Abschlussprüfung Ausbildung
Zulassung
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Außerdem muss er an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie Berichtshefte geführt haben.
Wenn die Leistungen es rechtfertigen, kann der Auszubildende vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können ferner Berufstätige ohne Berufsausbildung oder Personen, die in berufsbildenden Schulen oder sonstigen Einrichtungen ausgebildet worden sind, zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die IHK bzw. der Prüfungsausschuss.
Durch die Abschlussprüfung muss festgestellt werden, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt, Erfahrung hat und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Prüfungsanforderungen der Ausbildungsordnung müssen dabei zugrunde gelegt werden.
Durch die Abschlussprüfung muss festgestellt werden, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt, Erfahrung hat und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Prüfungsanforderungen der Ausbildungsordnung müssen dabei zugrunde gelegt werden.
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Anmeldung
Neben einer schriftlichen Prüfung, die in Baden-Württemberg gemeinsam mit den Berufsschulen durchgeführt wird, findet eine praktische bzw. eine mündliche Prüfung statt.
Die Anmeldung zur Abschlussprüfung erfolgt in der Regel durch den Ausbildungsbetrieb. Die Aufforderung zur Anmeldung erfolgt automatisch durch die IHK Karlsruhe, sofern der Ausbildungsvertrag hier in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge eingetragen wurde.
Die Anmeldung zur Abschlussprüfung erfolgt in der Regel durch den Ausbildungsbetrieb. Die Aufforderung zur Anmeldung erfolgt automatisch durch die IHK Karlsruhe, sofern der Ausbildungsvertrag hier in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge eingetragen wurde.
Ende der Ausbildungszeit
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, dann endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Abschlussprüfung (s. auch § 21 Abs. 2 BBiG).
Auf das Ende des Ausbildungsverhältnisses ist besonders zu achten, wenn eine Übernahme nicht beabsichtigt ist. Wird der/die Auszubildende nämlich nach diesem Zeitpunkt im Betrieb weiter beschäftigt, dann gilt ohne Zutun und ohne jede Absprache ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit ihm als vereinbart (s. hierzu § 24 Abs. 1 BBiG).
Ist der Auszubildende in der Abschlussprüfung nicht erfolgreich gewesen, ergibt sich folgende Situation: Zunächst endet das Ausbildungsverhältnis mit der im Berufsausbildungsverhältnis vereinbarten Zeit. Dem Auszubildenden steht jedoch das Recht zu, durch einseitige Erklärung eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr, herbeizuführen. Auf Verlangen des Auszubildenden verlängert sich dann das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, bei deren Nichtbestehen noch mal bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, jedoch nicht über eine Gesamtlänge von einem Jahr hinaus.
Gestreckte Abschlussprüfung
In einigen, meist neuen und neugeordneten Ausbildungsberufen gilt die gestreckte Abschlussprüfung. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form der Abschlussprüfung. Die bisherige Zwischenprüfung wird in diesen Ausbildungsberufen nicht mehr durchgeführt. Stattdessen legen die Auszubildenden ihre Prüfung in zwei Teilen (Teil 1 und Teil 2) zu unterschiedlichen Zeiten ab - und zwar am Ende des zweiten Ausbildungsjahres und am Ende der Berufsausbildung. Das Ergebnis von Teil 1 wird in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung eingerechnet.
Die rechtlichen Bestimmungen sind grundsätzlich wie bisher anzuwenden. Die Abschlussprüfung ist eine Einheit, d.h. Teil 1 und Teil 2 gehören zusammen - auch wenn die Prüfungsleistungen an unterschiedlichen Terminen erbracht werden. Die Prüfung bezieht sich auf die in der Ausbildungsordnung angegebenen Inhalte. Der Zeitpunkt der Abschlussprüfung Teil 1 ist in den Ausbildungsordnungen vorgeschrieben. Teil 2 erfolgt bei allen Berufen zum Ausbildungsende bzw. zu den entsprechenden Prüfungsterminen. Für beide Prüfungsteile ist je eine Zulassung erforderlich. Ein separates Zulassungsverfahren garantiert einen reibungslosen und einwandfreien Prüfungsablauf.
