiten des viel diskutierten Fachkräftemangels ist es von besonderer Bedeutung, dass Experten und Expertinnen aus der Praxis ihr Fachwissen in die berufliche Bildung einbringen und dazu beitragen, die Zukunftsfähigkeit der Wirtschaft in unserer Region sichern.
Zur Verstärkung unserer bestehenden Prüfungsausschüsse und für neue Berufe und Weiterbildungsabschlüsse suchen wir sachlich kompetente Prüfer und Prüferinnen bzw. Experten und Expertinnen aus den IHK-Mitgliedsbetrieben die Freude daran haben, sich in die Weiterentwicklung von Nachwuchskräften einzubringen und motiviert sind, an der Abnahme von schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen langfristig mitzuwirken.
Wenn Sie Interesse an dieser spannenden und verantwortungsvollen Aufgabe haben, würden wir Sie gerne näher kennenlernen und bei Bedarf als neues Mitglied in einen unserer IHK-Prüfungsausschüsse berufen.

Ihre Voraussetzungen

Als Prüfer und Prüferinnen müssen Sie sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Wenn Sie ehrenamtlich als Prüfer und Prüferinnen tätig werden wollen, sollten Sie folgende Voraussetzungen mitbringen:
  • Sach- und Handlungskompetenz, die auf mindestens 4-5 Jahre aktueller, einschlägiger Berufstätigkeit beruht
  • Urteils- und Einfühlungsvermögen
  • Eigenverantwortlichkeit und Objektivität
  • Verschwiegenheit
  • Menschliche Reife und pädagogisches Gespür
  • Kommunikationsfähigkeit
  • Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit
  • Interesse am Fachkräftenachwuchs und an der beruflichen Aus- und Weiterbildung
  • Bereitschaft, an von der IHK angebotenen Prüferschulungen teilzunehmen

Ihre Aufgaben

Die Aufgaben der Mitglieder in Prüfungsausschüssen sind vielfältig. Dazu gehören zum Beispiel:
  • Korrigieren von Prüfungsarbeiten
  • Bewerten von Arbeitsproben, Prüfungsstücken, Präsentationen und Dokumentationen
  • Erstellen von Aufgaben für mündliche/praktische Prüfungen
  • Führen von Prüfungsgesprächen

Ihr Gewinn

Die Prüfertätigkeit ist nicht nur eine reizvolle Herausforderung, sie bietet auch eine Vielzahl an Vorteilen, Gestaltungsmöglichkeiten und interessanten Einblicken, wie z.B.:
  • Möglichkeit zur Mitgestaltung von Prüfungsabläufen und -inhalten
  • Kennenlernen von Prüfungsanforderungen und Bewertungskriterien
  • Regelmäßiger Austausch mit anderen Prüfer und Prüferinnen beziehungsweise Ausbildern und Ausbilderinnen
  • Einblick in die Aus- und Fortbildung in anderen Betrieben
  • Kostenlose Schulungen über neue Aus- und Fortbildungsinhalte und Prüfungsabläufe
  • Enger Kontakt zur IHK

Ihr zeitlicher Aufwand

Durchschnittlich sind Prüfer und Prüferinnen zwei bis fünf Tage im Jahr im Einsatz. Ihren zeitlichen Aufwand bestimmen sie in Abstimmung mit der IHK selbst. Für die ehrenamtliche Prüfertätigkeit erhalten die Prüfer:innen eine Aufwandsentschädigung für den Zeitaufwand entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) von derzeit sechs Euro pro Stunde. Hierunter fallen beispielsweise die An- und Abfahrtszeit zum Prüfungsort, der Zeitaufwand für die Durchführung von Prüfungen, Vor- und Nachbereitungszeiten für die Prüfung sowie die Teilnahme an Sitzungen des Prüfungsausschusses. Hinzu kommen Auslagenerstattungen beispielsweise für Fahrtkosten zum Prüfungsort, Parkgebühren und Portokosten. Die Einzelbewertung von Prüfungsarbeiten wird zusätzlich nach festen Sätzen vergütet, die je nach Beruf oder Weiterbildungsprofil festgelegt sind.

