Zulassung Abschlussprüfung
Die Organisation der Abschlussprüfungen ist Sache der Industrie- und Handelskammer. Sie errichtet und betreut die Prüfungsausschüsse, gibt die Prüfungstermine bekannt und bestimmt die Anmeldefristen.
Sofern die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung gegeben sind, spricht sie die Zulassung aus und teilt den Prüfungsbewerbern die Entscheidung rechtzeitig unter Angabe der Termine und der Prüfungsorte mit.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Danach ist für Auszubildende eine Zulassung im Regelfall möglich, wenn
- sie die Ausbildungszeit zurückgelegt haben oder wenn die Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin* endet,
- sie an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt haben und
- ihr Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Industrie- und Handelskammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die vorzeitige Zulassung
Der Auszubildende kann vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Vor der Entscheidung sind der Ausbildende und die Berufsschule anzuhören.
Danach müssen:
- die für die Abschlussprüfung relevanten Leistungen in der Berufsschule und im Betrieb überdurchschnittlich gut sein.
- die Ausbildungsinhalte aus der Ausbildungsordnung im wesentlichen bis zur Prüfung erworben sein.
Zulassung zur Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ohne Berufsausbildung (Externen-Prüfung gem. § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG))
Nicht nur Auszubildende können an der Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen teilnehmen, sondern auch Personen ohne Ausbildung aufgrund vorangegangener beruflicher Tätigkeit. Personen, die keine Berufsausbildung (weder im dualen System noch rein schulisch) durchlaufen haben, haben das Recht zur Prüfung zugelassen zu werden, wenn sie nachweisen, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem die Prüfung ablegt werden soll (§ 45 Abs. 2 S. 1 BBiG). Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf.
Nicht nur Auszubildende können an der Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen teilnehmen, sondern auch Personen ohne Ausbildung aufgrund vorangegangener beruflicher Tätigkeit. Personen, die keine Berufsausbildung (weder im dualen System noch rein schulisch) durchlaufen haben, haben das Recht zur Prüfung zugelassen zu werden, wenn sie nachweisen, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem die Prüfung ablegt werden soll (§ 45 Abs. 2 S. 1 BBiG). Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf.
Von dem Mindesterfordernis des Eineinhalbfachen der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
Zulassungserleichterung für Soldaten
Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Abs. 3 BBiG).
Zulassung schulisch Ausgebildeter
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht (§ 43 Abs. 2 BBiG).
Fehlzeiten
Die IHK geht davon aus, dass Fehlzeiten bis zu 10 % der Gesamtdauer der Ausbildung für die Prüfungszulassung unschädlich sind. Wird von einzelnen Teilnehmern diese Grenze überschritten, so muss im Einzelfall dargelegt werden, dass trotzdem das Ausbildungsziel erreicht worden ist.