Das Prüfungsergebnis wird nach Beendigung von Teil 2 festgestellt. Wie bisher teilt die IHK dem Prüfling unverzüglich mit, ob er die Prüfung bestanden hat. Über die in Teil 1 erbrachten Leistungen erhält der Prüfling nach der Durchführung eine schriftliche Bescheinigung. Fehlen nur wenige Punkte zum Bestehen, kann eine mündliche Ergänzungsprüfung erfolgen. Sie ist in der jeweiligen Ausbildungsordnung geregelt. Die mündliche Ergänzungsprüfung ist nur für die schriftlichen Prüfungsbereiche von Teil 2 möglich. Sie sollte höchstens 15 Minuten betragen und muss die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1 gewichten.
Da beide Prüfungsteile eine Einheit darstellen, wird das Endergebnis nach Teil 2 festgestellt. Bei Nichtbestehen kann der Prüfling die Prüfung zweimal wiederholen, wobei mindestens ausreichende Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsteilen bzw. Prüfungsbereichen anerkannt werden können. Darüber entscheidet im Einzelnen der Prüfungsausschuss gemäß der Prüfungsordnung der zuständigen IHK. Fehlt der Auszubildende bei einem Prüfungsteil bzw. Prüfungsbereich, kann er diesen beim nächsten Prüfungstermin nachholen.
Teil 1 kann nicht vor Absolvierung von Teil 2 wiederholt werden, da noch kein Gesamtergebnis vorliegt. Teil 1 kann nur wiederholt werden, wenn der Prüfling in Teil 1 weniger als 50 Punkte erreicht hat und die Prüfung insgesamt nicht bestanden ist. Die Wiederholung von Teil 1 erfolgt dann zum nächsten Prüfungstermin.
Für diese Berufe gibt es eine gestreckte Abschlussprüfung:
Metallberufe:
- Anlagenmechaniker/-in
- Industriemechaniker/-in
- Konstruktionsmechaniker/-in
- Werkzeugmechaniker/-in
- Zerspanungsmechaniker/-in
- Mechatroniker/-in
Elektroberufe:
- Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik
- Elektroniker/-in für Betriebstechnik
- Elektroniker/-in für Gebäude- und Infrastruktursysteme
- Elektroniker/-in für Geräte und Systeme
- Elektroniker/-in für luftfahrttechnische Systeme
- Elektroniker/-in für Maschinen- und Antriebstechnik
- Systeminformatiker/-in
Konstruktionsberufe:
- Technischer Produktdesigner/-in
- Technischer Systemplaner/-in
Fahrzeugtechnische Berufe:
- Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/-in
- Kraftfahrzeugmechatroniker/-in
- Mechaniker/-in für Land- und Baumaschinentechnik
- Zweiradmechaniker/-in
Labor- und Produktionsberufe Chemie/Pharmazie:
- Biologielaborant/-in
- Chemielaborant/-in
- Lacklaborant/-in
- Chemikant/-in
- Pharmakant/-in
Kaufmännische Berufe:
- Automobilkaufmann/-frau
- Bankkaufmann/-frau
- Fachkraft für Schutz und Sicherheit
- Automatenfachmann/-frau
- Kaufmann/-frau im Einzelhandel
- Kaufmann/-frau für Büromanagement
- Kaufmann/-frau für Groß- und Außenhandelsmanagement
- Kaufmann/-frau im E-Commerce
Krankheit/Verhinderung
Bei Krankheit/Verhinderung muss der IHK Karlsruhe unter Angabe des Prüfungstermins und des Ausbildungsberufes
- bei Krankheit: mit ärztlichem Attest oder
- bei Verhinderung: Angabe der detaillierten Gründe (z. B. bei Unfall Kopie Polizeiprotokoll)
umgehend die Nichtteilnahme mitgeteilt werden.
Eine schriftliche Information über das weitere Verfahren erfolgt durch die IHK. Zur Wiederholungsprüfung (1/2 Jahr später) muss sich der Prüfling mittels IHK-Anmeldeformular erneut anmelden. Die Unterlagen gehen grundsätzlich an die Privatadresse des Prüfungsteilnehmers oder bei Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses an die jeweilige Ausbildungsfirma.