Ihre Vorbereitung

Alle angehenden Prüfer und Prüferinnen werden auf ihre neue Tätigkeit intensiv vorbereitet. In der Regel werden sie von erfahrenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in die Prüfertätigkeit eingeführt. Die IHK bietet außerdem regelmäßig Schulungen an. Darüber hinaus erleichtern Informationsmaterialien zu den Ausbildungsberufen und Fortbildungsprofilen die Einarbeitung und dienen fortan als Leitfaden.

Bewerben Sie sich!

Unsere Prüfungsausschüsse sind paritätisch besetzt. Auf der Arbeitgeberseite können Firmeninhaber und -inhaberinnen selbst, aber auch Mitarbeitende in geeigneter Position von der Unternehmensleitung beauftragt und der IHK vorgeschlagen werden. Interessierte Arbeitnehmende, die Gewerkschaftsmitglied sind, können sich an ihre Gewerkschaft wenden. Lehrer und Lehrerinnensetzen sich mit der jeweiligen Schulleitung in Verbindung.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich direkt!

Ehrenamtliche Prüfer und Prüferinnen einfach erklärt

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Urkunde und Sticker für Ausbildungsbetriebe

Die IHK Karlsruhe stellt anerkannten, aktiven IHK-Ausbildungsbetrieben Urkunden und Sticker zur Verfügung. Diese können bei Bedarf kostenlos bestellt werden.
Folgende Unterlagen können Sie bestellen

Urkunde für Ausbildungsbetriebe

Format: gedruckt, PDF
urkunde-ausbildungsbetrieb-data

Hinterglasaufkleber

“HIER #KÖNNENLERNEN”
Format: gedruckt
IHKKA-2020-022 Aufkleber_Ausbildungsbetrieb

Online-Sticker

“JETZT #KÖNNENLERNEN”
Format: JPG

Aufkleber

“WIR BILDEN AUS”
Format: gedruckt, 90mm Durchmesser

Zur Bestellung


Neue und modernisierte Ausbildungsberufe

Fachkraft für Veranstaltungstechnik: 2. Änderungsverordnung

Die zweite Änderung der Ausbildungsverordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 3. Juni 2016 ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie tritt am 1. August 2022 in Kraft.

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Für Rückfragen steht Ihnen Simone Leibel unter Tel. 0721 174-218 bzw. simone.leibel@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Eisenbahntechnische Verkehrsberufe im Bundesgesetzblatt erschienen

Die Ausbildungsordnungen der neugeordneten Eisenbahntechnischen Verkehrsberufe sind am 17. März 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die beiden Berufe lösen den bisherigen Beruf Eisenbahner/-in im Betriebsdienst ab. Die Mantelverordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Im Zuge der Neuordnung wurde der bisherige Beruf auf Grundlage seiner beiden Fachrichtungen in zwei neue Berufe geteilt:
  • Eisenbahner/in im Betriebsdienst Lokführer und Transport
  • Eisenbahner/in im Betriebsdienst in der Zugverkehrssteuerung
Die Verordnungen sind als sogenannte „Mantelverordnung“ erlassen worden, die in Artikel 1 und 2 jeweils die Ausbildungsordnungen beinhalten. Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Mantelverordnung und Außerkrafttreten des damit abgelösten Berufes. Eine Übergangsregelung für ein bestehendes Ausbildungsverhältnis zur/zum Eisenbahner/in im Betriebsdienst gibt es nicht. Die perspektivische, zeitliche Anrechnung der beiden neuen Berufe untereinander wurde jeweils im Abschnitt 3 auf 24 Monate festgelegt.

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Für Rückfragen steht Ihnen Silvia Henker unter Tel. 0721 174-335 bzw. silvia.henker@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Novellierung der Ausbildungsberufe in der Gastronomie und Hotellerie

Die Neuordnung der gastgewerblichen Ausbildungsberufe ist am 1. August 2022 in Kraft getreten. Sie trägt dem differenzierter, anspruchsvoller und digitaler gewordenen Arbeitsumfeld Rechnung. Mehr Informationen

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Für Rückfragen steht Ihnen Peter Minrath unter Tel. 0721 174-217 bzw. peter.minrath@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Neuordnung: Kaufleute für Versicherungen und Finanzanlagen

Die Kaufleute für Versicherungen und Finanzanlagen genießen unter den dualen Erstausbildungen ein hohes Renommee und bieten Absolventen:innen seit Jahrzehnten einen soliden Einstieg in die Arbeitswelt. Die zurzeit gültige Ausbildungsordnung/-rahmenplan ist seit Mai 2014 in Kraft. Seitdem hat sich in der Branche viel verändert. Neue gesetzliche Anforderungen, veränderte Bedingungen im Kundensegment, Anpassungen im wirtschaftlichen Umfeld haben eine Überarbeitung der bisherigen Inhalte erforderlich gemacht. Das Kompetenzprofil des Berufsbildes einschließlich des Rahmenlehrplans liegt nun neu beschrieben vor und tritt zum 1. August 2022 in Kraft. Die Ausbildungsordnung über die Berufsausbildung der Kaufleute für Versicherungen und Finanzanlagen ist am 8. März 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

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Für Rückfragen steht Ihnen Christina Leistner unter Tel. 0721 174-370 bzw. christina.leistner@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Neuordnung: Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/-in

Der Ausbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/-in soll modernisiert werden. Ein zentrales Ziel der Novellierung ist die Integration einer neuen Fachrichtung „Caravan- und Reisemobiltechnik“. Das Inkrafttreten der neuen Ausbildungsordnung wird zum 1. August 2023 angestrebt.

Kontakt

Ausbildungsberater Ivo Runge steht Ihnen unter 0721 174-216 bzw. ivo.runge@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Novellierung der umwelttechnischen Berufe

Die Verordnungen zur Neuordnung in den vier Umweltberufen wurden am 22. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und treten planmäßig zum 1. August 2024 in Kraft.
Neben neuen Berufsbezeichnungen wurden die Berufe inhaltlich modernisiert und es wird die gestreckte Abschlussprüfung eingeführt.
Künftig wird in den Berufen
  • Umwelttechnologe/-technologin für Wasserversorgung,
  • Umwelttechnologe/-technologin für Abwasserbewirtschaftung,
  • Umwelttechnologe/-technologin für Kreislauf und Abfallbewirtschaftung
  • Umwelttechnologe/-technologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen
ausgebildet.

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Ausbildungsberater Christian Treiber steht Ihnen unter 0721 174-406 bzw. christian.treiber@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Änderungsverordnung Kaufmann/-frau Groß- und Außenhandelsmanagement

Die Änderungsverordnung über die Berufsausbildung der Kaufleute für Groß- und Außenhandelsmanagement ist am 30. Juni 2021 in Kraft getreten. Mit der Änderungsverordnung wird die Formulierung zum Durchführungszeitpunkt der Teil 1-Prüfung angepasst. Der Beruf der Kaufleute für Groß- und Außenhandelsmanagement folgt damit der bereits angepassten Bankkaufleuteausbildungsverordnung. Beide Berufe wurden 2020 zunächst mit folgender Formulierung erlassen, die nun nicht mehr gilt:
Formulierung bisher:
„Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.“
Stattdessen gilt nun die neue Formulierung:
„Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.“
Video der Informationsveranstaltung vom 13. März 2020 in der IHK Karlsruhe:
© IHK Karlsruhe

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Ausbildungsberater Stephan Ruf steht Ihnen unter Tel. 0721 174-220 bzw. stephan.ruf@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Einführung der modernisierten Standardberufsbildpositionen

Unter dem Motto "Vier sind die Zukunft!" stellt das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) Informationen zur Einführung der neuen, berufsübergreifenden Standardberufsbildpositionen zur Verfügung. Die neuen, berufsübergreifend geltenden und identisch formulierten Ausbildungsinhalte zu den vier Bereichen
  • Organisation des Ausbildungsbetriebs, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  • Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
  • Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
  • Digitalisierte Arbeitswelt
sind ab dem 1. August 2021 in allen modernisierten oder neu entwickelten dualen Ausbildungsberufen verbindlich zu verwenden. Für alle bestehenden Ausbildungsberufe haben sie Empfehlungscharakter.

Neuordnungsverfahren der Bauberufe verlängert sich

Das Neuordnungsverfahren der Bauberufe verlängert sich um ein weiteres Jahr. Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie ist der ursprüngliche Zeitplan nicht mehr zu halten. Die Sozialpartner und die KMK haben sich für eine Verlängerung des Verfahrens ausgesprochen. Das Inkrafttreten der neuen Ausbildungsordnung (AO) wird nunmehr für den 01.08.2023 angestrebt.

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Für Rückfragen steht Ihnen Simone Leibel unter Tel. 0721 174-218 bzw. simone.leibel@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Brauer und Mälzer im Bundesgesetzblatt erschienen

Die Ausbildungsordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer / zur Brauerin und Mälzerin ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und löst somit die Brauer und Mälzer-Verordnung aus dem Jahr 2007 ab. Die Verordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 65 KB) tritt am 1. August 2021 in Kraft.

Bankkaufmann/-frau: Änderungsverordnung in Kraft getreten

Die Änderungsverordnung über die Berufsausbildung der Bankkaufleute (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 17 KB) ist am 30. April 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit am Folgetag in Kraft getreten. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, zukünftigen Auszubildenden, die verkürzen möchten, die Teil 1 Prüfung bereits im Winter des Vorjahres anzubieten. Auszug aus der ersten Änderungsverordnung:
„(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am
Ende der Berufsausbildung statt. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll
Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von
Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die
zuständige Stelle fest.“

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Für Rückfragen steht Ihnen Christina Leistner unter Tel. 0721 174-370 bzw. christina.leistner@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Neuordnung: Elektroniker/-in für Maschinen und Antriebstechnik

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Elektroniker/in für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz ist am 9. April 2021 im Bundesgesetzblatt erschienen. Der neugeordnete Beruf tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Der Beruf Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik (EMA) wurde im Zusammenhang mit den Elektroberufen im Handwerk modernisiert. Er ist der einzige der bislang vier Berufe, der auf doppelter Rechtsgrundlage nach BBiG und HWO geregelt ist. Gemeinsam mit diesen ist er nun in einer sog. Mantelverordnung im Bundesgesetzblatt erschienen. Die Verordnung des EMA finden Sie auf den S. 714 - 724.
Bitte beachten Sie die künftig neue Berufsbezeichnung:
  • Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz
  • Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz

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Für Rückfragen steht Ihnen Simone Leibel unter Tel. 0721 174-218 bzw. simone.leibel@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Befristung für den Beruf Textil- und Modenäher aufgehoben

Mit Inkrafttreten der Verordnung zum Textil- und Modenäher zum 01.08.2015 hat das BMWi diese bis 31.07.2021 befristet, um in dieser Zeit eine Evaluation zur Arbeitsmarktfähigkeit durchzuführen. Dieser Passus ist nun entfallen und der Beruf wird in Dauerrecht überführt. Die Entfristung wurde am 20. Januar 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Download der aktualisierten Verordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 37 KB)

Umsetzungshilfe zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau veröffentlicht

Das BiBB hat die Umsetzungshilfe für die neu geordneten Bankkaufleute fertig gestellt und auf seiner Website zum kostenlosen Download veröffentlicht. Printexemplare können kostenpflichtig über den Publikationen-Service des BiBB bestellt werden. Der novellierte Ausbildungsberuf ist zum 1. August 2020 in Kraft getreten.

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Für Rückfragen steht Ihnen Christina Leistner unter Tel. 0721 174-370 bzw. christina.leistner@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Mediengestalter Bild und Ton: Umsetzungshilfe erschienen

Die neue Ausbildungsverordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter/zur Mediengestalterin Bild und Ton ist am 1. August 2020 in Kraft getreten. Zum Start des novellierten Berufes hat das BiBB die Umsetzungshilfen veröffentlicht. Die Umsetzungshilfen(PDF) und Praxistipps aus der Reihe 'Ausbildung gestalten' unterstützen Ausbilder und Berufsschullehrer in der täglichen Arbeit: Sie beschreiben die Umsetzung der Ausbildungsordnungen sowie der Rahmenlehrpläne in die Praxis und geben Tipps für die Planung und Durchführung der Ausbildung. Eine gedruckte Ausgabe der Umsetzungshilfe kann über den Verlag bestellt werden.

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Für Rückfragen steht Ihnen Silvia Henker unter Tel. 0721 174-335 bzw. silvia.henker@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Laborberufe: Informationen und Arbeitshilfen

Das BMWi hat eine konsolidierte Fassung der Ausbildungsordnung für die Laborberufe veröffentlicht. Die Verordnung der Laborberufe(PDF) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 213 KB)tritt am 1. August 2020 in Kraft. Die PAL hat weitere Informationen der zweiten Änderungsverordnung 2020 bereitgestellt. Die neue Website des Bundesarbeitgeberverbands Chemie (BAVC) informiert umfassend über die Änderungen bei den Laborberufen. Dort finden Sie unter anderem eine ausführliche FAQ sowie eine Arbeitshilfe für Ausbildungsbetriebe.

Neuordnung: IT-Berufe

Die Ausbildungsordnungen über die Berufsausbildungen zum Fachinformatiker (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 121 KB), zum IT-System-Elektroniker (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 79 KB), zum Kaufmann für IT-System-Management (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 73 KB) und zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB) sind am 5. März 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Verordnungen treten am 1. August 2020 in Kraft. Auf der Website des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BIBB) können Sie sich zum Inkrafttreten der Novellierung der „vier großen IT-Berufe“ informieren. Oder sehen Sie sich jetzt die Aufzeichnung unserer Informationsveranstaltung vom 15. Mai 2020 an. Die Präsentationen aus dem Video finden Sie unter “Weitere Informationen”.
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Für Rückfragen steht Ihnen Simone Leibel unter Tel. 0721 174-218 bzw. simone.leibel@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Neuordnung: Hotel- und Gastronomie-Berufe

Die Verordnungen sind am 1. August 2022 in Kraft getreten.
Weitere Informationen finden Sie unter: Informationen zur Neuordnung der Gastronomieberufe

Kontakt

Für Rückfragen steht Ihnen Peter Minrath unter Tel. 0721 174-217 bzw. peter.minrath@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Hauswirtschafter/-in im Bundesgesetzblatt erschienen

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin ist am 1. April 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Verordnung zum Hauswirtschafter/ zur Hauswirtschafterin (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 89 KB) tritt am 1. August 2020 in Kraft.

Novellierung der Bauberufe hat begonnen

Am 29. August 2019 fand das Antragsgespräch zur Neuordnung der Bauberufe statt. Damit ist der Startschuss für die Novellierung der insgesamt 19 Ausbildungsberufe im Bauhauptgewerbe gefallen. Die modernisierten Ausbildungsberufe sollen zum 1. August 2022 in Kraft treten. Die 19 Ausbildungsberufe bleiben erhalten, werden jedoch inhaltlich modernisiert. Sie sollen künftig nicht mehr in einer Ausbildungsordnung, sondern in je einer Ausbildungsordnung für die Bereiche Ausbau, Hochbau und Tiefbau verordnet werden. Die Ausbildungsdauer in den Berufen Ausbaufacharbeiter, Hochbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiter beträgt 2 Jahre mit der Möglichkeit, die Ausbildung danach oder später in den aufbauenden Berufen im 3. Ausbildungsjahr fortzusetzen. In den übrigen 16 Berufen beträgt die Ausbildungsdauer 3 Jahre. Bei den drei zweijährigen Ausbildungsberufen wird eine konventionelle Zwischen- und Abschlussprüfung angestrebt. Die übrigen, dreijährigen Ausbildungsberufe sollen eine gestreckte Abschlussprüfung erhalten. Anrechnungs- und Ausstiegsmodelle sind vorgesehen, hängen aber von der weiteren Ausgestaltung des BBiG ab.
Die Novellierung betrifft folgende 19 Ausbildungsberufe:
  • Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin
  • Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin
  • Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin
  • Maurer und Maurerin
  • Beton- und Stahlbetonbauer Beton- und Stahlbetonbauerin
  • Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs und Schornsteinbauerin
  • Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik (nur BBiG)
  • Zimmerer und Zimmerin
  • Stuckateur und Stuckateurin
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
  • Estrichleger und Estrichlegerin
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
  • Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin (nur BBiG)
  • Straßenbauer und Straßenbauerin
  • Rohrleitungsbauer und Rohrleitungsbauerin (nur BBiG)
  • Kanalbauer und Kanalbauerin (nur BBiG)
  • Brunnenbauer und Brunnenbauerin
  • Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin (nur BBiG)
  • Gleisbauer und Gleisbauerin (nur BBiG)

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Für Rückfragen steht Ihnen Simone Leibel unter Tel. 0721 174-218 bzw. simone.leibel@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Änderungsverordnung der Papiertechnologen

Die Änderungsverordnung der Papiertechnologen ist im Bundesgesetzblatt erschienen. Sie betrifft die gestreckte Abschlussprüfung und schneidet die Prüfungsbereiche neu zu. Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse haben dabei Bestandschutz. Eine Voruntersuchung des BiBB ergab zwar keinen Bedarf an einer grundlegenden Novellierung, doch wurde der dringende Wunsch nach einer Überarbeitung der Prüfungsregelungen geäußert.
Die nun erlassene Änderungsverordnung greift diesen Wunsch auf. Die Änderungen im Einzelnen:
  1. Teil 1 der Abschlussprüfung fand bislang im Prüfungsbereich „Instandhaltung, Messen, Steuern und Regeln“ (Arbeitsaufgabe mit praxisbezogenen schriftlichen Aufgaben) in 165 Minuten sowie im Prüfungsbereich „Rohstoffe und Stoffaufbereitung“ (praxisbezogene schriftliche Aufgaben in 60 Minuten) statt. Die beiden Prüfungsbereiche wurden mit 20% bzw. 10% gewichtet.
    Die Änderung sieht vor, dass nun weiterhin zwei Prüfungsbereiche angeboten werden. Im Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“ werden nun zwei Arbeitsaufgaben mit je 60 Minuten Dauer durchgeführt. Sie werden durch schriftliche Aufgaben mit 90 Minuten Dauer im Prüfungsbereich „Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung“ ergänzt.
  2. Teil 2 der Abschlussprüfung bestand bislang in drei Prüfungsbereichen statt. Diese wurden nun in vier aufgeteilt. Im Prüfungsbereich „Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“ soll in 90 Minuten eine Arbeitsaufgabe bearbeitet werden. Diese wird mit 15% gewichtet. Die bisherige Kombination aus praxisbezogenen Aufgaben, Prüfungsprodukt und Arbeitsaufgabe entfällt.
    In einem weiteren Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“ werden schriftliche Aufgaben mit einer Vorgabezeit von 120 Minuten gestellt.
    Im Prüfungsbereich „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe“ ist nun ein betrieblicher Auftrag mit einem auftragsbezogenen Fachgespräch vorgesehen. Sie wird mit 25% gewichtet.
    Die Abschlussprüfung wird wie bisher durch Wirtschafts- und Sozialkunde ergänzt (60 Minuten, 10%).
  3. Die Sachverständigen haben insbesondere durch den Verzicht der Kombination aus schriftlichen Aufgaben, Prüfungsprodukt und Arbeitsaufgabe die Organisation und Durchführung der Abschlussprüfung Teil 2 erheblich vereinfacht.

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Für Rückfragen steht Ihnen Silvia Henker unter Tel. 0721 174-335 bzw. silvia.henker@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Änderungsverordnung der Packmitteltechnologen

Beim Packmitteltechnologen wurde eine Änderung der Prüfungsanforderungen vorgenommen. Die Änderung wird zum 1. August 2019 wirksam, wurde aber bereits jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie gilt für die ab dann stattfindenden Abschlussprüfungen. Hier finden Sie die Änderungsverordnung der Packmitteltechnologen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 31 KB).

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Teilnovellierung Metall- und Elektroberufe und Mechatroniker

Die industriellen Metall- und Elektroberufe und der Ausbildungsberuf zum Mechatroniker/-in werden zum 1. August 2018 teilnovelliert, um die Ausbildung und damit auch die Auszubildenden für die Anforderungen und Herausforderungen der Digitalisierung und Industrie 4.0 zu qualifizieren. Zu den zentralen Änderungen zählt die Aufnahme der neuen Berufsbildposition „Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit“ in alle Ausbildungsordnungen der Metall- und Elektroberufe sowie dass die Industrie 4.0 relevanten Fach- und Kernqualifikationen in den einzelnen Ausbildungen jeweils individuell angepasst werden. Die Berufsbezeichnungen und die Ausbildungsdauer ändern sich nicht. Die Abschlussprüfungen Teil 1 und 2 bleiben auch unverändert. Zudem werden für zentrale Tätigkeitsfelder von Industrie 4.0 Zusatzqualifikationen (ZQ) ermöglicht, die für Ausbildungsbetriebe und Auszubildende optional und freiwillig sind. In den industriellen Metallberufen sind dies die vier ZQs „Systemintegration“, „Prozessintegration“, „Additive Fertigungsverfahren“ und „IT-gestützte Anlagenänderung“. Die industriellen Elektroberufe und der Beruf Mechatroniker/-in bieten zukünftig die Möglichkeit für Zusatzqualifikationen in den Bereichen „Digitale Vernetzung“, „Programmierung“ und „IT-Sicherheit“; Mechatroniker zusätzlich „Additive Fertigungsverfahren“. Die ZQs sind bundesweit gültig, werden in die Ausbildung eingebettet und können mit einer Prüfung vor der IHK abgeschlossen werden. Für diesen Fall müssen sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Teil 2-Prüfung geprüft werden. Die Zusatzqualifikationen müssen nicht von Berufsschulen, sondern können – mit entsprechenden Nachweisen - von den Unternehmen selbst vermittelt werden. „Die im Zuge der Teilnovellierung entstandenen Zusatzqualifikationen sind eine Übergangslösung und geben einen Eindruck, wie die Metall- und Elektroberufe nach einer vollständigen Novellierung aussehen könnten“, so Anja Schwarz, DIHK-Referatsleiterin Forschungs- und Strukturfragen, Metall- und Elektroberufe. Die Änderungen im Rahmen der Teilnovellierung treten zum 1. August 2018 in Kraft und gelten für alle Ausbildungsverträge, die zu diesem Datum beginnen. Bestehende Ausbildungsverhältnisse können umgeschrieben werden, wenn der jeweilige Auszubildende Teil 1 der Abschlussprüfung noch nicht absolviert hat.
Umsetzungshilfen
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) hat die Umsetzungshilfen für die industriellen Metall- und Elektroberufe fertig gestellt und auf seiner Website veröffentlicht. Sie stehen dort kostenlos als Download zur Verfügung. Die Links dazu finden Sie unter "Weitere Informationen". Printexemplare können kostenpflichtig über den Publikations-Service des BiBB bestellt werden.
Weiterführende Links:
  1. 2. ÄndVO industrielle Metallberufe 2018 (PDF) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 345 KB)
  2. 2. ÄndVO industrielle Elektroberufe 2018 (PDF) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 334 KB)
  3. 1. ÄndVO Mechatroniker 2018 (PDF) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 85 KB).

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Für Rückfragen steht Ihnen Simone Leibel unter Tel. 0721 174-218 bzw. simone.leibel@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Neuer Ausbildungsberuf "Kaufleute im E-Commerce"

Seit August 2018 können Kaufleute im E-Commerce ausgebildet werden.
Die Wirtschaft wird zunehmend digitaler. Damit wächst der Bedarf an kompetenten und gut ausgebildeten Fachkräften, die für die künftigen Herausforderungen gewappnet sind. Um für entsprechend qualifizierten Nachwuchs zu sorgen, werden in erster Linie bestehende Berufsbilder überarbeitet und um die neuen Anforderungen ergänzt. Doch in manchen Fällen reicht das nicht aus. Dies gilt beispielsweise für den starken Wachstumsbereich E-Commerce, in dem sich völlig neue Tätigkeitsfelder mit wertschöpfungsstufenüberschreitenden Prozessen und Geschäftsmodellen herausgebildet haben. Die bis dato verfügbaren Ausbildungsberufe passen nur bedingt zu den neuen Anforderungen, Inhalten und Arbeitsweisen.
Startschuss erfolgte im August 2018
Seit August 2018 wird die dynamische Expansion des E-Commerce auch über zusätzliche berufliche Entwicklungswege in der Aus- und Fortbildung abgebildet. Mit einem maßgeschneiderten dualen Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau im E-Commerce wird nun eine neue, auf digitale Geschäftsmodelle ausgerichtete kaufmännische Qualifikation angeboten, die eine solide und breite Basis für den Fachkräftenachwuchs legt. Im Bereich der Höheren Berufsbildung startet demnächst die Erarbeitung einer Fachwirtregelung. Die Ausbildungsordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/-frau im E-Commerce wurde am 18.12.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und trat am 1. August 2018 in Kraft.
Für welche Unternehmen ist der neue Ausbildungsberuf geeignet?
Der Beruf Kaufmann/-frau im E-Commerce wird schwerpunktmäßig im Handel (Einzel-, Groß- und Außenhandel) ausgebildet werden. Er kann aber auch für andere Branchen wie touristische Unternehmen, Dienstleistungsanbieter oder Hersteller, die ihre Angebote online vertreiben, infrage kommen. Ziel ist es, auch solche Betriebe für die duale Ausbildung zu gewinnen, die bisher wenig oder gar nicht ausbilden, da bislang ein entsprechender Beruf fehlte. Für Unternehmen, die in der Vergangenheit Studienabbrecher oder junge akademische Quereinsteiger an die betrieblichen Anforderungen heranführen mussten, ist die neue und hochwertige duale Ausbildung eine sehr gute Alternative zum Studium. Ausbildende Unternehmen können z. B. aus folgenden Bereichen kommen:
  • Einzelhandel
  • Großhandel
  • Dienstleistungen
  • Tourismuswirtschaft (Portalbetreiber bzw. -nutzer)
  • Logistik- und Mobilitätsdienstleistungen
  • Finanzdienstleistungen (Banken/Versicherungen)
Welche Inhalte stecken im Beruf?
Der Kompetenzerwerb findet über 36 Monate hinweg sowohl im Ausbildungsbetrieb als auch in der Berufsschule statt. Kaufleute im E-Commerce wählen Vertriebskanäle aus und setzen diese ein. Sie analysieren das Nutzerverhalten, kooperieren mit internen und externen Dienstleistern und sind mit den rechtlichen Regelungen vertraut (Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Datenschutz etc.). Sie sorgen für die Beschaffung und das Einstellen von Produktdaten in kundenfreundlicher Form. Sie legen Angebotsregeln fest, wählen Bezahlsysteme aus, setzen Testmethoden ein und werten diese aus. Die angehenden Fachkräfte setzen agile Arbeitsweisen ein und nehmen die Planung, Umsetzung und Auswertung von Projekten vor. Dazu gehört auch die Beschaffung und Auswertung von englischsprachigen Informationen. Weitere Schwerpunkte legt die Ausbildung auf die Kundenkommunikation über verschiedene Kanäle, die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Online-Marketings, das Planen und Optimieren der Customer Journey sowie die Anbahnung und Abwicklung von Online-Waren- und Dienstleistungsverträgen (inkl. der Organisation von Rückabwicklungsprozessen). Zudem erwerben die angehenden Kaufleute der dreijährigen Ausbildung Know-how für den Einsatz kennzahlenbasierter Instrumente der kaufmännischen Steuerung und zur Durchführung von Kundenwertanalysen.
Fragen? Unsere Ausbildungsberater unterstützen Sie gerne
Die skizzierten Inhalte des neuen Ausbildungsberufes machen deutlich, dass interessierte Betriebe über persönlich und fachlich geeignetes Ausbildungspersonal verfügen müssen. Wichtig ist, dass alle Mindestinhalte abgebildet werden können und die Ausbildungsberechtigung vorliegt. Mit unseren Ausbildungsberatern sollte geklärt werden, ob alle vorgesehenen Lernziele im jeweiligen Betrieb umsetzbar sind. Aber auch vorab kann man sich bei speziellen und auch allgemeinen Fragen rund um die duale Ausbildung gerne an uns wenden.
Weiterführende Links
  1. Azubfilm "Kaufleute im E-Commerce" (BERUFE.TV)
  2. Kurzfilm zum neuen Ausbildungsberuf (HDE)
  3. Basisinformationen für Unternehmen "Kaufleute im E-Commerce"

Kontakt

Ausbildungsberater Stephan Ruf steht Ihnen unter Tel. 0721 174-220 bzw. stephan.ruf@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.